Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 25.01.2015 - 2 UF 120/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,6110
OLG Hamburg, 25.01.2015 - 2 UF 120/14 (https://dejure.org/2015,6110)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 25.01.2015 - 2 UF 120/14 (https://dejure.org/2015,6110)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 25. Januar 2015 - 2 UF 120/14 (https://dejure.org/2015,6110)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,6110) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Justiz Hamburg

    Familiensache: Zahlungsanspruch des Ehegatten hinsichtlich nicht valutierter Grundschulden bei Erwerb des Ehegrundstücks durch den anderen Ehegatten in der Teilungsversteigerung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ansprüche eines Ehegatten bei Erwerb des Ehegrundstücks in der Teilungsversteigerung durch den anderen Ehegatten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    BGB § 745 S. 2
    Ansprüche eines Ehegatten bei Erwerb des Ehegrundstücks in der Teilungsversteigerung durch den anderen Ehegatten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2015, 1962
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 13.01.1993 - XII ZR 212/90

    Nutzungsentgelt für gemeinsames Haus nach Trennung der Ehegatten

    Auszug aus OLG Hamburg, 25.01.2015 - 2 UF 120/14
    Die Abwicklung nicht mehr valutierender Grundschulden bei Erwerb eines Grundstücks in der Teilungsversteigerung durch einen der früheren Miteigentümer und Mitdarlehensnehmer hat nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (BGHZ 187, 169 = FamRZ 2011, 93 Tz. 12 ff., BGH FamRZ 1993, 676, Tz. (juris) 49) vielmehr in folgender Weise zu erfolgen: Aufgrund des der Einräumung der Grundschulden zugrundeliegenden Sicherungsvertrages zwischen den Beteiligten und der kreditgebenden Bank steht den Beteiligten zunächst (nur) ein Anspruch gegen die Bank auf Rückgabe der für Sicherungszwecke nicht mehr benötigten Grundschuld zu.

    Dieser Anspruch kann nach Versteigerung des Grundstücks nicht mehr durch Erteilung einer Löschungsbewilligung befriedigt werden, da diese der Antragstellerin wegen des Verlusts ihres Miteigentums nicht mehr zugute käme, sondern nur noch durch Rückabtretung der Grundschuld an beide Beteiligten gemeinschaftlich (vgl. BGH, FamRZ 1993, 676, Tz. 49).

    Die Antragstellerin kann von dem Antragsgegner die Mitwirkung an der Übertragung der nicht mehr valutierenden Grundschulden auf die aus den Beteiligten bestehende Rechtsgemeinschaft verlangen (s.o.; BGHZ 187, 169 = FamRZ 2011, 93 Tz. 12 ff., BGH FamRZ 1993, 676, Tz. (juris) 49).

    Soweit der BGH davon gesprochen hat, dass die Mitberechtigung der Beteiligten am Rückgewähranspruch vom internen Ausgleichsverhältnis der Beteiligten nach § 426 BGB überlagert werde (BGH, FamRZ 1993, 676 Tz. (juris) 49), hat er dies sogleich dahin präzisiert, dass, weil die Bank vom Innenverhältnis der Beteiligten nicht berührt werde, in einem ersten Schritt zunächst die Rückübertragung der Grundschuld an beide Beteiligten gemeinschaftlich erfolgen müsse.

    Die Rückabwicklung der Sicherheitenbestellung vollzieht sich in derartigen Fällen gemeinschaftsrechtlich entsprechend dem in der einschlägigen BGH-Rechtsprechung (BGHZ 187, 169 = FamRZ 2011, 93 Rz. 12 ff.; BGH FamRZ 1993, 676 Tz. (juris) 49) dargestellten mehrstufigen Verfahren, bei dem das Innenverhältnis der Gesamtschuldner in der ersten Stufe zum Schutz des bisherigen Gläubigers unberücksichtigt bleibt.

  • BGH, 20.10.2010 - XII ZR 11/08

    Ersteigerung des gemeinsamen Grundstücks von Ehegatten durch einen Ehegatten:

    Auszug aus OLG Hamburg, 25.01.2015 - 2 UF 120/14
    Die Abwicklung nicht mehr valutierender Grundschulden bei Erwerb eines Grundstücks in der Teilungsversteigerung durch einen der früheren Miteigentümer und Mitdarlehensnehmer hat nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (BGHZ 187, 169 = FamRZ 2011, 93 Tz. 12 ff., BGH FamRZ 1993, 676, Tz. (juris) 49) vielmehr in folgender Weise zu erfolgen: Aufgrund des der Einräumung der Grundschulden zugrundeliegenden Sicherungsvertrages zwischen den Beteiligten und der kreditgebenden Bank steht den Beteiligten zunächst (nur) ein Anspruch gegen die Bank auf Rückgabe der für Sicherungszwecke nicht mehr benötigten Grundschuld zu.

    Die Antragstellerin kann von dem Antragsgegner die Mitwirkung an der Übertragung der nicht mehr valutierenden Grundschulden auf die aus den Beteiligten bestehende Rechtsgemeinschaft verlangen (s.o.; BGHZ 187, 169 = FamRZ 2011, 93 Tz. 12 ff., BGH FamRZ 1993, 676, Tz. (juris) 49).

    Die Rückabwicklung der Sicherheitenbestellung vollzieht sich in derartigen Fällen gemeinschaftsrechtlich entsprechend dem in der einschlägigen BGH-Rechtsprechung (BGHZ 187, 169 = FamRZ 2011, 93 Rz. 12 ff.; BGH FamRZ 1993, 676 Tz. (juris) 49) dargestellten mehrstufigen Verfahren, bei dem das Innenverhältnis der Gesamtschuldner in der ersten Stufe zum Schutz des bisherigen Gläubigers unberücksichtigt bleibt.

  • BGH, 21.05.2003 - IV ZR 452/02

    Rechtsstellung des Erstehers gegenüber einer bestehengebliebenen Grundschuld

    Auszug aus OLG Hamburg, 25.01.2015 - 2 UF 120/14
    Jeder Ersteigerer eines mit einer Grundschuld belasteten Grundstücks - auch ein früherer Miteigentümer - muss damit rechnen, eine auf dem Grundstück lastende Grundschuld unabhängig von deren Valutierung entweder bedienen oder ihretwegen die Zwangsvollstreckung in das Grundstück dulden zu müssen (vgl. BGH NJW 2003, 2673).
  • BGH, 19.03.2001 - II ZR 277/00

    Auseinandersetzung einer Gemeinschaft an einer Löschungsbewilligung

    Auszug aus OLG Hamburg, 25.01.2015 - 2 UF 120/14
    Eine entsprechende Verpflichtung besteht auch im Innenverhältnis zwischen mehreren Sicherungsgebern; diese Pflicht geht so weit, dass sicherungsgebende Eheleute untereinander sogar zur Wiedereinräumung bereits tatsächlich erloschener Grundschulden verpflichtet sind (BGH, Urteil vom 19.3.2001, Az. II ZR 277/00, zitiert nach juris).
  • BGH, 31.01.1995 - XI ZR 30/94

    Durch Grundschuld gesichertes Darlehen mehrerer Miteigentümer

    Auszug aus OLG Hamburg, 25.01.2015 - 2 UF 120/14
    Zwar ist die entsprechende Anwendung der §§ 412, 401 BGB auf nicht akzessorische Sicherheiten wie etwa Sicherungsgrundschulden mit der Folge einer Pflicht des bisherigen Gläubigers zur Abtretung der Sicherheit im Grundsatz anerkannt, dies auch bezogen auf die in § 426 Abs. 2 BGB angeordnete Legalzession unter Einschluss von Fällen, in denen die Gesamtschuldner Eheleute bzw. nichteheliche Lebensgefährten sind oder waren (BGH NJW 1983, 2449; NJW-RR 1995, 589; OLG Köln, Urteil vom 16.12.2008, 3 U 12/08, zitiert nach juris).
  • BGH, 28.04.1983 - IX ZR 1/82

    Anspruch des Ehegatten auf Anteil an weitere Vermögensmehrung nach Aufhebung der

    Auszug aus OLG Hamburg, 25.01.2015 - 2 UF 120/14
    Zwar ist die entsprechende Anwendung der §§ 412, 401 BGB auf nicht akzessorische Sicherheiten wie etwa Sicherungsgrundschulden mit der Folge einer Pflicht des bisherigen Gläubigers zur Abtretung der Sicherheit im Grundsatz anerkannt, dies auch bezogen auf die in § 426 Abs. 2 BGB angeordnete Legalzession unter Einschluss von Fällen, in denen die Gesamtschuldner Eheleute bzw. nichteheliche Lebensgefährten sind oder waren (BGH NJW 1983, 2449; NJW-RR 1995, 589; OLG Köln, Urteil vom 16.12.2008, 3 U 12/08, zitiert nach juris).
  • OLG Köln, 16.12.2008 - 3 U 12/08

    Auseinandersetzung der Bruchteilsgemeinschaft an einer Eigentümergrundschuld nach

    Auszug aus OLG Hamburg, 25.01.2015 - 2 UF 120/14
    Zwar ist die entsprechende Anwendung der §§ 412, 401 BGB auf nicht akzessorische Sicherheiten wie etwa Sicherungsgrundschulden mit der Folge einer Pflicht des bisherigen Gläubigers zur Abtretung der Sicherheit im Grundsatz anerkannt, dies auch bezogen auf die in § 426 Abs. 2 BGB angeordnete Legalzession unter Einschluss von Fällen, in denen die Gesamtschuldner Eheleute bzw. nichteheliche Lebensgefährten sind oder waren (BGH NJW 1983, 2449; NJW-RR 1995, 589; OLG Köln, Urteil vom 16.12.2008, 3 U 12/08, zitiert nach juris).
  • LG Stuttgart, 27.10.2006 - 27 O 356/06

    Aufhebung einer Miteigentümergemeinschaft ; Löschung einer Eigentümergrundschuld

    Auszug aus OLG Hamburg, 25.01.2015 - 2 UF 120/14
    Der insoweit abweichenden Auffassung des LG Stuttgart (FamRZ 2007, 1034) lag ein Sonderfall zugrunde, bei der der der Wert der ins geringste Gebot fallenden Grundschulden so hoch war, dass ohne ihre Löschung die Teilungsversteigerung wirtschaftlich keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte.
  • OLG Jena, 15.05.2018 - 5 W 45/18

    Rückabtretung Grundschuld trotz erteilter Löschungsbewilligung

    Im dritten Schritt kann sodann aus den entstehenden Teilgrundschulden der Grundstückseigentümer auf Duldung der Zwangsvollstreckung in Anspruch genommen werden (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 25.01.2015, 2 UF 120/14, zitiert nach juris).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht