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   OLG Hamburg, 25.04.2018 - 1 Ws 31/18   

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https://dejure.org/2018,15570
OLG Hamburg, 25.04.2018 - 1 Ws 31/18 (https://dejure.org/2018,15570)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 25.04.2018 - 1 Ws 31/18 (https://dejure.org/2018,15570)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 25. April 2018 - 1 Ws 31/18 (https://dejure.org/2018,15570)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Justiz Hamburg

    Art 2 Abs 2 S 2 GG, § 112 Abs 1 S 2 StPO
    Haftbefehlssache: Einhaltung des Beschleunigungsgebots durch gerichtliche Vorbereitung und Leitung des Hauptverfahrens

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wahrung des Beschleunigungsgrundsatzes in Haftsachen bei sukzessiven und intransparenten Antragstellungen durch die Verfahrensbeteiligten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 2 Abs. 2 S. 2; StPO § 112 Abs. 1 S. 2
    Wahrung des Beschleunigungsgrundsatzes in Haftsachen bei sukzessiven und intransparenten Antragstellungen durch die Verfahrensbeteiligten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (25)

  • BGH, 20.03.2008 - 1 StR 488/07

    Vorsatz und Vermögensnachteil bei der Untreue bei riskanten Handlungen

    Auszug aus OLG Hamburg, 25.04.2018 - 1 Ws 31/18
    Um die besonderen Schutzfunktionen dieses Verfahrensabschnittes effektiv auszugestalten (vgl. MünchKomm-StPO/Wenske, StPO § 199 Rn. 3 ff. m.w.N.), bedarf es einer intensiven Einarbeitung des Strafkammervorsitzenden und des Berichterstatters in die Sache (vgl. auch BGH, Beschl. v. 20. März 2008 - 1 StR 488/07, NJW 2008, 2451, 2453).

    Dies wiederum begegnet regelmäßig erheblichen praktischen Schwierigkeiten, weil die Strafkammern - etwa in parallel verhandelten weiteren und ebenso zügig zu fördernden Verfahren (vgl. BGH, Beschl. v. 20. März 2008 - 1 StR 488/07, NJW 2008, 2451, 2453) - oder aber die Verteidiger bereits terminlich gebunden sind.

  • BGH, 08.01.2004 - StB 20/03

    Haftbefehl gegen El Motassadeq bleibt bestehen

    Auszug aus OLG Hamburg, 25.04.2018 - 1 Ws 31/18
    Ist der Angeklagte bereits verurteilt worden, belegt dies regelmäßig den dringenden Tatverdacht (BGH, Beschl. v. 8. Januar 2004 - StB 20/03, NStZ 2004, 276, 277).

    Unterliegt ein Urteil - wie hier - allein noch dem Rechtsmittel der Revision, kommt eine Abweichung von der nach Urteilsberatung gewonnenen tatsächlichen und rechtlichen Beurteilung des erkennenden Gerichts allein bei offenkundiger Erfolgsaussicht der Revision in Betracht (BGH, Beschlüsse v. 8. Januar 2004, a.a.O. und v. 28. Oktober 2005 - StB 15/05; HansOLG, Beschlüsse v. 5. Juni 2015 - 2 Ws 140/15 und v. 9. Januar 2017 - 2 Ws 1/17; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 117 Rn. 11b).

  • KG, 07.03.2014 - 4 Ws 21/14

    Dringender Tatverdacht nach erstinstanzlichem Urteil; Fluchtgefahr;

    Auszug aus OLG Hamburg, 25.04.2018 - 1 Ws 31/18
    Allerdings fallen Verzögerungen nach dem erstinstanzlichen Urteil geringer ins Gewicht als vor diesem Zeitpunkt (vgl. KG, Beschl. v. 7. März 2014 - 4 Ws 21/14).

    Diese Umstände entziehen sich aktueller Beeinflussung durch das Gericht und sind ihm bei der Prüfung pflichtgemäßer Verfahrensförderung nicht anzulasten (vgl. bereits KG, Beschl. v. 7. März 2014 - 4 Ws 21/14, BeckRS 2014, 10889).

  • BVerfG, 29.12.2005 - 2 BvR 2057/05

    Freiheit der Person; Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Untersuchungshaft über

    Auszug aus OLG Hamburg, 25.04.2018 - 1 Ws 31/18
    Dieses gebietet es den Strafverfolgungsbehörden und den Strafgerichten, alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um die notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen Zügigkeit abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die einem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 3. Mai 1966 - 1 BvR 58/66, BVerfGE 20, 45, 50; BVerfG [Kammer], Beschl. vom 29. Dezember 2005 - 2 BvR 2057/05, NJW 2006, 677, 678).

    Bei absehbar umfangreichen Verfahren erfordert das Beschleunigungsgebot stets eine vorausschauende, auch größere Zeiträume umfassende Hauptverhandlungsplanung mit mehr als nur einem durchschnittlichen Hauptverhandlungstag pro Woche (BVerfG [Kammer], Beschl. v. 29. Dezember 2005 - 2 BvR 2057/05, NJW 2003, 2225).

  • BGH, 28.10.2005 - StB 15/05

    Voraussetzungen des neuerlichen Vollzugs der Untersuchungshaft; Folgerungen aus

    Auszug aus OLG Hamburg, 25.04.2018 - 1 Ws 31/18
    Unterliegt ein Urteil - wie hier - allein noch dem Rechtsmittel der Revision, kommt eine Abweichung von der nach Urteilsberatung gewonnenen tatsächlichen und rechtlichen Beurteilung des erkennenden Gerichts allein bei offenkundiger Erfolgsaussicht der Revision in Betracht (BGH, Beschlüsse v. 8. Januar 2004, a.a.O. und v. 28. Oktober 2005 - StB 15/05; HansOLG, Beschlüsse v. 5. Juni 2015 - 2 Ws 140/15 und v. 9. Januar 2017 - 2 Ws 1/17; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 117 Rn. 11b).
  • BGH, 01.12.2016 - 3 StR 230/16

    Wiederaufnahme der Klage auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel (Nova;

    Auszug aus OLG Hamburg, 25.04.2018 - 1 Ws 31/18
    Dies gilt namentlich auch für etwaige Zweifel an der Verwertbarkeit von Beweismitteln, die das Gericht von Amts wegen schon vor Beginn der Hauptverhandlung zu prüfen hat (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 1. Dezember 2016 - 3 StR 230/16, NJW 2017, 1828, 1829).
  • BVerfG, 03.05.1966 - 1 BvR 58/66

    Kommando 1005

    Auszug aus OLG Hamburg, 25.04.2018 - 1 Ws 31/18
    Dieses gebietet es den Strafverfolgungsbehörden und den Strafgerichten, alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um die notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen Zügigkeit abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die einem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 3. Mai 1966 - 1 BvR 58/66, BVerfGE 20, 45, 50; BVerfG [Kammer], Beschl. vom 29. Dezember 2005 - 2 BvR 2057/05, NJW 2006, 677, 678).
  • BGH, 22.09.2016 - StB 29/16

    Dringender Tatverdacht der Verabredung zum Mord; Fortdauer der etwas mehr als

    Auszug aus OLG Hamburg, 25.04.2018 - 1 Ws 31/18
    v. 22. September 2016 - StB 29/16, NStZ-RR 2017, 18, 19, jeweils m.w.N.).
  • BVerfG, 13.05.2009 - 2 BvR 388/09

    Beschleunigungsgebot bei Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft (Prüfungs- und

    Auszug aus OLG Hamburg, 25.04.2018 - 1 Ws 31/18
    Dabei ist nicht entscheidend, ob eine einzelne verzögert durchgeführte Verfahrenshandlung ein wesentliches Ausmaß annimmt, sondern ob die Verfahrensverzögerungen in ihrer Gesamtheit eine Schwelle erreichen, die im Rahmen der Abwägung die Fortdauer der Untersuchungshaft nicht mehr erlaubt (BVerfG [Kammer], Beschl. v. 13. Mai 2009 - 2 BvR 388/09, StV 2009, 479).
  • BGH, 04.02.2016 - StB 1/16

    Dringender Tatverdacht der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer

    Auszug aus OLG Hamburg, 25.04.2018 - 1 Ws 31/18
    v. 4. Februar 2016 - StB 1/16, BeckRS 2016, 04203; Besohl.
  • BGH, 23.05.2012 - 5 StR 145/12

    Kompensation der eingetretenen rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung im Wege

  • BVerfG, 05.02.2003 - 2 BvR 327/02

    Überlange Dauer eines Strafverfahrens infolge staatlich verschuldeter Verzögerung

  • BVerfG, 19.10.1977 - 2 BvR 1309/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an das Beschleunigungsgebot in Haftsachen

  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2781/10

    Untersuchungshaft; Beschleunigungsgebot; Zwischenverfahren;

  • BGH, 14.07.2010 - 1 StR 123/10

    Terminierung der Hauptverhandlung und Recht auf effektive Verteidigung durch

  • BGH, 19.12.2003 - StB 21/03

    Aufhebung des Haftbefehls gegen Abdelghani Mzoudi hat Bestand

  • BGH, 22.10.2012 - StB 12/12

    Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland; Fortdauer der

  • BVerfG, 13.10.2016 - 2 BvR 1275/16

    Fortdauer der Untersuchungshaft (Freiheitsgrundrecht; Unschuldsvermutung;

  • BVerfG, 16.03.2006 - 2 BvR 170/06

    Untersuchungshaft (Verhältnismäßigkeit); Beschleunigungsgebot (Haftsache);

  • BVerfG, 05.12.2005 - 2 BvR 1964/05

    Recht auf Freiheit der Person (Beschleunigungsgrundsatz; rechtsstaatswidrige

  • BGH, 24.06.2009 - 5 StR 181/09

    Unzulässige Beschränkung der Verteidigung in einem wesentlichen Punkt (Versagung

  • BVerfG, 30.07.2014 - 2 BvR 1457/14

    Arbeitsbelastung einer Strafkammer kann Haftfortdauer grundsätzlich nicht

  • BVerfG, 23.01.2008 - 2 BvR 2652/07

    Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Umfangverfahren; unzureichende Terminierung;

  • BVerfG, 12.12.1973 - 2 BvR 558/73

    Untersuchungshaft

  • EGMR, 06.11.2014 - 67522/09

    EREREN v. GERMANY

  • OLG Hamburg, 23.12.2021 - 2 Ws 124/21

    Fortdauer der Untersuchungshaft nach Verurteilung und Revisionseinlegung und

    Gerichtsinterne organisatorische Defizite können eine verzögerte Verfahrensführung auf Kosten des Freiheitsrechts eine Angeklagten nicht rechtfertigen (vgl. BVerfGE 36, 264; HansOLG, Beschluss vom 25. April 2018, Az.: 1 Ws 31/18).

    Ausweis dessen ist oftmals allein die - nicht begründungspflichtige - Eröffnungsentscheidung (vgl. BGH NJW 2008, 2451; HansOLG, Beschluss vom 25. April 2018, Az.: 1 Ws 31/18; MüKo/Wenske, StPO, § 199 Rdn. 3).

    Diese Umstände entziehen sich aktueller Beeinflussung durch das Gericht und sind ihm bei der Prüfung pflichtgemäßer Verfahrensförderung nicht anzulasten (vgl. HansOLG, Beschluss vom 25. April 2018, Az.: 1 Ws 31/18).

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