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   OLG Hamburg, 22.05.2003 - 3 U 85/01   

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https://dejure.org/2003,4310
OLG Hamburg, 22.05.2003 - 3 U 85/01 (https://dejure.org/2003,4310)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 22.05.2003 - 3 U 85/01 (https://dejure.org/2003,4310)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 22. Mai 2003 - 3 U 85/01 (https://dejure.org/2003,4310)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unterlassung der Bezeichnung "Sitting Bull"; Löschung der Marke "Sitting Bull"; Beurteilung der Verwechslungsgefahr anhand der Kennzeichnungskraft und Unterscheidungskraft von Marken; Beurteilungszeitraum der Kennzeichnungskraft; Bestimmung des Bekanntheitsgrades der ...

  • Judicialis

    MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2
    Zur Verwechslungsgefahr zwischen der Getränke-Marke RED BULL und der Getränke-Marke SITTING BULL

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2004, 907
  • GRUR-RR 2004, 42
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BPatG, 16.02.2005 - 29 W (pat) 286/02
    Das Hanseatische Oberlandesgericht (3 U 85/01, S. 16) hat insoweit zutreffend ausgeführt, dass die angesprochenen Verkehrskreise, bei denen es sich um den durchschnittlichen Endverbraucher handelt, kaum wissen dürften, dass Taurin eine Aminoethansulfonsäure ist, die der Organismus aus der Aminosäure Cystein selbst herstellen kann.
  • LG Hamburg, 17.06.2008 - 312 O 937/07

    Ebay-Anwalt

    Dieser greift regelmäßig dann ein, wenn die Zeichen in einem Bestandteil übereinstimmen, den der Verkehr als Stamm mehrerer Zeichen eines Unternehmens sieht und aus diesem Grund die nachfolgenden Bezeichnungen, die einen wesensgleichen Stamm aufweisen, dem gleichen Zeicheninhaber zuordnet (vgl. OLG Hamburg, NJW-RR 2004, 907 - Sitting Bull).
  • LG Hamburg, 24.02.2009 - 312 O 538/08
    Unterscheidungskraft in diesem Sinne ist gegeben, wenn einer Marke kein für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann und es sich auch sonst nicht um ein Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (st. Rspr., vgl.z.B. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 22.05.2003, Az. 3 U 85/01, GRUR-RR 2004, 42, 43; BGH, Beschluss vom 28.02.2002, Az. I ZB 10/99 - Bonus II , GRUR 2002, 816, 817 m.w.N.).

    Zu berücksichtigen sind aber auch nachträgliche Veränderungen der Kennzeichnungskraft, das heißt eine Steigerung durch intensive Benutzung oder eine Schwächung durch Drittzeichen ( Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 22.05.2003, Az. 3 U 85/01 a.a.O.).

  • LG Hamburg, 12.05.2009 - 312 O 140/09

    Markenschutz: Verwendung des Markennamens eines Mobilfunkanbieters zur

    Kennzeichnungs- bzw. Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl. z.B. OLG Hamburg, GRUR-RR 2004, 42, 43).
  • LG Hamburg, 05.05.2009 - 312 O 730/08

    Markenrechtsverletzung: Unterscheidungskraft und Verwechslungsgefahr von

    Kennzeichnungs- bzw. Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl. z.B. OLG Hamburg, GRUR-RR 2004, 42, 43).
  • LG München I, 08.10.2008 - 21 O 16599/07

    Markenschutz: Verwechslungsgefahr zwischen einer Bildmarke im Stile eines

    Ebenso wenig ist erkennbar, dass die Marke der Klägerin Hinweischarakter auf sie besitzt (vgl. OLG Hamburg GRUR-RR 2004, 42, 45 - Sitting Bull ).
  • LG Hamburg, 27.07.2006 - 327 O 329/06
    Dieser Aspekt greift regelmäßig dann ein, wenn die Zeichen in einem Bestandteil übereinstimmen, den der Verkehr als Stamm mehrerer Zeichen eines Unternehmens sieht, und deshalb die nachfolgenden Bezeichnungen, die einen wesensgleichen Stamm aufweisen, dem gleichen Zeicheninhaber zuordnen (vgl. OLG Hamburg, NJW-RR 2004, S. 907 - Sitting Bull).
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