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   OLG Hamburg, 22.08.2018 - 11 AR 13/18   

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https://dejure.org/2018,31432
OLG Hamburg, 22.08.2018 - 11 AR 13/18 (https://dejure.org/2018,31432)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 22.08.2018 - 11 AR 13/18 (https://dejure.org/2018,31432)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 22. August 2018 - 11 AR 13/18 (https://dejure.org/2018,31432)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 171 HGB, § 172 HGB, § 13 ZPO, § 31 ZPO
    Besonderer Gerichtsstand der Vermögensverwaltung: Örtliche Zuständigkeit für die Klage des Insolvenzverwalters einer Schiffsfonds UG & Co. KG auf Rückerstattung gewinnunabhängiger Gewinnausschüttungen gegen einen Treugeberkommanditisten

  • rewis.io
  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 16.05.2007 - I R 14/06

    Ende der Körperschaftsteuerbefreiung mit Eröffnung des Konkursverfahrens oder

    Auszug aus OLG Hamburg, 22.08.2018 - 11 AR 13/18
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die - wie vorliegend - auf einer vertraglichen Grundlage erbrachte Vermögensverwaltung im Sinne des § 31 ZPO weitergehend unter anderem dadurch gekennzeichnet, dass der Verwalter berechtigt und verpflichtet ist, fortlaufend über das Vermögen des Kunden zu disponieren, d.h. ohne Einholung von Weisungen im Einzelfall tätig zu werden und selbständig Anlageentscheidungen zu treffen (BGH, Urt. v. 12. Juni 2006 - XI ZR 290/06 -, ZIP 2007, 1570 ff., juris Rn. 29; Urt. v. 28. Oktober 1997 - XI ZR 260/96 -, BGHZ 137, 69 ff., juris Rn. 24).
  • OLG Brandenburg, 06.02.2006 - 1 AR 77/05

    Örtliche Zuständigkeit Besonderer Gerichtsstand der Vermögensverwaltung für

    Auszug aus OLG Hamburg, 22.08.2018 - 11 AR 13/18
    Auch wenn es einer Vermögensverwaltung im Sinne des § 31 ZPO nicht schon entgegensteht, dass diese sich wie hier lediglich auf einen einzelnen Vermögensgegenstand bezieht (OLG Brandenburg, Beschl. v. 6. Februar 2006 - 1 AR 77/05 -, OLGR Brandenburg 2006, 455 f., juris Rn. 7; Stein/Jonas/Roth, a.a.O.; Thomas/Putzo/ Hüßtege , a.a.O.), ist auf der Grundlage des insoweit maßgeblichen Vorbringens der Klägerin vorliegend insbesondere nicht zu erkennen, dass die ... GmbH & Co. KG aufgrund des mit dem Beklagten zustande gekommenen Treuhandverhältnisses vertraglich eine Rechtsstellung erlangt hätte, die einer Befugnis zum selbständigen Geschäftsabschluss bzw. auch nur zur selbständigen Disposition über die für den Beklagten treuhänderisch gehaltene Kommanditbeteiligung auch nur annähernd entsprochen hätte.
  • BGH, 12.06.2007 - XI ZR 290/06

    Maßgeblicher Zeitpunkt für das Bestehen der zuständigkeitsbegründenden

    Auszug aus OLG Hamburg, 22.08.2018 - 11 AR 13/18
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die - wie vorliegend - auf einer vertraglichen Grundlage erbrachte Vermögensverwaltung im Sinne des § 31 ZPO weitergehend unter anderem dadurch gekennzeichnet, dass der Verwalter berechtigt und verpflichtet ist, fortlaufend über das Vermögen des Kunden zu disponieren, d.h. ohne Einholung von Weisungen im Einzelfall tätig zu werden und selbständig Anlageentscheidungen zu treffen (BGH, Urt. v. 12. Juni 2006 - XI ZR 290/06 -, ZIP 2007, 1570 ff., juris Rn. 29; Urt. v. 28. Oktober 1997 - XI ZR 260/96 -, BGHZ 137, 69 ff., juris Rn. 24).
  • BGH, 28.10.1997 - XI ZR 260/96

    Haftung eines Vermögensverwalters für unberechtigt erhobene Klagen;

    Auszug aus OLG Hamburg, 22.08.2018 - 11 AR 13/18
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die - wie vorliegend - auf einer vertraglichen Grundlage erbrachte Vermögensverwaltung im Sinne des § 31 ZPO weitergehend unter anderem dadurch gekennzeichnet, dass der Verwalter berechtigt und verpflichtet ist, fortlaufend über das Vermögen des Kunden zu disponieren, d.h. ohne Einholung von Weisungen im Einzelfall tätig zu werden und selbständig Anlageentscheidungen zu treffen (BGH, Urt. v. 12. Juni 2006 - XI ZR 290/06 -, ZIP 2007, 1570 ff., juris Rn. 29; Urt. v. 28. Oktober 1997 - XI ZR 260/96 -, BGHZ 137, 69 ff., juris Rn. 24).
  • OLG Hamburg, 02.08.2005 - 13 AR 26/05

    Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit bei lediglich tatsächlicher Erklärung

    Auszug aus OLG Hamburg, 22.08.2018 - 11 AR 13/18
    Im Interesse einer raschen Klärung negativer Kompetenzkonflikte lässt die Rechtsprechung im Rahmen der analogen Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO aber bereits die tatsächliche beiderseitige Kompetenzleugnung ausreichen, wenn die wechselseitigen Kompetenzleugnungen nicht rein gerichtsintern geblieben, sondern den Parteien zumindest formlos bekannt gemacht worden sind (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschl. v. 2. August 2005 - 13 AR 26/05 -, OLGR Hamburg 2005, 805 f., m. w. N.).
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