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   OLG Hamburg, 25.06.2010 - 11 U 133/06   

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https://dejure.org/2010,6101
OLG Hamburg, 25.06.2010 - 11 U 133/06 (https://dejure.org/2010,6101)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 25.06.2010 - 11 U 133/06 (https://dejure.org/2010,6101)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 25. Juni 2010 - 11 U 133/06 (https://dejure.org/2010,6101)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    GmbH in der Insolvenz: Schlüssige Feststellung des Überschuldungsstatus durch den Insolvenzverwalter und sorgfaltsgemäße Zahlungen des Geschäftsführers im Rahmen von Sanierungsbemühungen

  • Justiz Hamburg

    § 64 Abs 2 GmbHG, § 19 Abs 2 InsO
    GmbH in der Insolvenz: Schlüssige Feststellung des Überschuldungsstatus durch den Insolvenzverwalter und sorgfaltsgemäße Zahlungen des Geschäftsführers im Rahmen von Sanierungsbemühungen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rückforderungen von Zahlungen des Geschäftsführers in der Krise der Gesellschaft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GmbHG § 64
    Rückforderungen von Zahlungen des Geschäftsführers in der Krise der Gesellschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2010, 2448
  • NZI 2011, 53
  • NZG 2010, 1225
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (20)

  • BGH, 14.05.2007 - II ZR 48/06

    Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht: Geschäftsführer-/Vorstandshaftung für

    Auszug aus OLG Hamburg, 25.06.2010 - 11 U 133/06
    Der Beklagte konnte sich auch nicht wegen Hinzuziehung eines Steuerberaters und Wirtschaftsprüfers zur Erstellung des Vermögensstatus und der vorläufigen Handelsbilanz in Anlehnung an die vom ihm zitierte Rechtsprechung des BGH (vom 14.5.2007 - II ZR 48/06) darauf berufen, er habe auf die Richtigkeit des mit 160.844,83 EUR in Ansatz gebrachten Anlagevermögens vertrauen dürfen.

    Kommt der Geschäftsführer dieser Massesicherungspflicht nicht nach, wird durch § 64 Abs. 2 GmbHG a.F. sichergestellt, dass das Gesellschaftsvermögen wieder aufgefüllt wird, damit es im Insolvenzverfahren zur ranggerechten und gleichmäßigen Befriedigung aller Gesellschaftsgläubiger zur Verfügung steht (vgl. BGH vom 14.5.2007 - II ZR 48/06).

    a) Pflichtgemäß im Sinne von § 64 Abs. 2 S. 2 GmbHG ist die Abführung von Arbeitnehmeranteilen der Sozialversicherung oder Lohnsteuer aufgrund zwingender sozial oder steuerrechtlicher Vorschriften (vgl. BGH DB 2008, 1429; BGH NJW 2007, 2118; OLG München GmbHR 2008, 322; Scholz, GmbHG, § 64 Rn 40).

    Der BGH hat seine frühere Rechtsprechung aufgegeben, nach welcher der Geschäftsführer in dem Konflikt war, sich entweder gemäß § 266a StGB strafbar oder gemäß § 64 Abs. 2 GmbHG erstattungspflichtig zu machen (vgl. BGH vom 29.9.2008 - II ZR 162/07; BGH vom 14.5.2007 - II ZR 48/06).

  • BGH, 07.03.2005 - II ZR 138/03

    Rückforderung zurückgezahlter eigenkapitalersetzender Leistungen in der Insolvenz

    Auszug aus OLG Hamburg, 25.06.2010 - 11 U 133/06
    Der Kläger war berechtigt, zur schlüssigen Darlegung der Überschuldung das Aktivvermögen der Insolvenzschuldnerin unter Bewertung nach Liquidationsgesichtspunkten den Verbindlichkeiten gegenüber zu stellen (vgl. BGH vom 7.3.2005 - II ZR 138/03; OLG Stuttgart GmbHR 2002, 1072), da dies den Regelfall des § 19 Abs. 2 InsO darstellt.

    Der Kläger war berechtigt, zur schlüssigen Darlegung der Überschuldung das Aktivvermögen der Insolvenzschuldnerin unter Bewertung nach Liquidationsgesichtspunkten den Verbindlichkeiten gegenüber zu stellen (vgl. BGH vom 7.3.2005 - II ZR 138/03; OLG Stuttgart GmbHR 2002, 1072), da dies den Regelfall des § 19 Abs. 2 InsO darstellt.

  • BGH, 27.10.1982 - VIII ZR 187/81

    Persönliche Inanspruchnahme eines Alleingesellschafters einer GmbH; Verletzung

    Auszug aus OLG Hamburg, 25.06.2010 - 11 U 133/06
    Deswegen sind auf der Aktivseite des Überschuldungsstatus grundsätzlich alle - und nur die - Vermögenswerte anzusetzen, die im Falle der Insolvenzeröffnung zu den verwertbaren Bestandteilen der Masse gehören würden (vgl. BGH NJW 1983, 676).

    Deswegen sind auf der Aktivseite des Überschuldungsstatus grundsätzlich alle - und nur die - Vermögenswerte anzusetzen, die im Falle der Insolvenzeröffnung zu den verwertbaren Bestandteilen der Masse gehören würden (vgl. BGH NJW 1983, 676).

  • OLG Stuttgart, 13.03.2002 - 20 U 67/01

    Eigenkapitalersetzendes Darlehen: Umqualifizierung des Gesellschafterdarlehens

    Auszug aus OLG Hamburg, 25.06.2010 - 11 U 133/06
    Der Kläger war berechtigt, zur schlüssigen Darlegung der Überschuldung das Aktivvermögen der Insolvenzschuldnerin unter Bewertung nach Liquidationsgesichtspunkten den Verbindlichkeiten gegenüber zu stellen (vgl. BGH vom 7.3.2005 - II ZR 138/03; OLG Stuttgart GmbHR 2002, 1072), da dies den Regelfall des § 19 Abs. 2 InsO darstellt.

    Der Kläger war berechtigt, zur schlüssigen Darlegung der Überschuldung das Aktivvermögen der Insolvenzschuldnerin unter Bewertung nach Liquidationsgesichtspunkten den Verbindlichkeiten gegenüber zu stellen (vgl. BGH vom 7.3.2005 - II ZR 138/03; OLG Stuttgart GmbHR 2002, 1072), da dies den Regelfall des § 19 Abs. 2 InsO darstellt.

  • BGH, 05.11.2007 - II ZR 262/06

    Zur Ersatzpflicht des GmbH-Geschäftsführeres wegen nach Insolvenzreife

    Auszug aus OLG Hamburg, 25.06.2010 - 11 U 133/06
    Denn der Insolvenzverwalter genügt seiner Darlegungslast zum Merkmal der Überschuldung, wenn er eine Handelsbilanz vorlegt und erläutert, ob und gegebenenfalls welche Abweichungen nach Insolvenzrecht bestehen (BGH vom 5.11.2007 - II ZR 262/06).

    Für Strom und Heizkosten hat der BGH dies bereits angenommen (vgl. BGH ZIP 2008, 72).

  • BGH, 08.01.2001 - II ZR 88/99

    Bilanzierung eigenkapitalersetzender Mittel; Zahlungen des Geschäftsführers nach

    Auszug aus OLG Hamburg, 25.06.2010 - 11 U 133/06
    Ihm ist aber bereits im Urteil vorzubehalten, seine Gegenansprüche, die sich nach Rang und Höhe mit dem Betrag decken, den die durch die geleisteten Zahlungen begünstigten Gesellschaftsgläubiger im Insolvenzverfahren erhalten hätten, nach Erstattung an die Masse im Insolvenzverfahren gegen den Kläger zu verfolgen (vgl. BGH NJW 2001, 1280).
  • OLG Brandenburg, 16.01.2008 - 7 U 108/07

    Zur Haftung des GmbH-Geschäftsführers für Zahlungen trotz bestehender

    Auszug aus OLG Hamburg, 25.06.2010 - 11 U 133/06
    Hierher gehören auch die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung (vgl. OLG Brandenburg vom 16.1.2008 - 7 U 108/07).
  • BGH, 29.11.1999 - II ZR 273/98

    Zahlungsverbot für den Geschäftsführer einer insolvenzreifen GmbH

    Auszug aus OLG Hamburg, 25.06.2010 - 11 U 133/06
    Es genügt hinsichtlich sämtlicher anspruchsbegründender Tatsachen Fahrlässigkeit, und zwar auch hinsichtlich der Überschuldung (vgl. BGHZ 75, 97, 111; 143, 184, 185).
  • BGH, 29.09.2008 - II ZR 162/07

    Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für das Nichtabführen von

    Auszug aus OLG Hamburg, 25.06.2010 - 11 U 133/06
    Der BGH hat seine frühere Rechtsprechung aufgegeben, nach welcher der Geschäftsführer in dem Konflikt war, sich entweder gemäß § 266a StGB strafbar oder gemäß § 64 Abs. 2 GmbHG erstattungspflichtig zu machen (vgl. BGH vom 29.9.2008 - II ZR 162/07; BGH vom 14.5.2007 - II ZR 48/06).
  • OLG Düsseldorf, 20.02.2008 - 15 U 10/07

    Schadensersatzpflicht des Geschäftsführers einer GmbH & Co. KG wegen

    Auszug aus OLG Hamburg, 25.06.2010 - 11 U 133/06
    Für eine positive Prognose ist dabei nach OLG Düsseldorf (vom 20.2.2008 - I-15 U 10/07) zu fordern, dass die wirtschaftliche Lebensfähigkeit und Schuldendeckung nach Fortführungswerten substantiiert dargelegt und dokumentiert ist.
  • OLG Saarbrücken, 08.04.2008 - 4 U 397/07

    Verjährungshemmung bei Nichtbetreiben des Verfahrens nach Beendigung einer

  • OLG Nürnberg, 30.01.2008 - 4 U 792/07

    Insolvenzanfechtung: Gläubigerbenachteiligung durch Darlehenstilgung mit

  • BFH, 27.02.2007 - VII R 67/05

    Lohnsteuer - Lohnsteuerabzugsverfahren - Haftung - Haftungsquote - Insolvenz -

  • BGH, 09.10.2006 - II ZR 303/05

    Begriff der Überschuldung; Prüfung nach Liquidations- und nach Fortführungswerten

  • OLG Frankfurt, 15.07.2009 - 4 U 298/08

    "Verhaltensanforderungen an GmbH-Geschäftsführers im Insolvenzfall bei

  • BGH, 06.06.1994 - II ZR 292/91

    Haftung des GmbH-Geschäftsführers wegen Verschulden bei Vertragsschluß; Aufgabe

  • KG, 01.11.2005 - 7 U 49/05

    Insolvenz: Voraussetzungen für die Annahme der Überschuldung

  • BGH, 17.06.2004 - IX ZR 124/03

    Anfechtbarkeit der Verrechnung im Kontokorrent und der Verpfändung eines

  • OLG Celle, 23.12.2003 - 9 U 176/03

    Insolvenzantragspflicht des Geschäftsführers einer insolventen Gesellschaft;

  • BGH, 13.12.2007 - IX ZR 116/06

    Haftung wegen Existenzvernichtung - Zahlung von Verzugszinsen

  • OLG München, 22.06.2017 - 23 U 3769/16

    Haftung des Organs für masseverkürzende Leistungen

    In der Regel wird von einer Dauer von drei Wochen auszugehen sein, innerhalb derer die Sanierungsbemühungen abgeschlossen sein müssen (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 25. Juni 2010 - 11 U 133/06 -, Rn. 54, juris).
  • OLG München, 18.01.2018 - 23 U 2702/17

    Ansprüche aus Geschäftsführerhaftung

    In der Regel wird von einer Dauer von drei Wochen auszugehen sein, innerhalb derer die Sanierungsbemühungen abgeschlossen sein müssen (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 25.06.2010, 11 U 133/06, juris Tz. 54).
  • OLG München, 17.01.2019 - 23 U 998/18

    Haftung des Geschäftsführers für Zahlungen nach Insolvenzreife

    In der Regel wird von einer Dauer von drei Wochen auszugehen sein, innerhalb derer die Sanierungsbemühungen abgeschlossen sein müssen (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 25. Juni 2010 - 11 U 133/06 -, Rn. 54, juris).
  • OLG Brandenburg, 13.01.2015 - 6 U 195/12

    Insolvenz: Anspruch eines Insolvenzverwalters gegen den Geschäftsführer der

    Dabei sind auf der Aktivseite des Überschuldungsstatus grundsätzlich alle Vermögenswerte anzusetzen, die im Falle der Insolvenzeröffnung nach § 35 InsO zu den verwertbaren Bestandteilen der Masse gehören (vgl. BGH NJW 1983, 676, 677; OLG Hamburg GmbHR 2011, 371, 372).
  • LG Hamburg, 23.09.2016 - 328 O 87/15

    Haftung des GmbH-Geschäftsführers: Zahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen nach

    Der Beklagte hat weder ein aussagekräftiges und plausibles Unternehmenskonzept erstellt bzw. erstellen lassen, noch auf dessen Grundlage ein Finanzplan aufstellen lassen, in dem die finanzielle Entwicklung dargestellt wird (BGH, Beschluss vom 09. Oktober 2006, II ZR 303/05, Rn. 3, zitiert nach juris; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 25. Juni 2010, 11 U 133/06, Rn. 36, zitiert nach juris).
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