Rechtsprechung
OLG Hamburg, 23.08.2017 - 2 W 43/17 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- Justiz Hamburg
§ 28 WoEigG, § 43 Nr 4 WoEigG, § 49a GKG
Wohnungseigentumssache: Streitwert bei Anfechtung von Abrechnungspositionen der Einzel- und Gesamtabrechnung - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Streitwert bei Anfechtung mehrerer Abrechnungspositionen sowohl hinsichtlich der Gesamt- als auch der Einzelabrechnung
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
WEG § 28 ; WEG § 43 Nr. 4 ; GKG § 49a
Streitwert bei Anfechtung mehrerer Abrechnungspositionen sowohl hinsichtlich der Gesamt- als auch der Einzelabrechnung - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Fehlerhafte Einzel- und Gesamtabrechnung: Keine doppelten Anwaltsgebühren!
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Fehlerhafte Einzel- und Gesamtabrechnung: Keine Erhöhung des Streitwerts! (IMR 2018, 1097)
Verfahrensgang
- AG Hamburg-Barmbek, 19.02.2016 - 880 C 15/15
- LG Hamburg, 28.06.2017 - 318 S 56/16
- LG Hamburg, 28.06.2017 - 318 T 46/16
- OLG Hamburg, 23.08.2017 - 2 W 43/17
Papierfundstellen
- ZMR 2017, 991
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- LG Hamburg, 28.06.2017 - 318 S 56/16
Beschlussanfechtungsklage in Wohnungseigentumssachen: Beschwerdewert bei …
Auszug aus OLG Hamburg, 23.08.2017 - 2 W 43/17
Die Beschwerde der Rechtsanwälte ... gegen den im Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 18, vom 28. Juni 2017 (Az. 318 S 56/16) enthaltenen Streitwertbeschluss wird zurückgewiesen.Die von den Rechtsanwälten im eigenen Gebühreninteresse erhobene Beschwerde, mit der sie eine Erhöhung des vom Landgericht festgesetzten Streitwerts für das Berufungsverfahren Az.318 S 56/16 begehren, ist gemäß § 32 Abs. 2 RVG i.V.m. § 68 Abs. 1 S.5 GKG statthaft und auch im Übrigen zulässig.
- AG Hamburg-St. Georg, 22.10.2021 - 980a C 33/20
WEG-Beschluss über Nutzung Waschküche / Trockenraum
Zwar unterscheidet sich diese Androhung der Ersatzvornahme von dem sonst in der Verwaltungspraxis eher üblichen Vorgehen, dass im Falle der Nichtbefolgung der Beseitigungsaufforderung die Verwaltung bzw. ein Rechtsanwalt mit der außergerichtlichen und gerichtlichen Durchsetzung des Anspruchs beauftragt wird (dazu etwa LG Aurich, ZMR 2017, 991).