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   OLG Hamburg, 25.01.2018 - 8 W 5/17   

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https://dejure.org/2018,18164
OLG Hamburg, 25.01.2018 - 8 W 5/17 (https://dejure.org/2018,18164)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 25.01.2018 - 8 W 5/17 (https://dejure.org/2018,18164)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 25. Januar 2018 - 8 W 5/17 (https://dejure.org/2018,18164)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 8 Abs 3 Nr 2 UWG, § 13 Abs 2 Nr 2 aF UWG, § 3 Abs 1 S 1 Nr 2 UKlaG, § 6 UrhWahrnG, § 91 Abs 2 S 1 ZPO
    Erstattungsfähigkeit von Reisekosten der GEMA-Anwälte

  • IWW

    ZPO § 91 Abs. 2 S. 1; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 2; UKlaG § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; UrhWG § 6
    Prozessvertretung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umfang der Erstattungsfähigkeit der Kosten eines durch die GEMA beauftragten, nicht am Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalts

  • rewis.io
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umfang der Erstattungsfähigkeit der Kosten eines durch die GEMA beauftragten, nicht am Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine Reisekostenerstattung für auswärtige GEMA-Prozessbevollmächtigte

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Rpfleger 2018, 571
  • afp 2018, 376
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 13.09.2011 - VI ZB 42/10

    Kostenfestsetzungsverfahren: Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines am

    Auszug aus OLG Hamburg, 25.01.2018 - 8 W 5/17
    Ein tragender Grund hierfür ist die Annahme, dass üblicherweise ein persönliches mündliches Gespräch erforderlich und gewünscht ist (BGH, Beschluss vom 13.09.2011 - VI ZB 42/10 -, Rn. 6 mwN, juris).

    Macht die obsiegende Partei Reisekosten eines Rechtsanwalts geltend, der eine Partei vertritt, die nicht über eine eigene Rechtsabteilung verfügt und die bei einem auswärtigen Gericht verklagt wird, und der weder am Gerichtsort noch am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässig ist ("Rechtsanwalt am dritten Ort"), sind diese Kosten regelmäßig nur bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalts zu erstatten (vgl. BGH, Beschluss vom 13.09.2011 - VI ZB 42/10 -, Rn. 6 mwN).

    Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen sind die Reisekosten, die dem Unternehmen durch die Beauftragung eines am Ort der Bearbeitung ansässigen Rechtsanwalts entstanden sind, nach denselben Grundsätzen zu erstatten wie sonst im Falle der Beauftragung eines am Sitz des Unternehmens ansässigen Rechtsanwalts (BGH, Beschluss vom 13.09.2011 - VI ZB 42/10 -, Rn. 8 mwN, juris).

  • BGH, 18.12.2003 - I ZB 18/03

    Auswärtiger Rechtsanwalt IV

    Auszug aus OLG Hamburg, 25.01.2018 - 8 W 5/17
    Sie müssen daher regelmäßig in der Lage sein, einen Prozessbevollmächtigten am Sitz des Prozessgerichts schriftlich und telefonisch zu instruieren (BGH, Beschluss vom 18.12.2003 - I ZB 18/03 -, Juris Rn. 7, GRUR 2004, 448 - Auswärtiger Rechtsanwalt IV; BGH, Beschluss vom 21.09.2005 - IV ZB 11/04 -, juris Rn. 18, NJW 2006, 301, 303).

    Das OLG Nürnberg hat durch Beschluss vom 22. April 2004 (- 3 W 1302/04 -, juris Rn. 10) unter Bezugnahme auf den Beschluss des BGH vom 18.12.2003 (aaO) entschieden, dass die Klägerin einem Verband im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F. (§ 8 UWG n.F.) in vollem Umfang gleichzusetzen sei.

  • BGH, 21.09.2005 - IV ZB 11/04

    Erstattungsfähigkeit der Verkehrsanwaltskosten im Berufungsverfahren;

    Auszug aus OLG Hamburg, 25.01.2018 - 8 W 5/17
    Sie müssen daher regelmäßig in der Lage sein, einen Prozessbevollmächtigten am Sitz des Prozessgerichts schriftlich und telefonisch zu instruieren (BGH, Beschluss vom 18.12.2003 - I ZB 18/03 -, Juris Rn. 7, GRUR 2004, 448 - Auswärtiger Rechtsanwalt IV; BGH, Beschluss vom 21.09.2005 - IV ZB 11/04 -, juris Rn. 18, NJW 2006, 301, 303).

    Ebenso wenig wie ein Verband zur Verfolgung gewerblicher Interessen oder ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen aufgenommener Verband (dazu BGH, Beschluss vom 21.09.2005, aaO, Rn. 21; Beschluss vom 02.10.2008, aaO, Rn. 9; Beschluss vom 12.12.2012, Rn. 26 und 27) kann sich eine Verwertungsgesellschaft, wie die Klägerin, darauf berufen, dass sie tatsächlich nicht über eine solche Ausstattung verfügt habe und es ihr daher nicht möglich gewesen sei, einen Prozessbevollmächtigten am Sitz des Prozessgerichts schriftlich oder telefonisch zu instruieren.

  • BGH, 13.05.2004 - I ZB 3/04

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines unterbevollmächtigten Rechtsanwalts

    Auszug aus OLG Hamburg, 25.01.2018 - 8 W 5/17
    Ein solches Mandantengespräch kann entbehrlich sein, wenn es sich bei der fraglichen Partei um ein Unternehmen handelt, das über eine eigene, die Sache bearbeitende Rechtsabteilung verfügt (BGH, Beschluss vom 13.05.2004 - I ZB 3/04 -, Rn. 6 mwN, juris).

    Dann muss ein am Ort des Prozessgerichts ansässiger Rechtsanwalt beauftragt werden (BGH, Beschluss vom 13.05.2004, aaO, Rn. 5, juris).

  • BGH, 02.10.2008 - I ZB 96/07

    Auswärtiger Rechtsanwalt VII

    Auszug aus OLG Hamburg, 25.01.2018 - 8 W 5/17
    Solchen Verbänden und Einrichtungen steht es - anders als gewerblichen Unternehmen - insoweit nicht frei, wie sie sich intern organisieren (BGH Beschluss vom 02.10.2008 - I ZB 96/17 -, juris Rn. 9, NJW-RR 2009, 556).
  • OLG Nürnberg, 22.04.2004 - 3 W 1302/04

    Gleichstellung der GEMA mit einem Verband

    Auszug aus OLG Hamburg, 25.01.2018 - 8 W 5/17
    Das OLG Nürnberg hat durch Beschluss vom 22. April 2004 (- 3 W 1302/04 -, juris Rn. 10) unter Bezugnahme auf den Beschluss des BGH vom 18.12.2003 (aaO) entschieden, dass die Klägerin einem Verband im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F. (§ 8 UWG n.F.) in vollem Umfang gleichzusetzen sei.
  • OLG Stuttgart, 02.04.2020 - 2 U 88/17

    Porsche Tuning - Wettbewerbsbeschränkung: Vertriebs- und

    Solchen Verbänden und Einrichtungen steht es - anders als gewerblichen Unternehmen - nicht frei, wie sie sich intern organisieren (BGH, Beschluss vom 02. Oktober 2008 - I ZB 96/17, bei juris Rz. 9 - Auswärtiger Rechtsanwalt VII; vgl. auch OLG Nürnberg, Beschluss vom 22. April 2004 - 3 W 1302/04, bei juris Rz. 10; Hans. OLG Hamburg, Beschluss vom 25. Januar 2018 - 8 W 5/17, bei juris Rz. 10).
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