Rechtsprechung
OLG Hamburg, 25.08.2005 - 5 U 94/04 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Voraussetzungen einer markenmäßigen Benutzung; Löschungsklage wegen Verfalls; Bedürfnis einer sachgerechten Beschränkung des Schutzes im Rahmen eines weiten Obergriffs des Warenverzeichnisses und Dienstleistungsverzeichnisses auf den tatsächlich verwirklichten ...
- Glücksspiel & Recht
Rechtserhaltende Markennutzung des Begriffs "LOTTO"
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
MarkenG § 26 Abs. 1 § 53 Abs. 4
Voraussetzungen einer rechtserhaltenden Makenverwendung - LOTTO-Card - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)
Rechtserhaltende Markennutzung "LOTTO" durch LOTTO-Cards
- dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)
Rechtserhaltende Markennutzung "LOTTO" durch LOTTO-Cards
Verfahrensgang
- LG Hamburg, 30.04.2004 - 416 O 283/03
- OLG Hamburg, 25.08.2005 - 5 U 94/04
- BGH, 10.04.2008 - I ZR 167/05
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (11)
- BGH, 09.10.1997 - I ZR 95/95
"Analgin"; Schutz der Vorbenutzung eines Zeichens; Beantragung markenrechtlichen …
Auszug aus OLG Hamburg, 25.08.2005 - 5 U 94/04
Denn der Senat ist als Verletzungsgericht an die Eintragung einer Marke in dem Sinne gebunden, dass ihm versagt ist, der Marke jeglichen Schutz zu verweigern (BGH WRP 02, 987, 990 - Festspielhaus; BGH GRUR 98, 412, 413 - Analgin).Der Verletzungsrichter ist - wie bereits ausgeführt - an die Eintragung einer Marke in dem Sinne gebunden, dass ihm versagt ist, der Marke jeglichen Schutz zu versagen (BGH WRP 02, 987, 990 - Festspielhaus; BGH GRUR 98, 412, 413 - Analgin).
- BGH, 06.12.2001 - I ZR 136/99
"Festspielhaus"; Benutzung eines Zeichens
Auszug aus OLG Hamburg, 25.08.2005 - 5 U 94/04
Denn der Senat ist als Verletzungsgericht an die Eintragung einer Marke in dem Sinne gebunden, dass ihm versagt ist, der Marke jeglichen Schutz zu verweigern (BGH WRP 02, 987, 990 - Festspielhaus; BGH GRUR 98, 412, 413 - Analgin).Der Verletzungsrichter ist - wie bereits ausgeführt - an die Eintragung einer Marke in dem Sinne gebunden, dass ihm versagt ist, der Marke jeglichen Schutz zu versagen (BGH WRP 02, 987, 990 - Festspielhaus; BGH GRUR 98, 412, 413 - Analgin).
- BGH, 04.07.2002 - I ZR 305/01
"LOTTO"
Auszug aus OLG Hamburg, 25.08.2005 - 5 U 94/04
Allerdings lässt die Begründung des Beschlusses des BGH (I ZR 305/01) im Rechtsbeschwerdeverfahren (Anlage 2) vom 04.07.02 erkennen, dass eine Nichtigerklärung (nur) deshalb ausgesprochen worden ist, weil eine Verkehrsdurchsetzung der Wortmarke LOTTO für bestimmte Waren und Dienstleistungen zweifelhaft ist.
- EuGH, 27.01.2004 - C-259/02
La Mer Technology
Auszug aus OLG Hamburg, 25.08.2005 - 5 U 94/04
Soweit sich die Klägerin für ihre gegenteilige Rechtsauffassung auf den Beschluss des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 27.01.04 in der Rechtssache C-259/02 beruft, vermag ihr der Senat auch insoweit nicht zu folgen. - BGH, 17.01.1985 - I ZR 107/83
"topfitz/topfit"; Benutzung eines Warenzeichens bei geringen Umsätzen
Auszug aus OLG Hamburg, 25.08.2005 - 5 U 94/04
In diesem Rahmen ist anerkannt, dass es bei der Beurteilung des Ausmaßes der Zeichenverwendung darauf ankommt, ob unter Zugrundelegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Verwenders bei objektiver Betrachtung die als Benutzung in Anspruch genommene Vertriebshandlung auch ohne Berücksichtigung des Zwecks, den Bestand der Marke zu erhalten, als wirtschaftlich sinnvoll zu beurteilen sind (BGH GRUR 02, 59, 63 - ISCO; BGH GRUR 86, 543, 544 - King II; BGH GRUR 85, 926 - topfit/topfitz; BGH GRUR 86, 168, 169 - Darcy). - BGH, 20.03.1997 - I ZR 6/95
"Cirkulin"; Rechtsfolgen der Nichtbenutzung einer Marke
Auszug aus OLG Hamburg, 25.08.2005 - 5 U 94/04
Der Benutzungszwang findet seine Rechtfertigung einmal in dem Zweck der Marke, der Unterscheidung von Waren und Dienstleistungen zu dienen und zum anderen in dem Interesse der Allgemeinheit daran, die Zeichenrolle von unbenutzten Zeichen freizumachen, um andere Gewerbetreibende in die Lage zu versetzen, diese oder ähnliche Zeichen selbst zu benutzen oder für sich eintragen zu lassen (BGH WRP 00, 743, 744 - IMMUNINE/IMUKIN; BGH GRUR 97, 747, 748- Cirkulin). - BGH, 05.06.1985 - I ZR 151/83
"Darcy"; Begriff der Benutzung eines Warenzeichens
Auszug aus OLG Hamburg, 25.08.2005 - 5 U 94/04
In diesem Rahmen ist anerkannt, dass es bei der Beurteilung des Ausmaßes der Zeichenverwendung darauf ankommt, ob unter Zugrundelegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Verwenders bei objektiver Betrachtung die als Benutzung in Anspruch genommene Vertriebshandlung auch ohne Berücksichtigung des Zwecks, den Bestand der Marke zu erhalten, als wirtschaftlich sinnvoll zu beurteilen sind (BGH GRUR 02, 59, 63 - ISCO; BGH GRUR 86, 543, 544 - King II; BGH GRUR 85, 926 - topfit/topfitz; BGH GRUR 86, 168, 169 - Darcy). - BGH, 29.06.1979 - I ZB 24/77
Contiflex
Auszug aus OLG Hamburg, 25.08.2005 - 5 U 94/04
Zweck dieser Gesetzesregelung ist es, die Geltendmachung bloß formaler Zeichenrechte zu verhindern (BGH GRUR 80, 52 - Contiflex). - BGH, 24.11.1999 - I ZB 17/97
IMMUNINE/IMUKIN; rechtserhaltende Benutzung einer Marke durch Verwendung in einem …
Auszug aus OLG Hamburg, 25.08.2005 - 5 U 94/04
Der Benutzungszwang findet seine Rechtfertigung einmal in dem Zweck der Marke, der Unterscheidung von Waren und Dienstleistungen zu dienen und zum anderen in dem Interesse der Allgemeinheit daran, die Zeichenrolle von unbenutzten Zeichen freizumachen, um andere Gewerbetreibende in die Lage zu versetzen, diese oder ähnliche Zeichen selbst zu benutzen oder für sich eintragen zu lassen (BGH WRP 00, 743, 744 - IMMUNINE/IMUKIN; BGH GRUR 97, 747, 748- Cirkulin). - BGH, 17.05.2001 - I ZR 187/98
ISCO; Klage auf Bewilligung der Eintragung einer Marke vor Abschluß des …
Auszug aus OLG Hamburg, 25.08.2005 - 5 U 94/04
In diesem Rahmen ist anerkannt, dass es bei der Beurteilung des Ausmaßes der Zeichenverwendung darauf ankommt, ob unter Zugrundelegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Verwenders bei objektiver Betrachtung die als Benutzung in Anspruch genommene Vertriebshandlung auch ohne Berücksichtigung des Zwecks, den Bestand der Marke zu erhalten, als wirtschaftlich sinnvoll zu beurteilen sind (BGH GRUR 02, 59, 63 - ISCO; BGH GRUR 86, 543, 544 - King II; BGH GRUR 85, 926 - topfit/topfitz; BGH GRUR 86, 168, 169 - Darcy). - OLG Hamburg, 06.03.2003 - 5 U 192/01
- OLG München, 31.01.2008 - 29 U 4070/07
Markenrecht: Rechtserhaltende Benutzung einer Wort-/Bildmarke mit dem …
Letzteres gilt auch im Hinblick auf die vom Beklagten herangezogenen Urteile des OLG Hamburg vom 31.07.2003 - 3 U 145/02 = GRURR-RR 2004, 104 - Eltern und vom 25.08.2005 - 5 U 94/04 = MD 2006, 282 - LOTTO-Card.