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   OLG Hamburg, 23.01.2013 - 13 U 198/10   

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OLG Hamburg, 23.01.2013 - 13 U 198/10 (https://dejure.org/2013,56335)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 23.01.2013 - 13 U 198/10 (https://dejure.org/2013,56335)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 23. Januar 2013 - 13 U 198/10 (https://dejure.org/2013,56335)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 376 HGB, § 377 HGB, § 305c Abs 1 BGB, § 307 BGB
    Handelskauf: Umfang der Untersuchungspflicht bei Beauftragung des Lieferanten mit der Einholung erforderlicher Gerätesicherheitssiegel; formularmäßige Festlegung eines Fixhandelskaufs

  • rabüro.de

    Zur Herstellerhaftung bei Lieferung mangelhafter, zum Weiterverkauf bestimmter Ware (hier: Heißluftpistolen)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 17.01.1990 - VIII ZR 292/88

    Fixe Geltung von Lieferterminen- und fristen

    Auszug aus OLG Hamburg, 23.01.2013 - 13 U 198/10
    Damit ist der Ausschluss der Rügepflicht auch für versteckte, erst nach Verkaufsbeginn an den Endkunden festgestellte Mängel jedenfalls nach dem Grundsatz des Verbots der geltungserhaltenden Reduktion, das auch im kaufmännischen Geschäftsverkehr gilt (BGH NJW 1990, 2065, juris Rn.18), ebenfalls unwirksam.

    Während die Unwirksamkeit einer die Obliegenheit der Nachfristsetzung ausschließenden AGB-Klausel auch im kaufmännischen Geschäftsverkehr bereits für die alte Rechtslage bis 2001 anerkannt war (BGH NJW 1986, 842, juris Rn.21, BGH NJW 1990, 2065, juris Rn.23), gilt dieselbe Wertung auch für die neue Rechtslage seit 2002 (vgl. BGH NJW 2006, 47, juris Rn. 27).

    Ein Fixgeschäft erfordert jedoch nicht nur die Festlegung einer genauen Lieferfrist, sondern darüber hinaus Einigkeit der Parteien darüber, dass der Vertrag mit der Einhaltung oder Nichteinhaltung der Lieferzeit stehen oder fallen sollte, wobei sich Zweifel gegen die Annahme eines Fixgeschäftes auswirken (BGH NJW 1990, 2065, Juris Rn.22).

    Liegen nämlich die Voraussetzungen eines Fixgeschäfts auf der Grundlage der individualvertraglichen Abrede nicht vor, ist eine Formularbestimmung, die der Vereinbarung gleichwohl den Charakter eines Fixhandelskaufs beilegt, überraschend i.S.v. § 305c Abs. 1 BGB, weil der Vertragspartner des Verwenders vernünftiger Weise nicht damit zu rechnen braucht, dass in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Abhängigkeit des Geschäfts von der strikten Fristwahrung festgelegt wird (BGH NJW 1990, 2065, Juris Rn.23).

    Daneben ist eine solche Klausel auch unangemessen i.S.d. § 307 BGB, da durch die formularmäßige Festlegung eines Fixhandelskaufs i.S.d. § 376 HGB der Verwender stets von der Pflicht zur Nachfristsetzung gem. § 281 Abs. 1 S. 1 BGB bzw. § 323 Abs. 1 BGB befreit wäre, was auch im kaufmännischen Geschäftsverkehr nicht wirksam in AGB vereinbart werden kann (BGH NJW 1990, 2065, Juris Rn.23; dazu ebf. bereits oben).

  • LG Hamburg, 13.10.2010 - 401 O 129/05

    Gewährleistung beim Handelskauf: Entbehrlichkeit einer Fristsetzung zur

    Auszug aus OLG Hamburg, 23.01.2013 - 13 U 198/10
    Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 13.10.2010, Az. 401 O 129/05, abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:.

    401 O 129/05 - abzuändern und die Beklagte über den der Klägerin zugesprochenen Betrag hinaus zu verurteilen, an die Klägerin weitere EUR 192.637,30 nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 15.02.2004 sowie darüber hinaus weitere Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz auf EUR 119.573,50 im Zeitraum vom 15.02.2004 bis zum 17.08.2005 und auf EUR 41.823,20 im Zeitraum vom 15.02.2004 bis zum 22.10.2007 Zug um Zug gegen Rücknahme von 49.781 Heißluftpistolen mit der Artikel-Nr. 214866 sowie 2.498 Heißluftpistolen mit der Artikel-Nr. 214867 zu zahlen.

    401 O 129/05 - unter gleichzeitiger Zurückweisung der Berufung der Beklagten abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 354.034,- nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.02.2004 zu zahlen.

  • BGH, 31.03.2006 - V ZR 51/05

    Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrages im Wege des großen

    Auszug aus OLG Hamburg, 23.01.2013 - 13 U 198/10
    Maßgeblich ist insoweit die Rentabilitätsvermutung, nach der zugunsten des Gläubigers vermutet wird, dass die vom Schuldner nicht erbrachte Leistung der Gegenleistung des Gläubigers gleichwertig war, so dass der Gläubiger zwar nicht die Gegenleistung zurückfordern, aber einen Geldbetrag in gleicher Höhe als Mindestbetrag seines Schadens verlangen kann (BGH NJW 2006, 1582, juris Rn. 24 m.w.N., Grüneberg , in: Palandt, BGB, 71. Aufl. 2012, § 281 Rn. 23).

    Danach kann der Gläubiger (neben dem gezahlten Kaufpreis) zusätzlich die für den Vertrag gemachten und nutzlos gewordenen Aufwendungen ersetzt verlangen, da vermutet wird, dass er diese bei ordnungsgemäßer Erfüllung des Vertrags wieder eingebracht hätte (BGH NJW 2006, 1582, juris Rn. 24 m.w.N., Grüneberg , in: Palandt, BGB, 71. Aufl. 2012, § 281 Rn. 23).

  • BGH, 15.07.2008 - VIII ZR 211/07

    Zum Anspruch des Käufers mangelhafter Parkettstäbe auf Ersatz der Kosten für die

    Auszug aus OLG Hamburg, 23.01.2013 - 13 U 198/10
    Zwar ist der Hersteller im Verhältnis zum Käufer nicht Erfüllungsgehilfe des Verkäufers, da sich die Verkäuferpflichten nicht auf die Herstellung der Kaufsache beziehen (BGH NJW 2008, 2837, juris Rn. 29 m.w.N.).
  • BGH, 12.01.1993 - X ZR 63/91

    Kündigung und Rücktritt von einem Sukzessivwerklieferungsvertrag - Vertraglicher

    Auszug aus OLG Hamburg, 23.01.2013 - 13 U 198/10
    So ist die Weigerung des Schuldners mit der Begründung, die erbrachte Leistung sei ordnungsgemäß, für die Annahme einer Erfüllungsverweigerung, ohne dass noch weitere Umstände hinzutreten, grundsätzlich nicht ausreichend (BGH NJW-RR 1993, 882, juris Rn. 14).
  • BGH, 27.05.1998 - VIII ZR 362/96

    Berechnung des Schadensersatzes wegen Nichterfüllung eines Kaufvertrages

    Auszug aus OLG Hamburg, 23.01.2013 - 13 U 198/10
    Der Anspruch der Klägerin ist damit auf das positive Interesse gerichtet, d.h. die Klägerin ist so stellen wie sie stünde, wenn die Beklagte den Vertrag ordnungsgemäß erfüllt hätte (vgl. BGH NJW 1998, 2901, juris Rn. 17; Grüneberg , in: Palandt, BGB, 71. Aufl. 2012, § 281 Rn.17).
  • BGH, 14.05.1996 - X ZR 75/94

    Umfang der Anzeigepflicht

    Auszug aus OLG Hamburg, 23.01.2013 - 13 U 198/10
    Der Käufer braucht sich im Rahmen seiner Anzeige nach § 377 HGB weder Rechte aus dem Mangel vorzubehalten noch mitzuteilen, welche Rechte er geltend machen will (BGH NJW 1996, 2228, juris Rn. 17).
  • BGH, 05.10.2005 - VIII ZR 16/05

    Inhaltskontrolle der Allgemeinen Einkaufsbedingungen eines Baumarktbetreibers

    Auszug aus OLG Hamburg, 23.01.2013 - 13 U 198/10
    Während die Unwirksamkeit einer die Obliegenheit der Nachfristsetzung ausschließenden AGB-Klausel auch im kaufmännischen Geschäftsverkehr bereits für die alte Rechtslage bis 2001 anerkannt war (BGH NJW 1986, 842, juris Rn.21, BGH NJW 1990, 2065, juris Rn.23), gilt dieselbe Wertung auch für die neue Rechtslage seit 2002 (vgl. BGH NJW 2006, 47, juris Rn. 27).
  • BGH, 18.12.1985 - VIII ZR 47/85

    Formularmäßiger Verzicht auf Setzung einer Nachfrist

    Auszug aus OLG Hamburg, 23.01.2013 - 13 U 198/10
    Während die Unwirksamkeit einer die Obliegenheit der Nachfristsetzung ausschließenden AGB-Klausel auch im kaufmännischen Geschäftsverkehr bereits für die alte Rechtslage bis 2001 anerkannt war (BGH NJW 1986, 842, juris Rn.21, BGH NJW 1990, 2065, juris Rn.23), gilt dieselbe Wertung auch für die neue Rechtslage seit 2002 (vgl. BGH NJW 2006, 47, juris Rn. 27).
  • BGH, 29.09.1987 - VI ZR 70/87

    Anwendung der Unklarheitenregel bei einem Gleisanschluß

    Auszug aus OLG Hamburg, 23.01.2013 - 13 U 198/10
    Darüber hinaus könnte sich die Klägerin auch nach Unklarheitenregel des § 305 c Abs. 2 BGB, die auch im Verkehr zwischen Unternehmern anwendbar ist (BGH NJW-RR 1988, 113, juris Rn.22), nicht auf eine Auslegung der Ziffer 12 ihrer AEB berufen, die von einem Verzicht auf die Fristsetzung ausgeht.
  • BGH, 19.06.1991 - VIII ZR 149/90

    Abbedingung der Untersuchungs- und Rügeobliegenheit gem. § 377 HGB in den AGB des

  • OLG Bamberg, 05.03.2021 - 3 U 68/20

    Zum Verwenden Allgemeiner Geschäftsbedingungen bzgl. einer

    Die unangemessene Benachteiligung ergebe sich daraus, dass mit derartigen Klauseln im Ergebnis der Verwender von der Obliegenheit zur Nachfristsetzung freigestellt würde, was auch im kaufmännischen Geschäftsverkehr formularmäßig nicht wirksam vereinbart werden könne (BGH, Urteil vom 17.01.1990 - VIII ZR 292/88 -, juris Rn. 23; ebenso Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 23.01.2013 - 13 U 198/10 -, juris Rn. 71).
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