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   OLG Hamburg, 24.01.2020 - 3 U 177/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,4597
OLG Hamburg, 24.01.2020 - 3 U 177/18 (https://dejure.org/2020,4597)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 24.01.2020 - 3 U 177/18 (https://dejure.org/2020,4597)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 24. Januar 2020 - 3 U 177/18 (https://dejure.org/2020,4597)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    Gutachtenübersendung

    § 823 Abs 1 BGB, § 1004 BGB
    Begehungsgefahr für Gutachtenweitergabe an Dritte durch Gutachtenübersendung an Auftraggeber - Gutachtenübersendung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 823 Abs. 1 ; BGB § 1004

  • rechtsportal.de

    ZPO § 91
    Übersendung eines Gutachtens über die Wirkung und Funktion eines konkreten Messgeräts an den Auftraggeber

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2020, 809
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 24.07.2014 - I ZR 221/12

    Wettbewerbsverstoß eines Apothekers: Inverkehrbringen einer als Spirituose

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.01.2020 - 3 U 177/18
    Dabei ist eine ausdrückliche Erklärung dahin, sich nicht wie beanstandet verhalten zu wollen, grundsätzlich nicht, sondern nur in Ausnahmefällen erforderlich, wenn konkrete tatsächliche Umstände Anlass zu der Annahme geben, dass das beanstandete Verhalten tatsächlich aufgenommen werden soll (BGH, GRUR 2014, 1013, Rn. 18 - Original Bachblüten).
  • BGH, 31.05.2001 - I ZR 106/99

    Berühmungsaufgabe

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.01.2020 - 3 U 177/18
    Einem Beklagten, der sich gegen einen Anspruch, den er für unbegründet hält, verteidigt, kann nicht ohne weiteres unterstellt werden, er werde selbst eine gerichtliche Entscheidung, mit der die Rechtslage geklärt worden ist, nicht beachten (BGH, GRUR 2001, 1174 (1175) - Berühmungsaufgabe).
  • BGH, 07.03.2019 - I ZR 53/18

    Störerhaftung bei nicht gesichertem WLAN-Anschluss - Altfälle

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.01.2020 - 3 U 177/18
    Das kann nur dann der Fall sein, wenn nicht nur der eigene Rechtsstandpunkt vertreten wird, um sich die bloße Möglichkeit eines entsprechenden Verhaltens für die Zukunft offenzuhalten, sondern den Erklärungen bei Würdigung der Einzelumstände des Falls auch die Bereitschaft zu entnehmen ist, sich unmittelbar oder in naher Zukunft in dieser Weise zu verhalten (BGH, WRP 2019, 1025, Rn. 32 - Bring mich nach Hause).
  • OLG Stuttgart, 04.11.2020 - 3 U 178/19

    Insolvenzanfechtung bezüglich Mietzahlungen für eine Photovoltaik-Anlage

    Es lag im Zeitpunkt der Leistungen der Insolvenzschuldnerin vom 30.12.2011 bis 10.12.2015 auch tatsächlich keine Inbetriebnahme der Photovoltaik-Anlagen in Z. (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 08.07.2020, S. 2; GA III 531, unter Bezugnahme aus die Ausführungen in der mündlichen Verhandlung im Verfahren 3 U 177/18) und in T. gemäß Ziffer 1 lit. a des Mietvertrages vor.

    In Bezug auf die Photovoltaik-Anlage in Z., hinsichtlich derer nach den Angaben des Beklagtenvertreters in der Berufungsverhandlung (Protokoll vom 08.07.2020, S. 2, GA III 531, unter Bezugnahme aus die Ausführungen in der mündlichen Verhandlung im Verfahren 3 U 177/18) die Mietzahlungen vor dem Abschluss des Mietvertrags am 28.03./12.04.2012 erfolgten, ergibt sich vielmehr die fehlende Inbetriebsetzung aus der in der mündlichen Verhandlung vom 08.07.2020 vom Beklagtenvertreter genannten, als unstreitig zu behandelnden Angabe des Vermittlers im März 2012 gegenüber der Beklagten, dass es mit dieser Anlage Probleme gebe, so dass eine Umschreibung der Verträge erforderlich sei.

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