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   OLG Hamburg, 24.10.2019 - 9 Rev 23/19 - 1 Ss 45/19   

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OLG Hamburg, 24.10.2019 - 9 Rev 23/19 - 1 Ss 45/19 (https://dejure.org/2019,43210)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 24.10.2019 - 9 Rev 23/19 - 1 Ss 45/19 (https://dejure.org/2019,43210)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 24. Oktober 2019 - 9 Rev 23/19 - 1 Ss 45/19 (https://dejure.org/2019,43210)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Justiz Hamburg

    § 47 Abs 1 StGB, § 242 StGB
    Diebstahl: Strafzumessung und Voraussetzungen für die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zur Strafzumessung und zu den Voraussetzungen einer kurzen Freiheitsstrafe nach § 47 StGB

  • rechtsportal.de

    StGB § 47
    Voraussetzungen der Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (29)

  • KG, 22.05.2017 - 161 Ss 44/17

    Voraussetzungen der Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.10.2019 - 9 Rev 23/19
    Die Urteilsgründe müssen erkennen lassen, dass das Gericht einen zutreffenden rechtlichen Maßstab zugrunde gelegt hat (vgl. OLG Dresden StV 2016, 649) und sich des verfassungsrechtlichen Übermaßverbotes bewusst gewesen ist (vgl. KG StV 2007, 35; KG Berlin, Beschluss vom 22. Mai 2017 - (5) 161 Ss 44/17 (28/17); MüKo/Maier, StGB, 3. Aufl., § 47 Rdn. 58).

    Dem gesetzgeberischen Gebot ist dadurch Rechnung zu tragen, dass von dieser Ahndungsmöglichkeit äußerst zurückhaltend Gebrauch gemacht wird (vgl. BGHR StGB § 47 Abs. 1 Umstände 7; HansOLG StV 2000, 353; HansOLG JR 2007, 212, KG Berlin, Beschluss vom 22. Mai 2017 - (5) 161 Ss 44/17 (28/17); LK/Theune, StGB, 12. Aufl., § 47 Rdn. 1).

    Eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten darf daher nur dann ausgesprochen werden, wenn nicht auf sie verzichtet werden kann, weil der Angeklagte durch eine Geldstrafe nicht nachhaltig zu beeindrucken ist oder weil die zu wahrende Rechtsordnung dies fordert (vgl. OLG Naumburg OLGSt StGB § 47 Nr. 15; KG Berlin, Beschluss vom 22. Mai 2017 - (5) 161 Ss 44/17 (28/17)).

    Dabei muss beachtet werden, ob der abzuurteilenden Tat Vorbelastungen aufgrund gleicher oder ähnlicher Taten vorangegangen sind oder ob kein Zusammenhang zu etwaigen früheren Straftaten besteht (vgl. OLG Dresden NStZ-RR 2015, 10; KG Berlin, Beschluss vom 22. Mai 2017 - (5) 161 Ss 44/17 (28/17) -).

    Allerdings steht der Bagatellcharakter einer Tat der Verhängung einer Freiheitsstrafe nicht ausnahmslos entgegen; vielmehr kann auch bei geringfügigen Delikten die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe etwa dann mit den Grundsätzen des § 47 Abs. 1 StGB vereinbar sein, wenn die Taten aus prinzipiell rechtsfeindlicher Gesinnung begangen wurden oder Umstände festgestellt sind, die ausweisen, dass Geldstrafen auf den Täter keine Wirkung entfalten (vgl. HansOLG StV 2007, 305; KG Berlin, Beschluss vom 22. Mai 2017 - (5) 161 Ss 44/17 (28/17); OLG München, Beschluss vom 23. Juli 2009 - 5 St RR 180/09).

    Die Begründung muss auch erkennen lassen, dass das Gericht sich der Bedeutung des verfassungsrechtlichen Übermaßverbotes bewusst gewesen ist und die besondere Härte der kurzen Freiheitsstrafe im Vergleich zur Geldstrafe in seine Erwägungen einbezogen hat (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 22. Mai 2017 - (5) 161 Ss 44/17 (28/17)).

  • OLG Dresden, 12.03.2015 - 2 OLG 22 Ss 14/15

    Diebstahl von Bekleidung

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.10.2019 - 9 Rev 23/19
    Die Urteilsgründe müssen erkennen lassen, dass das Gericht einen zutreffenden rechtlichen Maßstab zugrunde gelegt hat (vgl. OLG Dresden StV 2016, 649) und sich des verfassungsrechtlichen Übermaßverbotes bewusst gewesen ist (vgl. KG StV 2007, 35; KG Berlin, Beschluss vom 22. Mai 2017 - (5) 161 Ss 44/17 (28/17); MüKo/Maier, StGB, 3. Aufl., § 47 Rdn. 58).

    Unerlässlichkeit bedeutet mehr als Gebotenheit (vgl. BGH StraFo 2010, 500; OLG Dresden StV 2016, 649).

    Das Vorliegen der Ausnahmevoraussetzungen des § 47 Abs. 1 StGB darf dabei nicht schematisch aus einschlägigen Vorstrafen geschlossen werden, sondern ist nach den besonderen Umständen des Einzelfalles festzustellen, wobei die Anzahl, das Gewicht und der zeitliche Abstand der Vorstrafen, die Umstände der Tat und deren Schuldgehalt sowie die Lebensverhältnisse des Täters zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung zu berücksichtigen sind (vgl. OLG Dresden StV 2016, 649; OLG Frankfurt a.M. StV 1995, 27).

  • BGH, 25.11.1987 - 2 StR 593/87

    Anforderungen an die Begründung der Verhängung einer Freiheitsstrafe

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.10.2019 - 9 Rev 23/19
    Dies gilt umso mehr, wenn die Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird (vgl. BGHR StGB § 47 Abs. 1 Umstände 1; HansOLG, Beschluss vom 21. September 1999 - II - 137/99).

    Schließlich merkt der Senat an, dass erhöhte Begründungsanforderungen gelten, wenn das Gericht - wie hier - die Voraussetzungen der Unerlässlichkeit einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Angeklagten bejaht, ihm aber dennoch eine günstige Prognose stellt (vgl. BGHR StGB § 47 Abs. 1 Umstände 1).

  • BGH, 04.04.2019 - 3 StR 31/19

    Umfang des Anfechtungswillen bei von der Staatsanwaltschaft eingelegtem

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.10.2019 - 9 Rev 23/19
    Aus dem Umstand, dass ein für die Zumessung bedeutsamer Umstand nicht ausdrücklich angeführt worden ist, kann nicht ohne weiteres geschlossen werden, das Tatgericht habe ihn nicht gesehen oder nicht gewertet (vgl. BGH NStZ-RR 2019, 227; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 18).

    Einen durchgreifenden Rechtsfehler stellt es indes dar, wenn das Tatgericht bei der Bemessung der Strafe einen bestimmenden Strafzumessungsgesichtspunkt (vgl. § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO) erkennbar außer Betracht lässt (vgl. BGH NStZ-RR 2019, 227; BGH NStZ-RR 2009, 203).

  • OLG Hamburg, 04.02.2000 - 2 Ss 181/99
    Auszug aus OLG Hamburg, 24.10.2019 - 9 Rev 23/19
    Dem gesetzgeberischen Gebot ist dadurch Rechnung zu tragen, dass von dieser Ahndungsmöglichkeit äußerst zurückhaltend Gebrauch gemacht wird (vgl. BGHR StGB § 47 Abs. 1 Umstände 7; HansOLG StV 2000, 353; HansOLG JR 2007, 212, KG Berlin, Beschluss vom 22. Mai 2017 - (5) 161 Ss 44/17 (28/17); LK/Theune, StGB, 12. Aufl., § 47 Rdn. 1).

    Erforderlich ist die umfassende Feststellung und erschöpfende Würdigung aller tat- und täterbezogenen Umstände, die unter Beachtung des Regel-Ausnahme-Verhältnisses für und gegen die Unverzichtbarkeit einer freiheitsentziehenden Einwirkung sprechen (vgl. BGHR StGB § 47 Abs. 1 Umstände 7; OLG Naumburg StV 2012, 734; HansOLG StV 2000, 353; LK/Theune, StGB, 12. Aufl., § 47 Rdn. 8).

  • BGH, 08.05.1996 - 3 StR 133/96

    Kurze Freiheitssstrafe - Voraussetzungen

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.10.2019 - 9 Rev 23/19
    Dem gesetzgeberischen Gebot ist dadurch Rechnung zu tragen, dass von dieser Ahndungsmöglichkeit äußerst zurückhaltend Gebrauch gemacht wird (vgl. BGHR StGB § 47 Abs. 1 Umstände 7; HansOLG StV 2000, 353; HansOLG JR 2007, 212, KG Berlin, Beschluss vom 22. Mai 2017 - (5) 161 Ss 44/17 (28/17); LK/Theune, StGB, 12. Aufl., § 47 Rdn. 1).

    Erforderlich ist die umfassende Feststellung und erschöpfende Würdigung aller tat- und täterbezogenen Umstände, die unter Beachtung des Regel-Ausnahme-Verhältnisses für und gegen die Unverzichtbarkeit einer freiheitsentziehenden Einwirkung sprechen (vgl. BGHR StGB § 47 Abs. 1 Umstände 7; OLG Naumburg StV 2012, 734; HansOLG StV 2000, 353; LK/Theune, StGB, 12. Aufl., § 47 Rdn. 8).

  • BGH, 12.10.1977 - 2 StR 410/77

    Fassung des Urteilstenors - Anrechnung der Untersuchungshaft - Strafaussetzung

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.10.2019 - 9 Rev 23/19
    Der Senat hat den Schuldspruch korrigiert, denn die gemeinschaftliche Begehungsweise ist in den Urteilstenor nicht aufzunehmen (vgl. BGHSt 27, 287).
  • BGH, 03.06.1971 - 1 StR 189/71

    Nachprüfung der vom Tatrichter gestellten Sozialprognose - Einwirkung des

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.10.2019 - 9 Rev 23/19
    Denn die Annahme der Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 StGB zieht regelmäßig - wenngleich nicht ausnahmslos (zur Unerlässlichkeit der Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe bei Entbehrlichkeit ihrer Vollstreckung vgl. BGHSt 24, 164; LK/Theune, StGB, 12. Aufl. § 47 Rdn. 15) - eine negative Indizwirkung für die Aussetzungsfrage nach sich; die Urteilsgründe zu § 47 StGB und zu § 56 StGB dürfen sich nicht widersprechen (vgl. OLG Dresden NStZ-RR 2013, 41; MüKo/Maier, 3. Aufl., § 47 Rdn. 59).
  • OLG Dresden, 19.10.2012 - 2 Ss 643/12

    Unerlässlichkeit einer kurzen Freiheitsstrafe

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.10.2019 - 9 Rev 23/19
    Denn die Annahme der Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 StGB zieht regelmäßig - wenngleich nicht ausnahmslos (zur Unerlässlichkeit der Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe bei Entbehrlichkeit ihrer Vollstreckung vgl. BGHSt 24, 164; LK/Theune, StGB, 12. Aufl. § 47 Rdn. 15) - eine negative Indizwirkung für die Aussetzungsfrage nach sich; die Urteilsgründe zu § 47 StGB und zu § 56 StGB dürfen sich nicht widersprechen (vgl. OLG Dresden NStZ-RR 2013, 41; MüKo/Maier, 3. Aufl., § 47 Rdn. 59).
  • BGH, 14.10.1952 - 2 StR 306/52
    Auszug aus OLG Hamburg, 24.10.2019 - 9 Rev 23/19
    aa) Die Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO verlangt eine so genaue Angabe der die Rüge begründenden Tatsachen, dass das Revisionsgericht auf ihrer Grundlage prüfen kann, ob der geltend gemachte Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen werden (vgl. BGHSt 3, 213, 214; KK/Gericke, StPO, 8. Aufl., § 344 Rdn. 38 f.).
  • BayObLG, 31.03.2003 - 4St RR 18/03

    Einschleusen illegaler Ausländer ; Tatbegehung durch Einschleusung

  • BGH, 02.03.1989 - 1 StR 7/89

    Berücksichtigung beamtenrechtlicher Folgen bei der Strafzumessung

  • OLG Köln, 18.05.2001 - Ss 102/01

    Anforderungen an die Begründung einer kurzen Freiheitsstrafe bei bisheriger

  • BGH, 31.08.2016 - 2 StR 27/16

    Anforderungen an einen Wiedereinsetzungsantrag (Wiedereinsetzung von Amts wegen;

  • BVerfG, 25.01.2005 - 2 BvR 656/99

    Recht auf ein faires Verfahren (Waffengleichheit; unterschiedliche Behandlung der

  • OLG Hamburg, 27.09.2006 - III-104/06

    Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe bei Besitz von Betäubungsmitteln in

  • OLG Dresden, 21.07.2014 - 2 OLG 21 Ss 319/14

    Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte; Gewaltbegriff; Berufungsbeschränkung;

  • BGH, 29.11.2018 - 3 StR 388/18

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Entscheidung des Revisionsgerichts

  • BGH, 08.09.2010 - 2 StR 407/10

    Rechtsfehlerhafte Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe (Unerlässlichkeit;

  • OLG Hamm, 02.06.1999 - 2 Ss 566/99

    Kurze Freiheitsstrafe unerläßlich, Sprungrevision, Begründungsmangel

  • OLG Frankfurt, 03.02.1994 - 1 Ss 402/93

    Schädliche kurzfristige Freiheitsstrafe; Schuldangemessene Sanktion;

  • OLG Naumburg, 12.03.2012 - 2 Ss 157/11

    Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung in Strafsachen; Schuldumfang beim

  • BGH, 10.04.1987 - GSSt 1/86

    Fehlen von Strafmilderungsgründen

  • BGH, 11.04.2001 - 3 StR 503/00

    Begriff des "materiellen Vorteils" bei der Bestechlichkeit (Vorliegen eines

  • OLG München, 23.07.2009 - 5St RR 180/09

    Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe wegen Beförderungserschleichung durch

  • BGH, 25.02.2009 - 2 StR 554/08

    Rechtsfehlerhafte Annahme der Entkräftung des Regelbeispiels der Vergewaltigung

  • BGH, 04.12.2018 - 1 StR 477/18

    Strafzumessung (Revisibilität; Voraussetzungen generalpräventiver Erwägungen;

  • BGH, 02.05.1995 - 1 StR 123/95

    Frist - Fristversäumnis - Fristablauf - Zweifel - Revision - Revisionseinlegung

  • BGH, 08.04.2003 - 3 StR 92/03

    Rechtsfehlerhafte Vernehmung des sachferneren anstelle des sachnäheren Zeugen

  • LG Hamburg, 05.11.2020 - 612 KLs 15/20
    Die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe soll grundsätzlich nur als ultima ratio in Betracht kommen, wenn nicht auf sie verzichtet werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 08.05.1996 - 3 StR 133/96, juris; HansOLG Hamburg, Beschl. v. 24.10.2019 - 9 Rev 23/19, juris).
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