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   OLG Hamburg, 23.07.2008 - 1 Ws 47/08 - 1 OBL 39/08, 1 Ws 47/08, 1 OBL 39/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,14231
OLG Hamburg, 23.07.2008 - 1 Ws 47/08 - 1 OBL 39/08, 1 Ws 47/08, 1 OBL 39/08 (https://dejure.org/2008,14231)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 23.07.2008 - 1 Ws 47/08 - 1 OBL 39/08, 1 Ws 47/08, 1 OBL 39/08 (https://dejure.org/2008,14231)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 23. Juli 2008 - 1 Ws 47/08 - 1 OBL 39/08, 1 Ws 47/08, 1 OBL 39/08 (https://dejure.org/2008,14231)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    §§ 111f, 111d StPO

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erledigung der Einwendungen gegen Maßnahmen in Vollziehung einer Beschlagnahme oder eines Arrestes im strafprozessualen Rechtsweg; Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes und des Freibeweisverfahrens für Strafgerichte bei der Befassung mit einer Drittwiderspruchsklage; ...

  • Judicialis

    StPO § 111f Abs. 5; ; StPO § 111d Abs. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2008, 347
  • StV 2008, 625 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Rostock, 14.10.2004 - 3 W 74/04

    Zur Frage, ob ein Dritter gegen die Vollzhiehung eines Arrestbeschlusses gem. §

    Auszug aus OLG Hamburg, 23.07.2008 - 1 Ws 47/08
    Darauf, ob bereits der Verweisungsbeschluss der Zivilkammer analog § 17a Abs. 2 S. 3 GVG für die Strafkammer Bindungswirkung entfaltet hat (dafür OLG Rostock, Beschluss vom 14.10.2004 - 3 W 74/04 - zitiert nach juris) oder nicht, kommt es deshalb nicht an.
  • BGH, 22.09.2005 - IX ZB 265/04

    Gerichtliche Zuständigkeit für die Entscheidung über eine Drittwiderspruchsklage

    Auszug aus OLG Hamburg, 23.07.2008 - 1 Ws 47/08
    Die in Rechtsprechung und Literatur streitige Frage, ob ein Dritter, der sich gegen Maßnahmen zur Vollziehung eines in einem Strafverfahren angeordneten dinglichen Arrestes wendet, Drittwiderspruchsklage beim Zivilgericht erheben muss oder ihm die Rechtsbehelfe der Strafprozeßordnung zu Gebote stehen (zum Streitstand vgl. BGHZ 164, 176 ff.), hat der Gesetzgeber mit dem am 01. Januar 2007 in Kraft getretenen Gesetz zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten vom 24. Oktober 2006 (BGBl. I 2350) mit der Erweiterung der Vorschrift des § 111f StPO um Absatz 5 dahingehend entschieden, dass alle Einwendungen gegen Maßnahmen in Vollziehung einer Beschlagnahme oder eines Arrestes (nunmehr) im strafprozessualen Rechtsweg zu erledigen sind (so bereits Senat, Beschluss vom 16.08.2007 - Az.: 1 Ws 146/07).
  • KG, 31.08.2007 - 1 Ws 146/07

    Untersuchungshaft: Vollzug der Untersuchungshaft bis zur Höhe der erkannten

    Auszug aus OLG Hamburg, 23.07.2008 - 1 Ws 47/08
    Die in Rechtsprechung und Literatur streitige Frage, ob ein Dritter, der sich gegen Maßnahmen zur Vollziehung eines in einem Strafverfahren angeordneten dinglichen Arrestes wendet, Drittwiderspruchsklage beim Zivilgericht erheben muss oder ihm die Rechtsbehelfe der Strafprozeßordnung zu Gebote stehen (zum Streitstand vgl. BGHZ 164, 176 ff.), hat der Gesetzgeber mit dem am 01. Januar 2007 in Kraft getretenen Gesetz zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten vom 24. Oktober 2006 (BGBl. I 2350) mit der Erweiterung der Vorschrift des § 111f StPO um Absatz 5 dahingehend entschieden, dass alle Einwendungen gegen Maßnahmen in Vollziehung einer Beschlagnahme oder eines Arrestes (nunmehr) im strafprozessualen Rechtsweg zu erledigen sind (so bereits Senat, Beschluss vom 16.08.2007 - Az.: 1 Ws 146/07).
  • OLG Düsseldorf, 10.11.2008 - 4 Ws 590/08

    Geltendmachung von Rechten Dritter im Rahmen der Rückgewinnungshilfe und der

    Nur insoweit ist beispielsweise die Drittwiderspruchsklage gemäß § 771 ZPO nach der Rechtswegzuweisung in § 111f Abs. 5 StPO als obsolet anzusehen (vgl. Lampe, a.a.O. unter Hinweis OLG Hamburg, Beschluss vom 23. Juli 2008 - 1 Ws 47/08, BeckRS 2008, 17820).

    Für die Beurteilung der Frage, ob bessere Rechte Dritter der Annahme von Eigentum des Angeklagten entgegenstehen, gelten - da es sich um eine strafprozessuale Entscheidung handelt - nach zutreffender Ansicht nicht die zivilprozessualen Grundsätze des Beibringungsgrundsatzes und der Glaubhaftmachung, sondern der Amtsermittlungsgrundsatz und das Freibeweisverfahren (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 23. Juli 2008, a.a.O., mit zustimmender Anm. Lampe, a.a.O.).

    Seine "umfassenderen Kenntnisse von den Gesamtumständen des Falles" kann der Strafrichter aber nur dann nutzbar machen, wenn er nicht an den Vortrag der Parteien gebunden ist, sondern auf sämtliche Ermittlungsergebnisse Zugriff nehmen und somit im Wege der Amtsermittlung verfahren und entscheiden kann (so: OLG Hamburg, Beschluss vom 23. Juli 2008, a.a.O.; so auch Bosch, NStZ 2006, 708,710).).

    Nach alledem genügt eine bloße Glaubhaftmachung eines besseren Rechtes gemäß § 294 ZPO deshalb nicht, um eine Aufhebung der Beschlagnahmeanordnung bzw. hier der Aufrechterhaltung der Beschlagnahme gemäß § 111i Abs. 2, 3 StPO zu rechtfertigen (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 23. Juli 2008, a.a.O.).

  • OLG Nürnberg, 22.03.2010 - 1 Ws 141/10

    Arrestvollziehung im Strafverfahren: Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs auf

    Wegen des inzwischen eingetretenen Verfahrensstandes bestand für das Landgericht deshalb keine Veranlassung mehr, im Wege der Amtsermittlung und mit Mitteln des Freibeweises (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 23.7.2008 Az. 1 Ws 47/08, zitiert nach juris) zu prüfen, ob ausreichende erhebliche Zweifel an dem behaupteten Eigentumsrecht einer Aufhebung der zu Sicherungszwecken erfolgten Pfändung entgegenstehen (vgl. OLG Düsseldorf StV 2009, 233).
  • LG Wuppertal, 12.08.2010 - 16 O 5/10

    Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Zivilgerichten und Strafgerichten als Teile der

    Und vielfach wird angenommen, dass der bei Anwendung des § 111f Abs. 5 StPO heranzuziehende Amtsermittlungsgrundsatz (vgl. OLG Hamburg, NStZ-RR 2008, 347 f.) den Verletzten einen größeren Schutz bietet als ein zivilgerichtliches Verfahren.
  • OLG Naumburg, 10.05.2010 - 1 Ws 228/10

    Anwendbares Recht bei Anfechtung einer durch die Staatsanwaltschaft vorgenommenen

    Da es sich bei einer Entscheidung nach § 111 f Abs. 5 StPO um eine strafprozessuale Entscheidung handelt, gelten hier nicht die zivilprozessualen Grundsätze des Beibringungsgrundsatzes und der Glaubhaftmachung, sondern der Amtsermittlungsgrundsatz und das Freibeweisverfahren (vgl. Meyer-Goßner, aaO.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10. November 2008, aaO.; Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 23. Juli 2008 - 1 Ws 47/08 -).
  • OLG Schleswig, 22.05.2012 - 11 W 20/12
    Bei solchen Maßnahmen handelt es sich beispielsweise um die Sicherstellung und Pfändung eines PKW (vgl. hierzu Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 23.07.2008 - 1 WS 47/08 - zitiert nach Juris sowie OLG Celle vom 06.07.2010 - 2 WS 236/10 - ebenfalls zitiert nach Juris).
  • OLG Schleswig, 22.05.2012 - 11 W 20/11

    Gerichtliche Zuständigkeit für die Anordnung des Wertersatzes für einen

    Bei solchen Maßnahmen handelt es sich beispielsweise um die Sicherstellung und Pfändung eines PKW (vgl. hierzu Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 23.07.2008 - 1 WS 47/08 - zitiert nach Juris sowie OLG Celle vom 06.07.2010 - 2 WS 236/10 - ebenfalls zitiert nach Juris).
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