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   OLG Hamburg, 23.03.2000 - 3 U 80/99   

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https://dejure.org/2000,11407
OLG Hamburg, 23.03.2000 - 3 U 80/99 (https://dejure.org/2000,11407)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 23.03.2000 - 3 U 80/99 (https://dejure.org/2000,11407)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 23. März 2000 - 3 U 80/99 (https://dejure.org/2000,11407)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JurPC

    UWG § 1, TKV §§ 1, 3
    Tarifgestaltung von Online-Diensten

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    T-Online als Monopolist zu günstig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • beck.de (Leitsatz)

    Keine Entbündelung der T-Online-Entgelte

Verfahrensgang

  • LG Hamburg - 416 O 46/99
  • OLG Hamburg, 23.03.2000 - 3 U 80/99

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2001, 544
  • MMR 2000, 611
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Stuttgart, 01.08.2002 - 2 U 47/01

    Wettbewerbsrechtliche Störerhaftung: Verantwortlichkeit eines Resellers von

    Diese funktionsbezogene Abgrenzung der Anwendungsbereiche des TKG und TDG ist erforderlich, weil andernfalls das TDG, welches gemäß § 2 Abs. 1 TDG definitionsgemäß die Übermittlung von Daten mittels Telekommunikation voraussetzt, ohne wesentlichen Anwendungsbereich bliebe (so zu Recht die überwiegende Ansicht, vgl. insb. BGH NJW 2002, 361, 362; OLG Hamburg CR 2000, 363; vgl. auch Roßnagel/Spindler, Recht der Multimedia-Dienste, 1999, § 2 TDG, Rn. 36 f; ders. JZ 2002, 408; Beck TKG-Komm/Schuster, 2. Aufl., § 4 Rn. 49; Beck IuKDG-Komm/Tettenborn, 2001, § 2 TDG, Rn. 88; Draznin MDR 2002, 265; ausführlich Sieber, Verantwortlichkeit im Internet, Rn. 266 ff; Bleisteiner, Rechtliche Verantwortlichkeit im Internet, S. 109; kritisch etwa Hahn TMR 2002, 43, 44: bei der "leidigen Zuordnungsfrage" sei "jede Meinung vertretbar und begründbar").
  • OLG Hamburg, 06.04.2000 - 3 U 112/99

    Zulässigkeit einer Klageänderung im Berufungsverfahren

    Daraufhin hatte das Landgericht in dem vorangegangenen Verfahren gleichen Rubrums mit Verfügungsurteil vom 12. März 1999 das Anbieten dieses "T-Online-Standardtarifs" untersagt, ohne das Angebot "zugleich zu entbündeln" d.h. die Nutzung des Dienstes 'T-Online' auch ohne den Zugang über das Telefonnetz der Deutschen Telekom AG als eigenständige Leistung anzubieten, in der Leistungsbeschreibung gesondert aufzuführen und gesondert zu tarifieren" (Anlage ASt AS 1 -, vgl. auch die Beiakte Landgericht Hamburg 416 O 46/99 = OLG Hamburg 3 U 80/99).
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