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   OLG Hamburg, 23.03.2023 - 5 U 128/17   

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OLG Hamburg, 23.03.2023 - 5 U 128/17 (https://dejure.org/2023,6766)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 23.03.2023 - 5 U 128/17 (https://dejure.org/2023,6766)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 23. März 2023 - 5 U 128/17 (https://dejure.org/2023,6766)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Justiz Hamburg

    Uploaded IV, uploaded.net

    § 19a UrhG, § 85 UrhG, § 97 Abs 2 UrhG, § 254 Abs 2 S 1 BGB, § 287 ZPO
    Haftung des Betreibers des Sharehosting-Diensts "uploaded.net" für Urheberrechtsverletzungen - uploaded IV

  • kanzlei.biz

    Kostenloses Abrufen von Musik stellt Schadensersatzanspruch dar

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2023, 330
  • MMR 2023, 580
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 02.06.2022 - I ZR 53/17

    Zur Haftung der Diensteanbieter "YouTube" und "uploaded" für

    Auszug aus OLG Hamburg, 23.03.2023 - 5 U 128/17
    Auch unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in seinen Urteilen vom 02.06.2022 (u.a. BGH GRUR 2022, 1324 - uploaded II; BGH GRUR 2022, 1328 - uploaded III) sowie unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens ist die Bewertung des Landgerichts im Ergebnis zutreffend.

    Die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts steht zwischen den Parteien zu Recht nicht im Streit; sie folgt - wie das Landgericht zutreffend angenommen hat - aus Art. 5 Nr. 3 LugÜ II (vgl. BGH GRUR 2022, 1324 Rn. 11f. - uploaded II).

    Der Erfolgsort einer unerlaubten Handlung ist bei einer behaupteten Verletzung des Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte durch ein öffentliches Zugänglichmachen oder eine öffentliche Wiedergabe des Schutzgegenstands über eine Internetseite im Inland belegen, wenn die geltend gemachten Rechte im Inland geschützt sind und die Internetseite (auch) im Inland öffentlich zugänglich ist (BGH GRUR 2022, 1324 Rn. 12 - uploaded II, m.w.N.).

    Die vorliegende Schadensersatzklage ist auch unter Beachtung der zwischenzeitlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in seinen Urteilen vom 02.06.2022 (BGH GRUR 2022, 1324 - uploaded II; BGH GRUR 2022, 1328 - uploaded III) sowie unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens begründet.

    Nach diesem Recht sind insbesondere das Bestehen des Rechts, die Rechtsinhaberschaft des Verletzten, Inhalt und Umfang des Schutzes sowie der Tatbestand und die Rechtsfolgen einer Rechtsverletzung zu beurteilen (stRspr.; vgl. BGH GRUR 2022, 1324 Rn. 14 - uploaded II).

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass Art. 3 Abs. 1 RL 2001/29/EG diese Rechte in seinem Anwendungsbereich vollständig harmonisiert und die Mitgliedstaaten das durch diese Vorschrift begründete Schutzniveau daher weder unterschreiten noch überschreiten dürfen (BGH GRUR 2022, 1324 Rn. 17 - uploaded II).

    Die im Streitfall in Rede stehende öffentliche Wiedergabe in Form der öffentlichen Zugänglichmachung fällt in den Anwendungsbereich von Art. 3 Abs. 1 RL 2001/29/EG, weil bei dem Abruf einer im Internet bereitgestellten Datei die Wiedergabe in Form der Zugänglichmachung gegenüber Mitgliedern der Öffentlichkeit erfolgt, die an dem Ort, an dem die Wiedergabe in Form der Zugänglichmachung ihren Ursprung nimmt, nicht anwesend sind (BGH GRUR 2022, 1324 Rn. 18 - uploaded II).

    Unter diesen Kriterien hat der Europäische Gerichtshof die zentrale Rolle des Nutzers und die Vorsätzlichkeit seines Handelns hervorgehoben (vgl. BGH GRUR 2022, 1324 Rn. 19 - uploaded II).

    (3) Für eine Einstufung als "öffentliche Wiedergabe" i.S.v. Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b RL 2001/29/EG ist es weiterhin erforderlich, dass ein geschütztes Werk unter Verwendung eines technischen Verfahrens, das sich vom bisher verwendeten unterscheidet, oder - ansonsten - für ein neues Publikum wiedergegeben wird, also für ein Publikum, an das der Inhaber des Urheberrechts nicht dachte, als er die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubte (BGH GRUR 2022, 1324 Rn. 21 - uploaded II).

    Soweit der angegriffenen Wiedergabe keine öffentliche Wiedergabe im Internet vorausgegangen ist, handelt es sich darüber hinaus um ein anderes technisches Verfahren (BGH GRUR 2022, 1324 Rn. 22 - uploaded II).

    Zu den insoweit maßgeblichen Gesichtspunkten zählen die Tatsache, dass ein solcher Betreiber, obwohl er weiß oder wissen müsste, dass über seine Plattform im Allgemeinen durch Nutzer derselben geschützte Inhalte rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht werden, nicht die geeigneten technischen Maßnahmen ergreift, die von einem die übliche Sorgfalt beachtenden Wirtschaftsteilnehmer in seiner Situation erwartet werden können, um Urheberrechtsverletzungen auf dieser Plattform glaubwürdig und wirksam zu bekämpfen, sowie die Tatsache, dass dieser Betreiber an der Auswahl geschützter Inhalte, die rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht werden, beteiligt ist, auf seiner Plattform Hilfsmittel anbietet, die speziell zum unerlaubten Teilen solcher Inhalte bestimmt sind, oder ein solches Teilen wissentlich fördert, wofür der Umstand sprechen kann, dass der Betreiber ein Geschäftsmodell gewählt hat, das die Nutzer seiner Plattform dazu anregt, geschützte Inhalte auf dieser Plattform rechtswidrig öffentlich zugänglich zu machen (EuGH GRUR 2021, 1054, 1060 Rn. 84 - YouTube und Cyando; BGH GRUR 2022, 1324 Rn. 25 - uploaded II; BGH GRUR 2022, 1328, 1331 Rn. 37 - uploaded III).

    Anders verhält es sich jedoch, wenn der Betreiber, obwohl er vom Rechtsinhaber darauf hingewiesen wurde, dass ein geschützter Inhalt über seine Plattform rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht wurde, nicht unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen ergreift, um den Zugang zu diesem Inhalt zu verhindern (EuGH GRUR 2021, 1054, 1060 Rn. 85 - YouTube und Cyando; BGH GRUR 2022, 1324 Rn. 26 - uploaded II; BGH GRUR 2022, 1328, 1331 Rn. 38 - uploaded III).

    Ob das fragliche Tätigwerden Erwerbszwecken dient, ist zwar nicht gänzlich unerheblich, doch allein die Tatsache, dass der Betreiber einer Sharehosting-Plattform Erwerbszwecke verfolgt, erlaubt weder die Feststellung, dass er hinsichtlich der rechtswidrigen Wiedergabe geschützter Inhalte durch einige seiner Nutzer vorsätzlich handelt, noch eine dahingehende Vermutung (EuGH GRUR 2021, 1054, 1060 Rn. 86 - YouTube und Cyando; BGH GRUR 2022, 1324 Rn. 27 - uploaded II; BGH GRUR 2022, 1328, 1331 Rn. 39 - uploaded III).

    Der Plattformbetreiber weiß oder müsste wissen, dass über seine Plattform im Allgemeinen durch Nutzer derselben geschützte Inhalte rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht werden und er ergreift nicht die geeigneten technischen Maßnahmen, die von einem die übliche Sorgfalt beachtenden Wirtschaftsteilnehmer in seiner Situation erwartet werden können, um Urheberrechtsverletzungen auf dieser Plattform glaubwürdig und wirksam zu bekämpfen (BGH GRUR 2022, 1324 Rn. 25 - uploaded II).

    Der Betreiber ist an der Auswahl geschützter Inhalte, die rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht werden, beteiligt, er bietet auf seiner Plattform Hilfsmittel an, die speziell zum unerlaubten Teilen solcher Inhalte bestimmt sind, oder er fördert ein solches Teilen wissentlich, wofür der Umstand sprechen kann, dass der Betreiber ein Geschäftsmodell gewählt hat, das die Nutzer seiner Plattform dazu anregt, geschützte Inhalte auf dieser Plattform rechtswidrig öffentlich zugänglich zu machen (BGH GRUR 2022, 1324 Rn. 25 - uploaded II).

    Der Betreiber, der vom Rechtsinhaber darauf hingewiesen wurde, dass ein geschützter Inhalt über seine Plattform rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht wurde, ergreift nicht unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen, um den Zugang zu diesem Inhalt zu verhindern (BGH GRUR 2022, 1324 Rn. 25 - uploaded II; BGH GRUR 2022, 1328 Rn. 41 - uploaded III).

    (a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zählt zu den Gesichtspunkten, die für die Annahme einer (eigenen) öffentlichen Wiedergabe sprechen, dass ein Plattformbetreiber, der allgemeine Kenntnis von der Verfügbarkeit von Nutzern hochgeladener rechtsverletzender Inhalte hat oder haben müsste, ein solches Verhalten seiner Nutzer wissentlich fördert, wofür der Umstand sprechen kann, dass der Betreiber ein Geschäftsmodell gewählt hat, das die Nutzer seiner Plattform dazu anregt, geschützte Inhalte auf dieser Plattform rechtswidrig öffentlich zugänglich zu machen (BGH GRUR 2022, 1324 Rn. 35 - uploaded II).

    Es kommt weiter darauf an, ob das gewählte Geschäftsmodell auf der Verfügbarkeit rechtsverletzender Inhalte beruht und seine Nutzer dazu verleiten soll, solche Inhalte über diese Plattform zu teilen (BGH GRUR 2022, 1324 Rn. 36 - uploaded II).

    Für das Vorliegen eines auf die Förderung von Rechtsverletzungen angelegten Geschäftsmodells spricht es jedoch, wenn in erheblichem Umfang Rechtsverletzungen auftreten (BGH GRUR 2022, 1324 Rn. 39 - uploaded II).

    Der Gesamtumfang der rechtsverletzenden Inhalte zum Zeitpunkt Oktober / November 2015 lässt auch auf Vorsatz der Beklagten schließen (vgl. BGH GRUR 2022, 1324 Rn. 36 - uploaded II).

  • BGH, 02.06.2022 - I ZR 135/18

    Zur Haftung der Diensteanbieter "YouTube" und "uploaded" für

    Auszug aus OLG Hamburg, 23.03.2023 - 5 U 128/17
    Auch unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in seinen Urteilen vom 02.06.2022 (u.a. BGH GRUR 2022, 1324 - uploaded II; BGH GRUR 2022, 1328 - uploaded III) sowie unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens ist die Bewertung des Landgerichts im Ergebnis zutreffend.

    Die vorliegende Schadensersatzklage ist auch unter Beachtung der zwischenzeitlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in seinen Urteilen vom 02.06.2022 (BGH GRUR 2022, 1324 - uploaded II; BGH GRUR 2022, 1328 - uploaded III) sowie unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens begründet.

    Um festzustellen, ob der Betreiber einer Sharehosting-Plattform in voller Kenntnis seines Verhaltens bei der unerlaubten Wiedergabe geschützter Inhalte durch Nutzer seiner Plattform tätig wird, um anderen Internetnutzern Zugang zu solchen Inhalten zu verschaffen, sind alle Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die die betreffende Situation kennzeichnen und es ermöglichen, direkt oder indirekt Schlussfolgerungen hinsichtlich der Frage zu ziehen, ob der Betreiber bei der unerlaubten Wiedergabe dieser Inhalte vorsätzlich tätig wird oder nicht (EuGH GRUR 2021, 1054, 1060 Rn. 77-81 und 83 - YouTube und Cyando; BGH GRUR 2022, 1328, 1331 Rn. 36 - uploaded III).

    Zu den insoweit maßgeblichen Gesichtspunkten zählen die Tatsache, dass ein solcher Betreiber, obwohl er weiß oder wissen müsste, dass über seine Plattform im Allgemeinen durch Nutzer derselben geschützte Inhalte rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht werden, nicht die geeigneten technischen Maßnahmen ergreift, die von einem die übliche Sorgfalt beachtenden Wirtschaftsteilnehmer in seiner Situation erwartet werden können, um Urheberrechtsverletzungen auf dieser Plattform glaubwürdig und wirksam zu bekämpfen, sowie die Tatsache, dass dieser Betreiber an der Auswahl geschützter Inhalte, die rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht werden, beteiligt ist, auf seiner Plattform Hilfsmittel anbietet, die speziell zum unerlaubten Teilen solcher Inhalte bestimmt sind, oder ein solches Teilen wissentlich fördert, wofür der Umstand sprechen kann, dass der Betreiber ein Geschäftsmodell gewählt hat, das die Nutzer seiner Plattform dazu anregt, geschützte Inhalte auf dieser Plattform rechtswidrig öffentlich zugänglich zu machen (EuGH GRUR 2021, 1054, 1060 Rn. 84 - YouTube und Cyando; BGH GRUR 2022, 1324 Rn. 25 - uploaded II; BGH GRUR 2022, 1328, 1331 Rn. 37 - uploaded III).

    Anders verhält es sich jedoch, wenn der Betreiber, obwohl er vom Rechtsinhaber darauf hingewiesen wurde, dass ein geschützter Inhalt über seine Plattform rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht wurde, nicht unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen ergreift, um den Zugang zu diesem Inhalt zu verhindern (EuGH GRUR 2021, 1054, 1060 Rn. 85 - YouTube und Cyando; BGH GRUR 2022, 1324 Rn. 26 - uploaded II; BGH GRUR 2022, 1328, 1331 Rn. 38 - uploaded III).

    Ob das fragliche Tätigwerden Erwerbszwecken dient, ist zwar nicht gänzlich unerheblich, doch allein die Tatsache, dass der Betreiber einer Sharehosting-Plattform Erwerbszwecke verfolgt, erlaubt weder die Feststellung, dass er hinsichtlich der rechtswidrigen Wiedergabe geschützter Inhalte durch einige seiner Nutzer vorsätzlich handelt, noch eine dahingehende Vermutung (EuGH GRUR 2021, 1054, 1060 Rn. 86 - YouTube und Cyando; BGH GRUR 2022, 1324 Rn. 27 - uploaded II; BGH GRUR 2022, 1328, 1331 Rn. 39 - uploaded III).

    Der Betreiber, der vom Rechtsinhaber darauf hingewiesen wurde, dass ein geschützter Inhalt über seine Plattform rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht wurde, ergreift nicht unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen, um den Zugang zu diesem Inhalt zu verhindern (BGH GRUR 2022, 1324 Rn. 25 - uploaded II; BGH GRUR 2022, 1328 Rn. 41 - uploaded III).

    Auf die Haftungsprivilegierung, die in der der Umsetzung des Art. 14 Abs. 1 RL 2000/31/EG dienenden Vorschrift des § 10 TMG vorgesehen ist, kann sich die täterschaftlich haftende Beklagte nicht berufen (vgl. BGH GRUR 2022, 1328 Rn. 50 - uploaded III).

  • BGH, 11.06.2015 - I ZR 19/14

    Zur Schadensersatzpflicht wegen Teilnahme an einer Internet-Tauschbörse

    Auszug aus OLG Hamburg, 23.03.2023 - 5 U 128/17
    (b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Nachweis der Urheberschaft und der Inhaberschaft an ausschließlichen Verwertungsrechten außerhalb des Anwendungsbereichs der in § 10 UrhG niedergelegten Vermutungsregeln auch durch einen Indizienbeweis erbracht werden, bei dem mittelbare Tatsachen die Grundlage für die Annahme der Rechtsinhaberschaft liefern (BGH GRUR 2016, 1280 Rn. 26 - Everytime we touch; BGH GRUR 2016, 176 Rn. 20 - Tauschbörse I).

    Weitergehende Darlegungen und Beweisangebote und deren Ausschöpfung sind erst erforderlich, wenn der als Verletzer in Anspruch Genommene konkrete Anhaltspunkte darlegt, die gegen die Richtigkeit der Eintragungen in der fraglichen Datenbank zu den jeweiligen Musikstücken sprechen (BGH GRUR 2016, 1280 Rn. 26 - Everytime we touch; BGH GRUR 2016, 176 Rn. 20 - Tauschbörse I).

    Denn durch eine summarische Prüfung der Rechtevermerke auf den einschlägigen öffentlich zugänglichen Downloadplattformen wie Amazon oder iTunes kann unschwer verifiziert werden, ob der dort angegebene Rechteinhaber von den Behauptungen der Klägerin abweicht (BGH GRUR 2016, 176 Rn. 23 - Tauschbörse I).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist einem als Verletzer in Anspruch Genommenen zuzumuten, durch eine summarische Prüfung der Rechtevermerke auf den einschlägigen öffentlich zugänglichen Downloadplattformen wie Amazon oder iTunes zu verifizieren, ob der dort angegebene Rechteinhaber von den Behauptungen der Klägerin abweicht (BGH GRUR 2016, 176 Rn. 23 - Tauschbörse I).

    Es sind dann weitergehende Darlegungen (und ggf. Beweisangebote und deren Ausschöpfung) erforderlich, wenn der als Verletzer in Anspruch Genommene konkrete Anhaltspunkte darlegt, die gegen die Richtigkeit der Eintragungen in der fraglichen Datenbank zu den jeweiligen Musikstücken sprechen (BGH GRUR 2016, 1280 Rn. 26 - Everytime we touch; BGH GRUR 2016, 176 Rn. 20 - Tauschbörse I).

  • EuGH, 22.06.2021 - C-682/18

    Beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts erfolgt seitens der Betreiber von

    Auszug aus OLG Hamburg, 23.03.2023 - 5 U 128/17
    Um festzustellen, ob der Betreiber einer Sharehosting-Plattform in voller Kenntnis seines Verhaltens bei der unerlaubten Wiedergabe geschützter Inhalte durch Nutzer seiner Plattform tätig wird, um anderen Internetnutzern Zugang zu solchen Inhalten zu verschaffen, sind alle Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die die betreffende Situation kennzeichnen und es ermöglichen, direkt oder indirekt Schlussfolgerungen hinsichtlich der Frage zu ziehen, ob der Betreiber bei der unerlaubten Wiedergabe dieser Inhalte vorsätzlich tätig wird oder nicht (EuGH GRUR 2021, 1054, 1060 Rn. 77-81 und 83 - YouTube und Cyando; BGH GRUR 2022, 1328, 1331 Rn. 36 - uploaded III).

    Zu den insoweit maßgeblichen Gesichtspunkten zählen die Tatsache, dass ein solcher Betreiber, obwohl er weiß oder wissen müsste, dass über seine Plattform im Allgemeinen durch Nutzer derselben geschützte Inhalte rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht werden, nicht die geeigneten technischen Maßnahmen ergreift, die von einem die übliche Sorgfalt beachtenden Wirtschaftsteilnehmer in seiner Situation erwartet werden können, um Urheberrechtsverletzungen auf dieser Plattform glaubwürdig und wirksam zu bekämpfen, sowie die Tatsache, dass dieser Betreiber an der Auswahl geschützter Inhalte, die rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht werden, beteiligt ist, auf seiner Plattform Hilfsmittel anbietet, die speziell zum unerlaubten Teilen solcher Inhalte bestimmt sind, oder ein solches Teilen wissentlich fördert, wofür der Umstand sprechen kann, dass der Betreiber ein Geschäftsmodell gewählt hat, das die Nutzer seiner Plattform dazu anregt, geschützte Inhalte auf dieser Plattform rechtswidrig öffentlich zugänglich zu machen (EuGH GRUR 2021, 1054, 1060 Rn. 84 - YouTube und Cyando; BGH GRUR 2022, 1324 Rn. 25 - uploaded II; BGH GRUR 2022, 1328, 1331 Rn. 37 - uploaded III).

    Anders verhält es sich jedoch, wenn der Betreiber, obwohl er vom Rechtsinhaber darauf hingewiesen wurde, dass ein geschützter Inhalt über seine Plattform rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht wurde, nicht unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen ergreift, um den Zugang zu diesem Inhalt zu verhindern (EuGH GRUR 2021, 1054, 1060 Rn. 85 - YouTube und Cyando; BGH GRUR 2022, 1324 Rn. 26 - uploaded II; BGH GRUR 2022, 1328, 1331 Rn. 38 - uploaded III).

    Ob das fragliche Tätigwerden Erwerbszwecken dient, ist zwar nicht gänzlich unerheblich, doch allein die Tatsache, dass der Betreiber einer Sharehosting-Plattform Erwerbszwecke verfolgt, erlaubt weder die Feststellung, dass er hinsichtlich der rechtswidrigen Wiedergabe geschützter Inhalte durch einige seiner Nutzer vorsätzlich handelt, noch eine dahingehende Vermutung (EuGH GRUR 2021, 1054, 1060 Rn. 86 - YouTube und Cyando; BGH GRUR 2022, 1324 Rn. 27 - uploaded II; BGH GRUR 2022, 1328, 1331 Rn. 39 - uploaded III).

    Es ist Sache der Gerichte der Mitgliedstaaten, anhand dieser Kriterien zu bestimmen, ob diese Betreiber hinsichtlich der geschützten Inhalte, die von den Nutzern ihrer Plattform auf diese hochgeladen werden, selbst Handlungen der öffentlichen Wiedergabe i.S.v. Art. 3 Abs. 1 RL 2001/29/EG vornehmen (EuGH GRUR 2021, 1054, 1060 Rn. 90 - YouTube und Cyando).

  • OLG Köln, 30.09.2022 - 6 U 77/22

    Höhe des Schadensersatzes wegen Verletzung eines eingetragenen Designs

    Auszug aus OLG Hamburg, 23.03.2023 - 5 U 128/17
    Die Methode der Schadensberechnung nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie beruht auf der Erwägung, dass derjenige, der ausschließliche Rechte anderer verletzt, nicht besser, aber auch nicht schlechter dastehen soll, als er im Falle einer ordnungsgemäß erteilten Erlaubnis durch den Rechtsinhaber gestanden hätte (OLG Köln GRUR 2023, 63 Rn. 27 - Balloon).

    Sie entspricht dem Bereicherungsausgleich nach § 812 BGB und sieht keinen irgend gearteten Strafzuschlag vor (OLG Köln GRUR 2023, 63 Rn. 27 - Balloon).

    Dass die Klägerin die konkret in Rede stehende Nutzung nicht lizenziert, schließt eine Schadensschätzung nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie nicht aus (vgl. OLG Köln GRUR 2023, 63 Rn. 27 - Balloon).

    Maßgeblich ist letztlich der objektive Wert der angemaßten Benutzung (OLG Köln GRUR 2023, 63 Rn. 27 - Balloon).

  • BGH, 18.06.2020 - I ZR 93/19

    Nachlizenzierung

    Auszug aus OLG Hamburg, 23.03.2023 - 5 U 128/17
    Der Anspruch auf Schadensersatz für die Verletzung des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung aus § 19a UrhG richtet sich bei seiner Berechnung im Wege der Lizenzanalogie gem. § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG auf den Betrag, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 2020, 990 Rn. 11 - Nachlizenzierung; Senat GRUR-RS 2021, 4474 Rn. 52 - Kartenausschnitt).

    Dabei ist unerheblich, ob und inwieweit der Verletzer selbst bereit gewesen wäre, für seine Nutzungshandlungen eine Vergütung zu zahlen (BGH GRUR 2020, 990 Rn. 12 - Nachlizenzierung; Senat GRUR-RS 2021, 4474 Rn. 52 - Kartenausschnitt).

    Die Höhe der als Schadensersatz zu zahlenden Lizenzgebühr hat das Tatgericht gem. § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach seiner freien Überzeugung zu bemessen (BGH GRUR 2020, 990 Rn. 13 - Nachlizenzierung; Senat GRUR-RS 2021, 4474 Rn. 52 - Kartenausschnitt).

  • BGH, 12.05.2016 - I ZR 48/15

    Haftung wegen Teilnahme an Internet-Tauschbörsen

    Auszug aus OLG Hamburg, 23.03.2023 - 5 U 128/17
    (b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Nachweis der Urheberschaft und der Inhaberschaft an ausschließlichen Verwertungsrechten außerhalb des Anwendungsbereichs der in § 10 UrhG niedergelegten Vermutungsregeln auch durch einen Indizienbeweis erbracht werden, bei dem mittelbare Tatsachen die Grundlage für die Annahme der Rechtsinhaberschaft liefern (BGH GRUR 2016, 1280 Rn. 26 - Everytime we touch; BGH GRUR 2016, 176 Rn. 20 - Tauschbörse I).

    Weitergehende Darlegungen und Beweisangebote und deren Ausschöpfung sind erst erforderlich, wenn der als Verletzer in Anspruch Genommene konkrete Anhaltspunkte darlegt, die gegen die Richtigkeit der Eintragungen in der fraglichen Datenbank zu den jeweiligen Musikstücken sprechen (BGH GRUR 2016, 1280 Rn. 26 - Everytime we touch; BGH GRUR 2016, 176 Rn. 20 - Tauschbörse I).

    Es sind dann weitergehende Darlegungen (und ggf. Beweisangebote und deren Ausschöpfung) erforderlich, wenn der als Verletzer in Anspruch Genommene konkrete Anhaltspunkte darlegt, die gegen die Richtigkeit der Eintragungen in der fraglichen Datenbank zu den jeweiligen Musikstücken sprechen (BGH GRUR 2016, 1280 Rn. 26 - Everytime we touch; BGH GRUR 2016, 176 Rn. 20 - Tauschbörse I).

  • OLG Hamburg, 07.11.2013 - 5 U 222/10

    Gnutella - Urheberrechtsverletzung in Internet-Musiktauschbörse: Darlegungs- und

    Auszug aus OLG Hamburg, 23.03.2023 - 5 U 128/17
    Zudem sei bei massenhaften Rechtsverletzungen nach der Rechtsprechung des Senats (5 U 222/10, v. 07.11.2013) keine Multiplikation eines bestimmten (Mindest-)Schadensersatzbetrages mit der Anzahl rechtsverletzend genutzter Titel vorzunehmen.

    Zwar hat der Senat im Hinblick auf einen jugendlichen Filesharer entschieden, dass es in einem solchen Fall auch unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Klägerin als Rechteinhaberin nicht vertretbar sein kann, allein durch die Multiplikation eines bestimmten (Mindest-)Schadensersatzbetrags mit der Anzahl der rechtsverletzend genutzten Titel den angemessenen Schadensersatzbetrag zu ermitteln, so dass angemessene Abstufungen geboten sein können (Senat, 5 U 222/10, BeckRS 2013, 20105 - Gnutella).

  • LG Hamburg, 27.06.2017 - 310 O 89/16

    Schadensersatzhaftung eines Sharehosting-Dienstes für von den Nutzern begangene

    Auszug aus OLG Hamburg, 23.03.2023 - 5 U 128/17
    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 27.06.2017, Az. 310 O 89/16, wird zurückgewiesen.

    das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 27.06.2017, Az. 310 O 89/16, abzuändern und zu erkennen:.

  • BGH, 28.01.2016 - I ZR 40/14

    Geschmacksmusterverletzung: Beurteilung des Gesamteindrucks - Armbanduhr

    Auszug aus OLG Hamburg, 23.03.2023 - 5 U 128/17
    Für den Anspruch auf Schadensersatz kommt es auf das zur Zeit der Verletzungshandlung geltende Recht an (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 2016, 803 Rn. 14 - Armbanduhr).
  • BGH, 01.10.2013 - VI ZR 409/12

    Dachdeckerhaftung: Heißklebearbeiten in feuergefährdeter Umgebung;

  • BGH, 22.12.2005 - VII ZR 71/04

    Pflichten des Auftraggebers zur Unterrichtung des Unternehmers über die Gefahr

  • BGH, 14.05.2009 - I ZR 98/06

    Tripp-Trapp-Stuhl

  • LG Hamburg, 14.07.2020 - 310 O 339/18

    Haftung eines Betreibers eines Sharehosting-Dienstes wegen einer

    das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Parallelsache vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht zum Az. 5 U 128/17 sowie dem unter dem Az. C- 683/18 geführten Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof auszusetzen.

    Das Verfahren 5 U 128/17 vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht ist nicht präjudiziell iSv § 148 ZPO.

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