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   OLG Hamburg, 24.09.2015 - 5 U 43/14   

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https://dejure.org/2015,77134
OLG Hamburg, 24.09.2015 - 5 U 43/14 (https://dejure.org/2015,77134)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 24.09.2015 - 5 U 43/14 (https://dejure.org/2015,77134)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 24. September 2015 - 5 U 43/14 (https://dejure.org/2015,77134)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 14 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 14 Abs 2 Nr 2 MarkenG
    Markenverletzungsverfahren: Anzeige eines Fremdprodukts nach Eingabe der Marke in die interne Suchmaschine eines Online-Versandhauses; markenmäßige Benutzung; Verwechslungsgefahr

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • LG Hamburg, 15.04.2014 - 312 O 536/13

    Unterlassungsanspruch wegen Markenverletzung: Anzeige von Fremdprodukten bei

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.09.2015 - 5 U 43/14
    Das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 15.04.2014, Aktenzeichen: 312 O 536/13, wird aufgehoben.
  • OLG Hamburg, 19.06.2013 - 5 W 31/13

    Elitepartner - Wettbewerbsverstoß: Verwendung eines mit einer Word-/Bildmarke

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.09.2015 - 5 U 43/14
    Mit Beschluss vom 19.06.2013 (Senat GRUR 2014, 490) hatte der Senat in einer Sachverhaltskonstellation, in der bei Eingabe des Begriffs "Elite-Partner" im Apple AppStore auch eine App von "Parship" im allgemeinen Suchergebnis angezeigt wurde, einen Markenverstoß verneint.
  • EuGH, 22.09.2011 - C-323/09

    Interflora und Interflora British Unit - Marken - Werbung im Internet anhand von

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.09.2015 - 5 U 43/14
    Daran können auch die Ausführungen des EuGH in der Entscheidung "Interflora" (EuGH GRUR 2011, 1124 - Interflora) nichts ändern.
  • BGH, 04.02.2010 - I ZR 51/08

    POWER BALL

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.09.2015 - 5 U 43/14
    Die Rechtsauffassung der Antragsgegnerin wird auch nicht durch die BGH-Entscheidung "POWER BALL" (BGH GRUR 2010, 835 ff - POWER BALL) gestützt.
  • EuGH, 18.06.2009 - C-487/07

    DER INHABER EINER MARKE KANN DIE VERWENDUNG EINER VERGLEICHSLISTE VERBIETEN, IN

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.09.2015 - 5 U 43/14
    Zu diesen Funktionen gehört nicht nur die Hauptfunktion der Marke, die Gewährleistung der Herkunft der Ware oder Dienstleistung gegenüber den Verbrauchern, sondern es gehören dazu auch ihre anderen Funktionen, wie unter anderem die Gewährleistung der Qualität dieser Ware oder Dienstleistung oder die Kommunikations-, Investitions- oder Werbefunktionen (EuGH GRUR 2009, 756, 761 - L'Oreal/Bellure).
  • EuGH, 23.03.2010 - C-236/08

    Google-Adwords-System verstößt nicht gegen das Markenrecht

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.09.2015 - 5 U 43/14
    Zu den Anforderungen an den Ausschluss einer Verwechslungsgefahr hat der EuGH in seiner Entscheidung "Google France" (EuGH GRUR 2010, 445 Rdrn. 85 + 90 - Google France) ausgeführt (Hervorhebung durch den Senat):.
  • EuGH, 23.04.2009 - C-59/08

    DER INHABER EINER MARKE KANN SICH DEM WEITERVERKAUF SEINER PRESTIGEWAREN DURCH

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.09.2015 - 5 U 43/14
    Insoweit ist festzustellen, dass die Marke zwar einen wesentlichen Bestandteil des Systems eines unverfälschten Wettbewerbs darstellt, das das Unionsrecht errichten will (vgl. u.a. EuGH GRUR 2009, 593 Rdn. 22 - Copad), doch soll sie ihren Inhaber nicht vor Praktiken schützen, die zum Wettbewerb gehören.
  • EuGH, 11.09.2007 - C-17/06

    Céline - Marken - Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und Art. 6 Abs. 1 Buchst. a der Ersten

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.09.2015 - 5 U 43/14
    Der Ansicht der Antragsgegnerin, in Gestaltungen der hier vorliegenden Art werde die Marke der Antragstellerin schon deshalb nicht markenmäßig verwendet, weil sie nicht auf, an oder in einer Weise mit Waren verwendet werde, die eine Verbindung zwischen der Antragstellerin und Drittwaren herzustellen geeignet sei (vgl. EuGH GRUR 2007, 971, 972 Rdn. 22 + 23 - Céline), vermag der Senat nicht zu folgen.
  • EuGH, 25.01.2007 - C-48/05

    DIE ANBRINGUNG DES OPEL-LOGOS AUF VERKLEINERTEN MODELLEN VON OPEL-FAHRZEUGEN

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.09.2015 - 5 U 43/14
    Das in Art. 5 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 89/104/EWG niedergelegte ausschließliche Recht (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) wurde gewährt, um dem Markeninhaber den Schutz seiner spezifischen Interessen als Inhaber dieser Marke zu ermöglichen, d.h. um sicherzustellen, dass diese Marke ihre Funktionen erfüllen kann, und dass die Ausübung dieses Rechts auf Fälle beschränkt bleiben muss, in denen die Benutzung des Zeichens durch einen Dritten die Funktionen der Marke und insbesondere ihre Hauptfunktion, d.h. die Gewährleistung der Herkunft der Ware gegenüber den Verbrauchern, beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte (EuGH GRUR Int 2003, 229 - Arsenal Football Club; EuGH GRUR 2005, 153 - Anheuser-Busch/Budvar; EuGH GRUR 2007, 318 - Adam Opel/Autec).
  • EuGH, 16.11.2004 - C-245/02

    DIE VERWENDUNG EINES HANDELSNAMENS, DER MIT EINER MARKE IDENTISCH ODER DIESER

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.09.2015 - 5 U 43/14
    Das in Art. 5 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 89/104/EWG niedergelegte ausschließliche Recht (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) wurde gewährt, um dem Markeninhaber den Schutz seiner spezifischen Interessen als Inhaber dieser Marke zu ermöglichen, d.h. um sicherzustellen, dass diese Marke ihre Funktionen erfüllen kann, und dass die Ausübung dieses Rechts auf Fälle beschränkt bleiben muss, in denen die Benutzung des Zeichens durch einen Dritten die Funktionen der Marke und insbesondere ihre Hauptfunktion, d.h. die Gewährleistung der Herkunft der Ware gegenüber den Verbrauchern, beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte (EuGH GRUR Int 2003, 229 - Arsenal Football Club; EuGH GRUR 2005, 153 - Anheuser-Busch/Budvar; EuGH GRUR 2007, 318 - Adam Opel/Autec).
  • EuGH, 12.11.2002 - C-206/01

    DER INHABER EINER MARKE MUSS DEREN BENUTZUNG DURCH EINEN DRITTEN VERHINDERN

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