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   OLG Hamburg, 25.10.2019 - 12 UF 220/17   

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https://dejure.org/2019,40560
OLG Hamburg, 25.10.2019 - 12 UF 220/17 (https://dejure.org/2019,40560)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 25.10.2019 - 12 UF 220/17 (https://dejure.org/2019,40560)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 25. Oktober 2019 - 12 UF 220/17 (https://dejure.org/2019,40560)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Justiz Hamburg

    § 1564 S 1 BGB, Art 17 Abs 3 BGBEG
    Zulässigkeit einer Leistungsklage zur Erreichung einer einvernehmlichen Scheidung nach iranischem Recht aus vertraglicher Verpflichtung

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 1564 S. 1; EGBGB Art. 17 Abs. 3; FamFG § 134 Abs. 2
    Keine Verpflichtung zur Privatscheidung nach iranischem Recht

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Islamische Hochzeit

  • rechtsportal.de

    EGBGB Art. 17 Abs. 3 ; BGB § 1564
    Verpflichtung zur Mitwirkung an einer einvernehmlichen islamischen Scheidung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Statthaftigkeit eines Antrags auf Mitwirkung an einer einvernehmlichen islamischen Scheidung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2020, 409
  • MDR 2020, 354
  • FamRZ 2020, 668
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 06.10.2004 - XII ZR 225/01

    Anwendung religiösen Rechts durch deutsche Gerichte; Scheidung einer Ehe

    Auszug aus OLG Hamburg, 25.10.2019 - 12 UF 220/17
    Eine Scheidung kann wegen des lex fori maßgeblichen deutschen Verfahrensrechts auch in diesen Fällen nur durch Gestaltungsurteil erfolgen (vgl. BGH, FamRZ 2004, 1952, juris Rn. 44).

    Ebensowenig wie der Ehemann aufgrund eines privatrechtlichen Ehevertrages von einem nationalen Gericht außerhalb eines Ehescheidungsverfahrens dazu verpflichtet werden kann, den Talaq auszusprechen, kann die Ehefrau dazu verpflichtet werden, als Teilakt der Ehescheidung auf die Morgengabe zu verzichten (vgl. BGH, FamRZ 2004, 1952, juris Rn. 45).

    Schließlich können sie auch zur Beseitigung einer hinkenden Ehe ein Ehescheidungsverfahren im Iran einleiten (vgl. BGH, FamRZ 2004, 1952, juris Rn. 53).

    Aufgrund der Unzulässigkeit des Antrags muss vorliegend vom Senat auch nicht entschieden werden, ob sich die Beteiligten überhaupt wirksam dazu verpflichten können, an der Durchführung einer religiösen Scheidung mitzuwirken (vgl. BGH, FamRZ 2004, 1952, juris Rn. 40).

  • BGH, 21.02.1990 - XII ZB 203/87

    Anerkennung einer im Ausland vollzogenen Privatscheidung

    Auszug aus OLG Hamburg, 25.10.2019 - 12 UF 220/17
    Vielmehr kommt die materiell-rechtliche Kontrolle der Scheidungsvoraussetzungen, die das deutsche Scheidungsrecht vorschreibt, auch hier zum Zuge (BGH, FamRZ 1990, 607, juris Rn. 21).
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