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   OLG Hamburg, 24.01.2019 - 6 U 62/16   

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OLG Hamburg, 24.01.2019 - 6 U 62/16 (https://dejure.org/2019,9039)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 24.01.2019 - 6 U 62/16 (https://dejure.org/2019,9039)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 24. Januar 2019 - 6 U 62/16 (https://dejure.org/2019,9039)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 280 Abs 1 BGB, § 634 Nr 4 BGB, § 640 aF BGB
    Seetransport von Maschinenteilen nach Korea: Übernahme der Pflicht zur Verpackung des Frachtgutes durch den Fixkostenspediteur und Anwendung von Werkvertragsrecht; Schadensersatzanspruch nach Ende des Transports wegen Mängeln der Verpackung; Anforderungen an eine ...

  • cisg-online.org PDF
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • bld.de (Leitsatz/Kurzinformation)

    Bereitstellung einer seemäßigen Verpackung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • OLG Hamburg, 24.01.2019 - 6 U 277/15

    Entscheidung über die Zulässigkeit der Nebenintervention im erstinstanzlichen

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.01.2019 - 6 U 62/16
    Der Senat hat das vorliegende Verfahren und das Parallelverfahren 6 U 277/15 (dort klagt die hiesige Beklagte [dortige Klägerin] gegen die hiesige Nebenintervenientin [dortige Beklagte], wobei die hiesige Klägerin [dortige Nebenintervenientin] dem Rechtsstreit auf Seiten der dortigen Klägerin beigetreten ist) - nur - zu gemeinsamer Beweisaufnahme verbunden.

    Im Parallelverfahren (6 U 277/15) hat die Beklagte (dortige Klägerin) jedenfalls ausgeführt, dass die Parteien eine tragende Verpackung vereinbart hätten.

    Im Parallelprozess 6 U 277/15 hat die hiesige Beklagte (die dortige Klägerin) im Schriftsatz vom 13.07.2017 (dort Seite 2 = Bl. 375 d.A.) ausgeführt, dass in einem Gespräch mit allen Beteiligten intensiv besprochen worden sei, dass die Fa. ... (die Versicherungsnehmerin der hiesigen Klägerin) eine tragende Verpackung verlangt habe.

    Der Auftrag an die dortige Klägerin (die hiesige Beklagte) und an die dortige Beklagte (die hiesige Nebenintervenientin) sei "gleichlautend" erteilt worden, da die Anforderungen aus den gemeinsamen Gesprächen bekannt gewesen seien (Seite 3 des Schriftsatzes vom 13.07.2017 = Bl. 376 d.A. 6 U 277/15).

    Die von der Beklagten gewählte Abdichtung der Durchstoßstellen (kleiner Schnitt in Folie, Abdichten mit wasserfestem Klebeband, Silikonverschlüsse an den Anschlagpunkten, vgl. Schriftsatz vom 05.09.2018 = Bl. 522 d.A. mit Verweis auf den Vortrag im Parallelrechtsstreit 6 U 277/15, dort Seite 3 des Schriftsatzes vom 05.09.2018 = Bl. 508 d.A.) sei nicht gleichwertig (Seiten 6 f. des Protokolls vom 15.11.2018 = Bl. 534 R / 535 d.A.).

    Im Parallelverfahren (6 U 277/15) behauptet die Beklagte (dortige Klägerin) auf Seite 6 der Klagschrift "Das Packgut selbst hatte eine ausgeprägte Vernässung und unterschiedlich starke Korrosionsbeeinträchtigungen".

    Soweit die Beklagte insoweit im Parallelprozess (6 U 277/15) auf Fotos der Lukendeckel hinweist (Fotos 62 bis 65 im Bericht B. & T., Anlage K 6), sind diese offensichtlich gemacht worden, nachdem man die Kiste bereits geöffnet hatte, wobei man angesichts des Umstands, dass die für den konkreten Transport speziell angefertigte Kiste nicht wieder verwendet werden musste oder sollte, nicht darauf geachtet haben dürfte, dabei die Kiste (und die Lukendeckel) nicht zu beschädigen.

    Die Nebenintervenientin hat im Parallelrechtsstreit (aber wohl bezogen auf eine Abnahme durch die hiesige Beklagte und dortige Klägerin) die Auffassung vertreten, die Abnahme sei durch Entgegennahme des Packstücks durch den Frachtführer, der das Packstück im Betrieb der Beklagten abgeholt habe, oder durch Entgegennahme des Packstücks durch das Seehafenterminals, spätestens durch den Verfrachter erfolgt (Seite 4 f. des Schriftsatzes vom 01.12.2014 = Bl. 43 f. d.A. 6 U 277/15).

  • BGH, 16.02.2012 - I ZR 150/10

    Haftung des Fixkostenspediteurs: Verletzung einer speditionellen Nebenpflicht;

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.01.2019 - 6 U 62/16
    Maßgebend sind insoweit zwei Urteile, nämlich einerseits BGHZ 173, 344 und andererseits BGH TranspR 2012, 148.

    In dem der Entscheidung BGHZ 173, 344 zugrunde liegenden Fall hat der BGH eine unabhängige Hauptleistungspflicht angenommen, in dem der Entscheidung TranspR 2012, 148 zugrunde liegenden Fall eine speditionelle Nebenpflicht.

    In der Entscheidung TranspR 2012, 148 hat der BGH als Argumente, die gegen eine eigenständige Bedeutung der Verpackung im Verhältnis zu dem sich anschließenden Transport sprechen, berücksichtigt, dass die dortige Beklagte ein international tätiges Speditionsunternehmen war, das grundsätzlich selbst keine Verpackungen des Transportguts vornimmt (juris-Tz. 23).

    Das lässt sich zum einen daraus ableiten, dass es sich um eine sehr aufwendige Verpackung handelte (Kisten mit U-Eisen und Stahldeckelelementen), was im Fall, der der Entscheidung des BGH TranspR 2012, 148 zugrunde lag, nicht der Fall war.

    Im Fall, der der Entscheidung des BGH TranspR 2012, 148, zugrunde lag, war die dortige Beklagte aber mit dem gesamten Transport von Dubai nach Deutschland beauftragt.

  • BGH, 13.09.2007 - I ZR 207/04

    Rechtsnatur der Verpackung des Transportgutes durch den Spediteur; Haftung für

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.01.2019 - 6 U 62/16
    Maßgebend sind insoweit zwei Urteile, nämlich einerseits BGHZ 173, 344 und andererseits BGH TranspR 2012, 148.

    In dem der Entscheidung BGHZ 173, 344 zugrunde liegenden Fall hat der BGH eine unabhängige Hauptleistungspflicht angenommen, in dem der Entscheidung TranspR 2012, 148 zugrunde liegenden Fall eine speditionelle Nebenpflicht.

    Eine selbständige Hauptleistungspflicht hat der BGH angenommen, wenn der Verpackung im Verhältnis zu dem sich anschließenden Transport eine besondere Bedeutung zukommt, es sich um eine zumindest gleichwertige Leistung handelt (BGHZ 173, 344, juris-Tz. 19).

    Auch in dem Fall, der der Entscheidung BGHZ 173, 344, zugrunde lag, handelte es sich lediglich um einen Vertrag.

  • LG Hamburg, 03.02.2016 - 401 HKO 48/14

    Ersatz des aufgrund mangelhafter Verpackung des Transportguts entstandenen

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.01.2019 - 6 U 62/16
    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 3.2.2016, Geschäfts-Nr. 401 HKO 48/14, wird zurückgewiesen, soweit die Klage dem Grunde nach für berechtigt erklärt worden ist.

    das Urteil des Landgerichts Hamburg - Kammer 1 für Handelssachen - (Az.: 401 HKO 48/14) vom 3. Februar 2016 abzuändern und die Klage abzuweisen.

    das Urteil des Landgerichts Hamburg, Geschäftsnummer 401 HKO 48/14 vom 3. Februar 2016 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

    die Beklagte - unter teilweiser Aufhebung des der Klägerin am 08.02.2016 zugestellten Urteils des Landgerichts Hamburg vom 3. Februar 2016, Aktenzeichen 401 HKO 48/14 - zur Zahlung weiterer EUR 33.068,25 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 19. Juli 2013 zu verurteilen.

  • BGH, 19.01.2017 - VII ZR 301/13

    Werkvertrag: Geltendmachung von Mängelrechten ohne Abnahme

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.01.2019 - 6 U 62/16
    Grundsätzlich sind die Rechte aus § 634 BGB erst nach Abnahme geltend zu machen (BGHZ 213, 349, zitiert nach juris, Tz. 31).

    Schadensersatzansprüche vor der Abnahme können auf § 280 BGB gestützt werden (BGHZ 213, 349, zitiert nach juris, Tz. 40).

    Die Rechte aus § 634 BGB können aber auch ohne Abnahme geltend gemacht werden, wenn der Besteller nicht mehr die Erfüllung des Vertrages verlangen kann und das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen ist (BGHZ 213, 349, zitiert nach juris, Tz. 44).

  • BGH, 29.11.1972 - VIII ZR 122/71

    Fob-Verkauf von Öl

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.01.2019 - 6 U 62/16
    Nach der Rechtsprechung des BGH ist bei einem fob-Kauf zwar grundsätzlich die Untersuchung im Ablade- und nicht erst im Bestimmungshafen durchzuführen (vgl. BGHZ 60, 5, zitiert nach juris, Tz. 19 ff.).

    Etwas anderes gilt aber, wenn etwa die Lieferung in verstärkter seemännischer Verpackung vereinbart war (vgl. BGHZ 60, 5, zitiert nach juris, Tz. 24, unter Hinweis auf BGH BB 1953, 186, vgl. dort juris-Orientierungssatz 1).

  • OLG Schleswig, 18.12.2015 - 1 U 125/14

    Umfang des Schadensersatzanspruchs nach rügeloser Abnahme

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.01.2019 - 6 U 62/16
    Soweit das OLG Schleswig die Auffassung vertritt, dass Schadensersatz hinsichtlich der Mangelbeseitigungskosten nach rügeloser Abnahme ausgeschlossen sei (NJW 2016, 1744, zitiert nach juris, Tz. 36 ff.), ist diese Entscheidung nicht einschlägig, weil sie Mangelbeseitigungskosten und nicht Mangelfolgeschäden betrifft (vgl. zur Differenzierung OLG Schleswig a.a.O., juris-Tz. 39).
  • BGH, 27.05.1999 - VII ZR 291/97

    Beginn der Verjährung beim Architektenvertrag

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.01.2019 - 6 U 62/16
    Eine rechtsgeschäftliche Abnahme durch Dritte setzt voraus, dass dieser Dritte dazu vom Auftraggeber bevollmächtigt ist (vgl. BGH NJW-RR 2000, 164, zitiert nach juris, Tz. 18; Palandt/Sprau, a.a.O., § 640, Rn. 5).
  • BGH, 16.02.2017 - VII ZR 242/13

    Architektenvertrag: Wirksamkeit einer Klausel über ein Selbsteintrittsrecht des

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.01.2019 - 6 U 62/16
    Es handelt sich um sog. Schadensersatz "neben" der Leistung gemäß § 280 BGB (vgl. dazu BGH NJW 2017, 1669, zitiert nach juris, Tz. 23; Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 280, Rn. 18).
  • BGH, 13.12.2016 - VI ZR 32/16

    Haftungsverteilung bei Auffahrunfall auf der Autobahn: Anscheinsbeweis für

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.01.2019 - 6 U 62/16
    Wenn ein Anscheinsbeweis vorliegt, so obliegt es demjenigen, zu dessen Lasten der Anscheinsbeweis angewendet werden soll, darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass weitere Umstände vorliegen, die dem feststehenden Sachverhalt die Typizität wieder nehmen; er hat den Anscheinsbeweis zu erschüttern (vgl. BGH, NJW 2017, 1177, zitiert nach juris, Tz. 11).
  • BGH, 09.09.2008 - VI ZR 279/06

    Umfang der Verkehrssicherungspflicht des Veranstalters von Fahrten mit einem sog.

  • BGH, 15.12.1994 - IX ZR 18/94

    Anforderungen an Nachweis der Gläubigerbenachteiligungsabsicht; Vorabentscheidung

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