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   OLG Hamburg, 25.11.2021 - 5 U 12/20   

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OLG Hamburg, 25.11.2021 - 5 U 12/20 (https://dejure.org/2021,67074)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 25.11.2021 - 5 U 12/20 (https://dejure.org/2021,67074)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 25. November 2021 - 5 U 12/20 (https://dejure.org/2021,67074)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Hamburg

    § 2 Abs 1 Nr 4 UrhG, § 16 UrhG, § 23 S 1 UrhG, § 97 Abs 1 UrhG
    Urheberrechtlicher Unterlassungsanspruch bei einer Verwendung geschützter Vitrinen-Leuchten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Urheberrechtliche Ansprüche wegen der Verwendung von Vitrinen-Leuchten; Werk der angewandten Kunst; Begriff der persönlichen geistigen Schöpfung

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (29)

  • EuGH, 11.06.2020 - C-833/18

    Brompton Bicycle - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges und gewerbliches

    Auszug aus OLG Hamburg, 25.11.2021 - 5 U 12/20
    Zum einen muss es sich um ein Original handeln, das eine eigene geistige Schöpfung seines Urhebers ist, und zum anderen muss eine solche Schöpfung zum Ausdruck gebracht werden (vgl. EuGH GRUR 2019, 1185, 1186 Rn. 29 - Cofemel/G-Star; EuGH GRUR 2020, 736, 737 Rn. 22 - Brompton/Get2Get).

    Was den ersten Bestandteil angeht, kann nach der Rechtsprechung des EuGH ein Gegenstand dann als Original angesehen werden, wenn er die Persönlichkeit seines Urhebers widerspiegelt, indem er dessen freie kreative Entscheidungen zum Ausdruck bringt (EuGH GRUR 2019, 1185, 1186 Rn. 30 - Cofemel/G-Star; EuGH GRUR 2020, 736, 737 Rn. 23 - Brompton/Get2Get; OLG München GRUR-RS 2019, 35041 Rn. 13 - Früher war mehr Lametta).

    Wenn die Schaffung eines Gegenstands durch technische Erwägungen, durch Regeln oder durch andere Zwänge bestimmt wurde, die der Ausübung künstlerischer Freiheit keinen Raum gelassen haben, kann nicht davon ausgegangen werden, dass dieser Gegenstand die für die Einstufung als Werk erforderliche Originalität aufweist und folglich urheberrechtlich geschützt werden kann (vgl. EuGH GRUR 2019, 1185, 1186 Rn. 31 - Cofemel/G-Star; EuGH GRUR 2020, 736, 737 Rn. 24 - Brompton/Get2Get).

    Hinsichtlich des zweiten Bestandteils hat der EuGH klargestellt, dass der Begriff "Werk" im Sinne der Richtlinie 2001/29 zwangsläufig einen mit hinreichender Genauigkeit und Objektivität identifizierbaren Gegenstand voraussetzt (EuGH GRUR 2019, 1185, 1187 Rn. 32 - Cofemel/G-Star; EuGH GRUR 2020, 736, 737 Rn. 25 - Brompton/Get2Get).

    Daraus ergibt sich, dass ein Gegenstand, der der Voraussetzung der Originalität genügt, auch dann urheberrechtlich geschützt sein kann, wenn seine Schaffung durch technische Erwägungen bestimmt wurde, sofern dies seinen Urheber nicht daran hindert, seine Persönlichkeit in diesem Gegenstand widerzuspiegeln, indem er freie kreative Entscheidungen zum Ausdruck bringt (EuGH GRUR 2020, 736, 737 Rn. 26 - Brompton/Get2Get).

    (4) Um festzustellen, ob das betroffene Erzeugnis nach dem Urheberrecht schutzfähig ist, ist zu bestimmen, ob der Urheber des Erzeugnisses mit der Wahl von dessen Form seine schöpferische Fähigkeit in eigenständiger Weise zum Ausdruck gebracht hat, indem er freie und kreative Entscheidungen getroffen und das Erzeugnis dahin gehend gestaltet hat, dass es seine Persönlichkeit widerspiegelt (EuGH GRUR 2020, 736, 738 Rn. 34 - Brompton/Get2Get).

    Die Prüfung ist unter Berücksichtigung aller einschlägigen Aspekte durchzuführen (vgl. EuGH GRUR 2020, 736, 738 Rn. 38 - Brompton/Get2Get).

    Es ist die Frage zu beurteilen, von welchen Faktoren sich der Schöpfer in seiner Wahl leiten lassen hat (EuGH GRUR 2020, 736 Rn. 35 - Brompton/Get2Get).

    Weiter ist eine differenzierte merkmalsbezogene Analyse vorzunehmen und unter Berücksichtigung aller Einzelfallumstände zu prüfen, welche formprägenden Merkmale technisch bedingt und welche frei wählbar sind (EuGH GRUR 2020, 736 Rn. 27 - Brompton/Get2Get; Tolkmitt GRUR 2021, 383, 386).

  • BGH, 13.11.2013 - I ZR 143/12

    Geburtstagszug - Schöpfungshöhe bei angewandter Kunst

    Auszug aus OLG Hamburg, 25.11.2021 - 5 U 12/20
    (1) Die Vitrinen-Leuchte "Doo" dient einem Gebrauchszweck und ist daher dem Bereich der angewandten Kunst und nicht dem der zweckfreien ("reinen") Kunst zuzurechnen (vgl. hierzu BGH GRUR 2012, 58, 60 Rn. 17 - Seilzirkus; BGH GRUR 2014, 175, 176 Rn. 16 - Geburtstagszug).

    (2) Eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG ist eine Schöpfung individueller Prägung, deren ästhetischer Gehalt einen solchen Grad erreicht hat, dass nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise von einer "künstlerischen" Leistung gesprochen werden kann (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 2012, 58, 60 Rn. 17 - Seilzirkus; BGH GRUR 2014, 175, 176 Rn. 15 - Geburtstagszug).

    Bei Werken der angewandten Kunst sind keine höheren Anforderungen an die Gestaltungshöhe eines Werkes zu stellen als bei Werken der zweckfreien Kunst (BGH GRUR 2014, 175 Rn. 26 ff. - Geburtstagszug).

    Bei der Beurteilung, ob ein Werk die für einen Urheberrechtsschutz erforderliche Gestaltungshöhe erreicht, ist zu berücksichtigen, dass die ästhetische Wirkung der Gestaltung einen Urheberrechtsschutz nur begründen kann, soweit sie nicht dem Gebrauchszweck geschuldet ist, sondern auf einer künstlerischen Leistung beruht (vgl. BGH GRUR 2012, 58, 62 Rn. 36 - Seilzirkus; BGH GRUR 2014, 175, 179 Rn. 41 - Geburtstagszug).

    Deshalb stellt sich bei ihnen in besonderem Maß die Frage, ob sie über ihre von der Funktion vorgegebene Form hinaus künstlerisch gestaltet sind und diese Gestaltung eine Gestaltungshöhe erreicht, die Urheberrechtsschutz rechtfertigt (vgl. BGH GRUR 2012, 58, 61 Rn. 25 - Seilzirkus, m.w.N.; BGH GRUR 2014, 175, 179 Rn. 41 - Geburtstagszug).

    Darüber hinaus ist zu beachten, dass eine zwar Urheberrechtsschutz begründende, gleichwohl aber geringe Gestaltungshöhe zu einem entsprechend engen Schutzbereich des betreffenden Werkes führt (vgl. BGH GRUR 2014, 175, 179 Rn. 41 - Geburtstagszug).

  • BGH, 12.05.2011 - I ZR 53/10

    Seilzirkus - Zum urheberrechtlichen Schutz eines Gebrauchsgegenstandes als Werk

    Auszug aus OLG Hamburg, 25.11.2021 - 5 U 12/20
    (1) Die Vitrinen-Leuchte "Doo" dient einem Gebrauchszweck und ist daher dem Bereich der angewandten Kunst und nicht dem der zweckfreien ("reinen") Kunst zuzurechnen (vgl. hierzu BGH GRUR 2012, 58, 60 Rn. 17 - Seilzirkus; BGH GRUR 2014, 175, 176 Rn. 16 - Geburtstagszug).

    (2) Eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG ist eine Schöpfung individueller Prägung, deren ästhetischer Gehalt einen solchen Grad erreicht hat, dass nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise von einer "künstlerischen" Leistung gesprochen werden kann (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 2012, 58, 60 Rn. 17 - Seilzirkus; BGH GRUR 2014, 175, 176 Rn. 15 - Geburtstagszug).

    Bei der Beurteilung, ob ein Werk die für einen Urheberrechtsschutz erforderliche Gestaltungshöhe erreicht, ist zu berücksichtigen, dass die ästhetische Wirkung der Gestaltung einen Urheberrechtsschutz nur begründen kann, soweit sie nicht dem Gebrauchszweck geschuldet ist, sondern auf einer künstlerischen Leistung beruht (vgl. BGH GRUR 2012, 58, 62 Rn. 36 - Seilzirkus; BGH GRUR 2014, 175, 179 Rn. 41 - Geburtstagszug).

    Deshalb stellt sich bei ihnen in besonderem Maß die Frage, ob sie über ihre von der Funktion vorgegebene Form hinaus künstlerisch gestaltet sind und diese Gestaltung eine Gestaltungshöhe erreicht, die Urheberrechtsschutz rechtfertigt (vgl. BGH GRUR 2012, 58, 61 Rn. 25 - Seilzirkus, m.w.N.; BGH GRUR 2014, 175, 179 Rn. 41 - Geburtstagszug).

    Der Kläger trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass das von ihm hergestellte Werk über Merkmale individueller Gestaltung verfügt, die über die Verwirklichung einer technischen bzw. handwerklichen Lösung hinausgehen und dadurch den Schutz des Urheberrechts begründen können (BGH GRUR 2012, 58 Rn. 23 - Seilzirkus).

  • EuGH, 12.09.2019 - C-683/17

    Modellen kann nicht allein aufgrund des Umstands, dass sie über ihren

    Auszug aus OLG Hamburg, 25.11.2021 - 5 U 12/20
    Zum einen muss es sich um ein Original handeln, das eine eigene geistige Schöpfung seines Urhebers ist, und zum anderen muss eine solche Schöpfung zum Ausdruck gebracht werden (vgl. EuGH GRUR 2019, 1185, 1186 Rn. 29 - Cofemel/G-Star; EuGH GRUR 2020, 736, 737 Rn. 22 - Brompton/Get2Get).

    Was den ersten Bestandteil angeht, kann nach der Rechtsprechung des EuGH ein Gegenstand dann als Original angesehen werden, wenn er die Persönlichkeit seines Urhebers widerspiegelt, indem er dessen freie kreative Entscheidungen zum Ausdruck bringt (EuGH GRUR 2019, 1185, 1186 Rn. 30 - Cofemel/G-Star; EuGH GRUR 2020, 736, 737 Rn. 23 - Brompton/Get2Get; OLG München GRUR-RS 2019, 35041 Rn. 13 - Früher war mehr Lametta).

    Wenn die Schaffung eines Gegenstands durch technische Erwägungen, durch Regeln oder durch andere Zwänge bestimmt wurde, die der Ausübung künstlerischer Freiheit keinen Raum gelassen haben, kann nicht davon ausgegangen werden, dass dieser Gegenstand die für die Einstufung als Werk erforderliche Originalität aufweist und folglich urheberrechtlich geschützt werden kann (vgl. EuGH GRUR 2019, 1185, 1186 Rn. 31 - Cofemel/G-Star; EuGH GRUR 2020, 736, 737 Rn. 24 - Brompton/Get2Get).

    Hinsichtlich des zweiten Bestandteils hat der EuGH klargestellt, dass der Begriff "Werk" im Sinne der Richtlinie 2001/29 zwangsläufig einen mit hinreichender Genauigkeit und Objektivität identifizierbaren Gegenstand voraussetzt (EuGH GRUR 2019, 1185, 1187 Rn. 32 - Cofemel/G-Star; EuGH GRUR 2020, 736, 737 Rn. 25 - Brompton/Get2Get).

  • KG, 16.08.2005 - 5 U 66/03

    Urheberrechtsschutz: Rechtsinhaberschaft an einer Tischleuchte von Wagenfeld

    Auszug aus OLG Hamburg, 25.11.2021 - 5 U 12/20
    (b) Bei der urheberrechtlichen Frage, ob ein Werk eine unfreie Bearbeitung eines vorbestehenden Werks i.S.v. § 23 Satz 1 UrhG darstellt, ist zu beurteilen, ob diejenigen künstlerischen Züge, die dem benutzten Werk insgesamt seine schutzfähige eigenpersönliche Prägung verleihen, übernommen worden sind (vgl. BGH GRUR 1981, 820, 823 - Stahlrohrsessel II; KG GRUR 2006, 53, 54 - Bauhaus-Glasleuchte II).

    Die bloße Übernahme der Idee, der Technik, des Stils oder einzelner nicht geschützter Gestaltungselemente reicht dazu nicht aus (KG GRUR 2006, 53, 54 - Bauhaus-Glasleuchte II).

  • BGH, 28.02.1991 - I ZR 88/89

    Explosionszeichnungen

    Auszug aus OLG Hamburg, 25.11.2021 - 5 U 12/20
    Formelemente, die auf bekannte Vorbilder zurückgehen, sind nicht zu berücksichtigen, soweit nicht gerade in ihrer Kombination - untereinander oder mit einem neuen Element - eine für einen Kunstschutz ausreichende schöpferische Leistung zu erblicken ist (BGH NJW 1958, 1585, 1586 - Candida; BGH GRUR 1991, 529, 530 - Explosionszeichnungen; OLG Schleswig GRUR-RR 2015, 1 Rn. 19 - Geburtstagszug II; Loewenheim/Leistner in Schricker/Loewenheim, UrhG, 6. Aufl., § 2 Rn. 188).

    Aus einem geringen Maß an Eigentümlichkeit folgt ein entsprechend enger Schutzumfang bei dem betreffenden Werk (vgl. BGH GRUR 1991, 529, 530 - Explosionszeichnungen).

  • EuGH, 29.07.2019 - C-469/17

    Funke Medien NRW - Vorlage zur Vorabentscheidung - Urheberrecht und verwandte

    Auszug aus OLG Hamburg, 25.11.2021 - 5 U 12/20
    Die Einstufung als "Werk" ist Elementen vorbehalten, die eine solche geistige Schöpfung zum Ausdruck bringen (EuGH GRUR 2019, 934 Rn. 20 - Funke Medien NRW GmbH/Bundesrepublik Deutschland).

    Entscheidend ist, ob der Urheber bei der Erstellung "frei kreative Entscheidungen" treffen konnte, die dazu geeignet sind, eine Originalität des Werkes zu vermitteln, wobei sich eine solche Originalität aus der Auswahl, der Anordnung und der Kombination der Elemente des Werks ergeben kann, mit denen der Urheber seinen schöpferischen Geist in origineller Weise zum Ausdruck gebracht hat (EuGH GRUR 2019, 934 Rn. 23 - Funke Medien NRW GmbH/Bundesrepublik Deutschland; OLG Köln GRUR 2016, 495, 496 - AIDA Kussmund; OLG Köln GRUR-RR 2015, 275 - Airbrush-Urnen; OLG Köln BeckRS 2012, 06522 - Kussmund; OLG Köln GRUR-RR 2013, 5 - Lernspiel bambinoLÜK II; Senat BeckRS 2016, 13894 Rn. 85 - Krakenfigur; OLG Frankfurt a.M. GRUR-RR 2019, 457 Rn. 30 - Logo).

  • BGH, 22.03.2018 - I ZR 118/16

    Hinreichende Bestimmtheit eines auf Unterlassung des Herstellens, Anbietens und

    Auszug aus OLG Hamburg, 25.11.2021 - 5 U 12/20
    Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Verbotsantrag nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen bliebe (stRspr; BGH GRUR 2018, 1161 Rn. 16 - Hohlfasermembranspinnanlage II).

    Eine hinreichende Bestimmtheit ist für gewöhnlich gegeben, wenn eine Bezugnahme auf die konkrete Verletzungshandlung oder die konkret angegriffene Verletzungsform antragsgegenständlich ist und der Klageantrag zumindest unter Heranziehung des Klagevortrags eindeutig erkennen lässt, in welchen Merkmalen des angegriffenen Erzeugnisses die Grundlage und der Anknüpfungspunkt des Verstoßes und damit des Unterlassungsgebots liegen soll (BGH GRUR 2018, 1161 Rn. 16 - Hohlfasermembranspinnanlage II).

  • OLG Frankfurt, 12.06.2019 - 11 U 51/18

    Werkschutz für ein von einem Graphikdesigner entworfenes Logo

    Auszug aus OLG Hamburg, 25.11.2021 - 5 U 12/20
    Entscheidend ist, ob der Urheber bei der Erstellung "frei kreative Entscheidungen" treffen konnte, die dazu geeignet sind, eine Originalität des Werkes zu vermitteln, wobei sich eine solche Originalität aus der Auswahl, der Anordnung und der Kombination der Elemente des Werks ergeben kann, mit denen der Urheber seinen schöpferischen Geist in origineller Weise zum Ausdruck gebracht hat (EuGH GRUR 2019, 934 Rn. 23 - Funke Medien NRW GmbH/Bundesrepublik Deutschland; OLG Köln GRUR 2016, 495, 496 - AIDA Kussmund; OLG Köln GRUR-RR 2015, 275 - Airbrush-Urnen; OLG Köln BeckRS 2012, 06522 - Kussmund; OLG Köln GRUR-RR 2013, 5 - Lernspiel bambinoLÜK II; Senat BeckRS 2016, 13894 Rn. 85 - Krakenfigur; OLG Frankfurt a.M. GRUR-RR 2019, 457 Rn. 30 - Logo).

    Eine individuelle Schöpfung scheidet aus, wenn in dem Erzeugnis lediglich vorhandene Ausdrucksformen wiederholt werden, ohne dem Werk persönliche Züge zu geben (vgl. OLG Frankfurt a.M. GRUR-RR 2019, 457 Rn. 30 - Logo).

  • BGH, 08.07.2004 - I ZR 25/02

    Hundefigur

    Auszug aus OLG Hamburg, 25.11.2021 - 5 U 12/20
    (2) Soweit das Landgericht angenommen hat, dass die Leuchte "Emma" vom Standpunkt eines Betrachters, der die Vorlage kenne und das für die Schaffung eines hieran angelehnten neuen Werkes erforderliche intellektuelle Verständnis besitze (vgl. zu diesem Maßstab: BGH GRUR 2004, 855, 857 - Hundefigur), gegenüber der Leuchte "Doo" keinen abweichenden Gesamteindruck hervorrufe, vermag der Senat dem nicht zu folgen.
  • BGH, 16.05.2013 - I ZR 28/12

    Beuys-Aktion - Urheberrechtsschutz für Werke der bildenden Kunst:

  • BGH, 27.11.2014 - I ZR 124/11

    Schutzmaßnahmen für Videospiele - Videospiel-Konsolen II

  • BGH, 27.05.1981 - I ZR 102/79

    Stahlrohrstuhl II

  • BGH, 28.07.2016 - I ZR 9/15

    auf fett getrimmt - Grenzen freier Benutzung von urheberrechtsgeschützten Fotos:

  • BGH, 22.06.1995 - I ZR 119/93

    Silberdistel

  • OLG Köln, 13.07.2012 - 6 U 225/08

    Ansprüche wegen Verletzung des Urheberrechts an Lernspielen bestehend aus

  • EuGH, 04.10.2011 - C-403/08

    Ein Lizenzsystem für die Weiterverbreitung von Fußballspielen, das

  • EuGH, 02.05.2012 - C-406/10

    Die Funktionalität eines Computerprogramms und die Programmiersprache sind nicht

  • OLG Köln, 09.03.2012 - 6 U 62/11

    Urheberrechts-Schutz für ein Bützje

  • OLG Köln, 20.02.2015 - 6 U 131/14

    Urheberrechtliche Schutzfähigkeit einer Urne

  • BGH, 10.10.1973 - I ZR 93/72

    Sessel

  • BGH, 23.10.1981 - I ZR 62/79

    Urheberrecht - Büromöbel - Wettbewerbswidrigkeit - Nachbau

  • OLG Köln, 23.10.2015 - 6 U 34/15

    Zulässigkeit der Vervielfältigung und Verbreitung eines außen an einem Seeschiff

  • BGH, 27.01.1983 - I ZR 177/80

    Brombeer-Muster

  • OLG Schleswig, 11.09.2014 - 6 U 74/10

    Geburtstagszug und Urheberrechtsschutz

  • EuGH, 01.12.2011 - C-145/10

    Eine Porträtfotografie genießt denselben urheberrechtlichen Schutz wie jedes

  • OLG Hamburg, 07.07.2016 - 5 U 23/16

    La Sepia - Markenrechtlicher Unterlassungsanspruch: Rechtsmissbräuchliche

  • BGH, 30.05.1958 - I ZR 21/57

    Kunstschutz einer Gehrauchsschrift

  • OLG München, 14.08.2019 - 6 W 927/19

    Früher war mehr Lametta - kein Urheberschutz für Loriot-Zitat

  • OLG Hamburg, 30.03.2023 - 5 U 77/21

    Heizstrahler - Urheberrechtsverletzung in Bezug auf einen Heizstrahler -

    Im Ausgangspunkt sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat angeschlossen hat, an den Urheberrechtsschutz von Werken der angewandten Kunst grundsätzlich keine anderen Anforderungen zu stellen als an den Urheberrechtsschutz von Werken der zweckfreien bildenden Kunst oder des literarischen und musikalischen Schaffens (BGH, Urteil vom 13.11.2013 - I ZR 143/12, GRUR 2014, 175 Rn. 26 - Geburtstagszug; Senat, Beschluss vom 14.10.2021 - 5 W 40/21, GRUR 2022, 565 Rn. 17 ff. - Grand Step Shoes; Senat, Urteil vom 25.11.2021 - 5 U 12/20, GRUR-RS 2021, 58851 Rn. 50 ff. - Leuchte Doo).
  • OLG Hamburg, 30.03.2023 - 5 U 84/21

    Urherrechtliche Ansprüche wegen des Vertriebs eines Terrassen-Heizstrahlers

    Im Ausgangspunkt sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat angeschlossen hat, an den Urheberrechtsschutz von Werken der angewandten Kunst grundsätzlich keine anderen Anforderungen zu stellen als an den Urheberrechtsschutz von Werken der zweckfreien bildenden Kunst oder des literarischen und musikalischen Schaffens (BGH, Urteil vom 13.11.2013 - I ZR 143/12, GRUR 2014, 175 Rn. 26 - Geburtstagszug; Senat, Beschluss vom 14.10.2021 - 5 W 40/21, GRUR 2022, 565 Rn. 17 ff. - Grand Step Shoes; Senat, Urteil vom 25.11.2021 - 5 U 12/20, GRUR-RS 2021, 58851 Rn. 50 ff. - Leuchte Doo).
  • LG Hamburg, 13.01.2023 - 308 O 242/20

    Jacken-Design - Urheberrechtlicher Schutz von Jackenmodellen - Jacken-Design

    Zu den Voraussetzungen für den Schutz von Werken der angewandten Kunst hat der für Urheberrechtssachen zuständige 5. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts ausgeführt (HansOLG, Urt. v. 25.11.2021 - 5 U 12/20, unter Ziff. II.1.b.aa.aaa.):.
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