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   OLG Hamburg, 22.05.2003 - 3 U 106/99   

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OLG Hamburg, 22.05.2003 - 3 U 106/99 (https://dejure.org/2003,8906)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 22.05.2003 - 3 U 106/99 (https://dejure.org/2003,8906)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 22. Mai 2003 - 3 U 106/99 (https://dejure.org/2003,8906)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unterlassungsklage gegen das Inverkehrbringen eines parallelimportierten Arzneimittels mit bestimmter Packung und ohne weitere Angaben; Benutzung eines mit einer geschützten Marke identischen Zeichens durch Import nach Deutschland; Befugnis zum Umfunktionieren ...

  • Judicialis

    MarkenG § 14; ; MarkenG § 24

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    MarkenG § 14; MarkenG § 24
    EU-Parallelimport eines markenrechtlich geschützten Arzneimittels unter Verwendung einer Blisterpackung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2004, 39
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • OLG Hamburg, 01.11.2001 - 3 U 188/01

    Wettbewerbs- bzw. Markenrechtskonformität bei Import eines Arzneimittels unter

    Auszug aus OLG Hamburg, 22.05.2003 - 3 U 106/99
    Auf die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat der Senat durch Urteil vom 1. November 2001 (3 U 188/01) unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Beschlussverfügung aufgehoben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag der Klägerin zurückgewiesen (OLG Hamburg MD 2002, 365).

    Auf die Beiakte OLG Hamburg 3 U 188/01 (= Landgericht Hamburg 315 O 502/98) nebst Schutzschrift Landgericht Hamburg 315 AR 395/98 wird Bezug genommen.

    Die beanstandete Aufmachung der Blisterpackung (im Original: Anlage ASt 4 der Beiakte 3 U 188/01) enthält auf der Rückseite den Hinweis: "N.V. A.

    Das habe der Senat im Berufungsurteil vom 1. November 2001 des Verfügungsverfahrens (Beiakte OLG Hamburg 3 U 188/01) bereits zutreffend so entschieden.

    Das Arzneimittel BRICANYL sei unter dieser Bezeichnung in verschiedenen Wirkstärken und Darreichungsformen im Markt (Bl. 105 und Beiakte 3 U 188/01, Anlage ASt 1).

    Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf die vorbereitenden Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen in allen drei Instanzen sowie auf die Beiakte OLG Hamburg 3 U 188/01 (= Landgericht Hamburg 315 O 502/98) nebst Schutzschrift Landgericht Hamburg 315 AR 395/98 Bezug genommen.

    Das hat der Senat bereits in seinem Verfügungsurteil vom 1. November 2001 (Beiakte OLG Hamburg 3 U 188/01) so entschieden, hieran ist festzuhalten.

    Wie der Senat in seinem Verfügungsurteil vom 1. November 2001 (Beiakte OLG Hamburg 3 U 188/01) unter Hinweis auf sein früheres Urteil vom 22. März 2001 (OLG Hamburg 3 U 277/00; vgl. Anlage ASt 5 der Beiakte) bereits ausgeführt hat, ist für die Frage der gemeinschaftsrechtlichen Erschöpfung des Markenrechts aus den oben dargestellten Grundsätzen nicht etwa zu folgern, dass bei den Anforderungen an die Angaben zum Parallelimporteur bzw. zum inländischen Vertriebsunternehmen auf die Blisterpackung für sich abzustellen wäre.

    (ee) Aus der Senatsentscheidung vom 21. September 2000 (OLG Hamburg GRUR 2001, 440 - 3 U 41/00) ergibt sich - wie der Senat bereits in seinem Verfügungsurteil vom 1. November 2001 (Beiakte OLG Hamburg 3 U 188/01) ausgeführt hat - nichts anderes: Im dortigen Sachverhalt ging es nicht um eine Blisterpackung, sondern um die Konfektionierung eines Dosieraerosols und damit um eine spezielle Primärverpackung des Arzneimittels PULMICORT Turbohaler.

    In diesem Sinne hat der Senat in seinem Verfügungsurteil vom 1. November 2001 (Beiakte OLG Hamburg 3 U 188/01) bereits Stellung genommen.

    Das Argument der Klägerin, das verschreibungspflichtige Arzneimittel BRICANYL - ein Antiasthmatikum und bei obstruktiven Atemwegserkrankungen wie Asthma bronchiale, chronischer Bronchitis und Lungenemphysem als Dauermedikation indiziert - werde vom Patienten häufig zur eigenen Sicherheit mitgeführt und praktischerweise dann auch ohne Faltschachtel nur im Blister, zumal die Standarddosis (zwei- bis dreimal täglich) im Bedarfsfall erhöht werden könne (Anlage K 2 a sowie Anlage ASt 1 der Beiakte OLG Hamburg 3 U 188/01), greift nicht durch.

    1.) Der Senat sieht sich insoweit in seinen Ausführungen im Verfügungsurteil vom 1. November 2001 (Beiakte OLG Hamburg 3 U 188/01) bestätigt, wonach die stehen gelassene Angabe auf der Blisterpackung nicht gegen die Neuregelung des § 10 Abs. 8 AMG verstößt und auch keine unlautere Behinderung (§ 1 UWG) insoweit gegeben ist.

    Wie der Senat in seinem im Verfügungsurteil vom 1. November 2001 (Beiakte OLG Hamburg 3 U 188/01) ausgeführt hat, galt § 9 AMG 1961 nicht für Blisterpackungen, das AMG 1961 kannte keine dem jetzigen § 10 AMG entsprechende Regelung.

    Die Nichtanwendbarkeit des § 10 AMG ergibt sich - wie der Senat in seinem Verfügungsurteil vom 1. November 2001 (Beiakte OLG Hamburg 3 U 188/01) unter Hinweis auf das 1. Berufungsurteil des Senats vom 27. April 2000 in der vorliegenden Hauptsacheklage ausgeführt hat - entweder aus § 132 Abs. 1 AMG oder aus § 109 Abs. 1 AMG.

    Auf die Ausführungen im Verfügungsurteil vom 1. November 2001 (dort unter II. der Entscheidungsgründe, Beiakte OLG Hamburg 3 U 188/01) wird Bezug genommen.

    Wie die Klägerin selbst vorträgt, ist das Arzneimittel in Deutschland unter der Bezeichnung BRICANYL zugelassen und am Markt, und zwar in der Wirkstoffstärke zu 2, 5 mg (Anlage ASt 1 der Beiakte 3 U 188/01).

    Wie das Landgericht bereits in seiner Beschlussverfügung vom 18. September 1998 zutreffend ausgeführt hat (Beiakte OLG Hamburg 3 U 188/01), gilt die Vorschrift nach dem maßgeblichen alten Recht vorliegend nicht.

  • OLG Hamburg, 26.09.2002 - 3 U 308/00

    Zur Kennzeichnungspflicht markengeschützter Arzneimittel beim Parallelimport

    Auszug aus OLG Hamburg, 22.05.2003 - 3 U 106/99
    Der Senat habe bei solchen Atemwegstherapeutika mehrfach entschieden, dass es jedenfalls in besonderen Fällen allein auf die Deklaration des inneren Behältnisses ankomme, und zwar unabhängig von der Konfektionierung der äußeren Umverpackung (zuletzt OLG 3 U 308/00, Urteil vom 26. September 2002).

    (ff) Nichts anderes ergibt sich aus der Senatsentscheidung vom 26. September 2002 (OLG Hamburg MD 2003, 477 - 3 U 308/00).

  • OLG Hamburg, 21.09.2000 - 3 U 41/00
    Auszug aus OLG Hamburg, 22.05.2003 - 3 U 106/99
    (ee) Aus der Senatsentscheidung vom 21. September 2000 (OLG Hamburg GRUR 2001, 440 - 3 U 41/00) ergibt sich - wie der Senat bereits in seinem Verfügungsurteil vom 1. November 2001 (Beiakte OLG Hamburg 3 U 188/01) ausgeführt hat - nichts anderes: Im dortigen Sachverhalt ging es nicht um eine Blisterpackung, sondern um die Konfektionierung eines Dosieraerosols und damit um eine spezielle Primärverpackung des Arzneimittels PULMICORT Turbohaler.
  • BGH, 19.10.2000 - I ZR 89/98

    ZOCOR

    Auszug aus OLG Hamburg, 22.05.2003 - 3 U 106/99
    Nach der EuGH-Rechtsprechung tritt unter bestimmten, kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen wegen des gemäß Art. 28, 30 EG (damals: Art. 30, 36 EG-Vertrag) zu gewährleistenden freien Warenverkehrs innerhalb der Europäischen Union eine gemeinschaftsrechtliche Erschöpfung ein, so dass der Parallelimporteur insoweit auch ohne Zustimmung des Markeninhabers zum Umkonfektionieren fremder Markenware befugt ist (EuGH WRP 1996, 867 - Eurim Pharm, WRP 1996, 874 - MPA Pharma, WRP 1996, 880 - Bristol-Myers Squibb; vgl. auch EuGH WRP 1999, 1264 - Pharmacia & Upjohn, WRP 2002, 666 - Boehringer Ingelheim, WRP 2002, 673 - Merck, Sharp & Dohme; vgl. BGH WRP 2001, 549 - ZOCOR).
  • EuGH, 11.07.1996 - C-71/94

    Eurim-Pharm Arzneimittel / Beiersdorf u.a.

    Auszug aus OLG Hamburg, 22.05.2003 - 3 U 106/99
    Nach der EuGH-Rechtsprechung tritt unter bestimmten, kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen wegen des gemäß Art. 28, 30 EG (damals: Art. 30, 36 EG-Vertrag) zu gewährleistenden freien Warenverkehrs innerhalb der Europäischen Union eine gemeinschaftsrechtliche Erschöpfung ein, so dass der Parallelimporteur insoweit auch ohne Zustimmung des Markeninhabers zum Umkonfektionieren fremder Markenware befugt ist (EuGH WRP 1996, 867 - Eurim Pharm, WRP 1996, 874 - MPA Pharma, WRP 1996, 880 - Bristol-Myers Squibb; vgl. auch EuGH WRP 1999, 1264 - Pharmacia & Upjohn, WRP 2002, 666 - Boehringer Ingelheim, WRP 2002, 673 - Merck, Sharp & Dohme; vgl. BGH WRP 2001, 549 - ZOCOR).
  • BGH, 12.12.2002 - I ZR 124/00

    "Bricanyl II"; Pflichten des Parallelimporteurs von Arzneimitteln

    Auszug aus OLG Hamburg, 22.05.2003 - 3 U 106/99
    Durch Urteil des Bundesgerichtshofes vom 12. Dezember 2002 (I ZR 124/00) wurde auf die Revision der Beklagten das 1. Berufungsurteil des Senats aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
  • EuGH, 11.07.1996 - C-427/93

    Bristol-Myers Squibb u.a. / Paranova

    Auszug aus OLG Hamburg, 22.05.2003 - 3 U 106/99
    Nach der EuGH-Rechtsprechung tritt unter bestimmten, kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen wegen des gemäß Art. 28, 30 EG (damals: Art. 30, 36 EG-Vertrag) zu gewährleistenden freien Warenverkehrs innerhalb der Europäischen Union eine gemeinschaftsrechtliche Erschöpfung ein, so dass der Parallelimporteur insoweit auch ohne Zustimmung des Markeninhabers zum Umkonfektionieren fremder Markenware befugt ist (EuGH WRP 1996, 867 - Eurim Pharm, WRP 1996, 874 - MPA Pharma, WRP 1996, 880 - Bristol-Myers Squibb; vgl. auch EuGH WRP 1999, 1264 - Pharmacia & Upjohn, WRP 2002, 666 - Boehringer Ingelheim, WRP 2002, 673 - Merck, Sharp & Dohme; vgl. BGH WRP 2001, 549 - ZOCOR).
  • EuGH, 12.10.1999 - C-379/97

    Upjohn

    Auszug aus OLG Hamburg, 22.05.2003 - 3 U 106/99
    Nach der EuGH-Rechtsprechung tritt unter bestimmten, kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen wegen des gemäß Art. 28, 30 EG (damals: Art. 30, 36 EG-Vertrag) zu gewährleistenden freien Warenverkehrs innerhalb der Europäischen Union eine gemeinschaftsrechtliche Erschöpfung ein, so dass der Parallelimporteur insoweit auch ohne Zustimmung des Markeninhabers zum Umkonfektionieren fremder Markenware befugt ist (EuGH WRP 1996, 867 - Eurim Pharm, WRP 1996, 874 - MPA Pharma, WRP 1996, 880 - Bristol-Myers Squibb; vgl. auch EuGH WRP 1999, 1264 - Pharmacia & Upjohn, WRP 2002, 666 - Boehringer Ingelheim, WRP 2002, 673 - Merck, Sharp & Dohme; vgl. BGH WRP 2001, 549 - ZOCOR).
  • EuGH, 11.07.1996 - C-232/94

    MPA Pharma / Rhône-Poulenc Pharma

    Auszug aus OLG Hamburg, 22.05.2003 - 3 U 106/99
    Nach der EuGH-Rechtsprechung tritt unter bestimmten, kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen wegen des gemäß Art. 28, 30 EG (damals: Art. 30, 36 EG-Vertrag) zu gewährleistenden freien Warenverkehrs innerhalb der Europäischen Union eine gemeinschaftsrechtliche Erschöpfung ein, so dass der Parallelimporteur insoweit auch ohne Zustimmung des Markeninhabers zum Umkonfektionieren fremder Markenware befugt ist (EuGH WRP 1996, 867 - Eurim Pharm, WRP 1996, 874 - MPA Pharma, WRP 1996, 880 - Bristol-Myers Squibb; vgl. auch EuGH WRP 1999, 1264 - Pharmacia & Upjohn, WRP 2002, 666 - Boehringer Ingelheim, WRP 2002, 673 - Merck, Sharp & Dohme; vgl. BGH WRP 2001, 549 - ZOCOR).
  • EuGH, 23.04.2002 - C-443/99

    Merck, Sharp & Dohme

    Auszug aus OLG Hamburg, 22.05.2003 - 3 U 106/99
    Nach der EuGH-Rechtsprechung tritt unter bestimmten, kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen wegen des gemäß Art. 28, 30 EG (damals: Art. 30, 36 EG-Vertrag) zu gewährleistenden freien Warenverkehrs innerhalb der Europäischen Union eine gemeinschaftsrechtliche Erschöpfung ein, so dass der Parallelimporteur insoweit auch ohne Zustimmung des Markeninhabers zum Umkonfektionieren fremder Markenware befugt ist (EuGH WRP 1996, 867 - Eurim Pharm, WRP 1996, 874 - MPA Pharma, WRP 1996, 880 - Bristol-Myers Squibb; vgl. auch EuGH WRP 1999, 1264 - Pharmacia & Upjohn, WRP 2002, 666 - Boehringer Ingelheim, WRP 2002, 673 - Merck, Sharp & Dohme; vgl. BGH WRP 2001, 549 - ZOCOR).
  • EuGH, 23.04.2002 - C-143/00

    Boehringer Ingelheim u.a.

  • OLG Hamburg, 22.01.2004 - 3 U 115/02

    Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 32 ZPO - Markenrechtsverletzung bei Umverpackung

    Aus diesen Ausführungen des EuGH ist, wie der Senat bereits für die Aufmachung von Blisterpackungen entschieden hat, nicht etwa zu folgern, dass für die Frage der gemeinschaftsrechtlichen Erschöpfung des Markenrechts bei den Angaben zum Parallelimporteur bzw. zum inländischen Vertriebsunternehmen auf die Blisterpackung für sich abzustellen wäre; vielmehr ist die Blisterpackung als Primärverpackung ein Teil der gesamten Arzneimittelpackung und grundsätzlich nicht isoliert zu betrachten (OLG Hamburg, Urt. v. 22. Mai 2003 - 3 U 106/99 - zur Veröffentlichung bestimmt).

    Eine insoweit isoliert auf die Primärverpackung bezogene Betrachtungsweise würde, wie der Senat in der genannten Vorentscheidung (OLG Hamburg, Urt. v. 22. Mai 2003 - 3 U 106/99, dort für die Blisterpackung) ausgeführt hat, den tatsächlichen Umständen und damit der Lebenserfahrung grundsätzlich widersprechen.

    In diesem Sinne hat der Senat in seinem Urteil vom 22. Mai 2003 (3 U 106/99 - zur Veröffentlichung bestimmt) für die Blisterpackung entschieden, insoweit gilt für eine innere Aluminiumhülle, die ihrerseits die Blisterpackung enthält, nichts anderes.

  • OLG Hamburg, 22.01.2004 - 3 U 105/02

    Markenrechtsverletzung bei Umverpackung eines parallelimportierten Arzneimittels

    Aus diesen Ausführungen des EuGH ist, wie der Senat bereits für die Aufmachung von Blisterpackungen entschieden hat, nicht etwa zu folgern, dass für die Frage der gemeinschaftsrechtlichen Erschöpfung des Markenrechts bei den Angaben zum Parallelimporteur bzw. zum inländischen Vertriebsunternehmen auf die Blisterpackung für sich abzustellen wäre; vielmehr ist die Blisterpackung als Primärverpackung ein Teil der gesamten Arzneimittelpackung und grundsätzlich nicht isoliert zu betrachten (OLG Hamburg, Urt. v. 22. Mai 2003 - 3 U 106/99 - zur Veröffentlichung bestimmt).

    Eine insoweit isoliert auf die Primärverpackung bezogene Betrachtungsweise würde, wie der Senat in der genannten Vorentscheidung (OLG Hamburg, Urt. v. 22. Mai 2003 - 3 U 106/99, dort für die Blisterpackung) ausgeführt hat, den tatsächlichen Umständen und damit der Lebenserfahrung grundsätzlich widersprechen.

    In diesem Sinne hat der Senat in seinem Urteil vom 22. Mai 2003 (3 U 106/99 - zur Veröffentlichung bestimmt) für die Blisterpackung entschieden, insoweit gilt für eine innere Aluminiumhülle nichts anderes.

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