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   OLG Hamburg, 26.06.2003 - 5 U 152/02   

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https://dejure.org/2003,7521
OLG Hamburg, 26.06.2003 - 5 U 152/02 (https://dejure.org/2003,7521)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 26.06.2003 - 5 U 152/02 (https://dejure.org/2003,7521)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 26. Juni 2003 - 5 U 152/02 (https://dejure.org/2003,7521)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unterdurchschnittlichkeit der Kennzeichnungskraft; Kunstwort ohne einen insgesamt beschreibenden Inhalt; Lebensergänzungsmittel bzw. Nahrungsergänzungsmittel; Verwirkungseinwand gegenüber einem zeichenrechtlichen Unterlassungsanspruch; Cellofit und Cellvit; Ähnlichkeit ...

  • Judicialis

    MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2; ; BGB § 242

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Markenrechtsverletzung - verwechslungsfähige Bezeichnungen Cellofit / Cellvit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2004, 5
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 15.02.2001 - I ZR 232/98

    CompuNet/ComNet; Verwechslungsgefahr

    Auszug aus OLG Hamburg, 26.06.2003 - 5 U 152/02
    Dies unterscheidet sie etwa von Begriffen wie "CompuNet" oder "NetCom", die bereits Gegenstand der höchstrichterlichen Rechtsprechung waren (z.B. BGH WRP 01, 1207, 1209 - CompuNet/ComNet).

    Hierfür ist der Umfang der Tätigkeit der Drittfirmen und die Bekanntheit der Kennzeichnungen am Markt im Einzelnen darzustellen (BGH WRP 01, 1207, 1210 - CompuNet/ComNet).

    Der Verwirkungseinwand gegenüber einem zeichenrechtlichen Unterlassungsanspruch nach § 21 Abs. 4 MarkenG i.V.m. § 242 BGB setzt voraus, dass durch eine länger andauernde redliche und ungestörte Benutzung einer Kennzeichnung ein Zustand geschaffen worden ist, der für den Benutzer einen beachtlichen Wert hat, ihm nach Treu und Glauben erhalten bleiben muss und den auch der Verletzte ihm nicht streitig machen kann, wenn er durch sein Verhalten diesen Zustand erst ermöglicht hat (BGH WRP 01, 1207, 1211 - CompuNet/ComNet; BGH GRUR 00, 605, 607 - comtes/ComTel; BGH GRUR 88, 776, 778 - PPG).

  • EuGH, 11.11.1997 - C-251/95

    SABEL

    Auszug aus OLG Hamburg, 26.06.2003 - 5 U 152/02
    Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr, die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles umfassend zu erfolgen hat, besteht eine Wechselwirkung zwischen den Beurteilungsfaktoren, insbesondere der Ähnlichkeit/Identität der Marken und der Ähnlichkeit/Identität der mit ihnen gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke dergestalt, dass ein geringer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft ausgeglichen werden kann und umgekehrt (EuGH GRUR 98, 387, 389 - Säbel/Puma; EuGH GRUR 98, 922, 923 - Canon; BGH GRUR 02, 1067, 1068 - DKV/OKV; BGH WRP 02, 987, 990 - Festspielhaus; BGH WRP 01, 1320, 1323 - Bit/Bud).
  • BGH, 30.01.1963 - Ib ZR 118/61

    Bleiarbeiter

    Auszug aus OLG Hamburg, 26.06.2003 - 5 U 152/02
    Dabei stehen die einzelnen Voraussetzungen des Verwirkungstatbestandes bzw. die Anforderungen daran in enger (Wechselwirkungs-)Beziehung zueinander (vgl. BGH GRUR 63, 478, 481 - Bleiarbeiter).
  • BGH, 26.09.1991 - I ZR 177/89

    Warenzeichenübertragung bei Mitübertragung des Geschäftsbetriebs - Verwirkung des

    Auszug aus OLG Hamburg, 26.06.2003 - 5 U 152/02
    Daraus folgt, dass z.B an den Umfang und die Bedeutung eines Besitzstandes um so geringere Anforderungen zu stellen sind, je schutzwürdiger das Vertrauen des Verletzers in seine Berechtigung ist (BGH GRUR 92, 45, 48 - Cranpool).
  • EuGH, 29.09.1998 - C-39/97

    Canon

    Auszug aus OLG Hamburg, 26.06.2003 - 5 U 152/02
    Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr, die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles umfassend zu erfolgen hat, besteht eine Wechselwirkung zwischen den Beurteilungsfaktoren, insbesondere der Ähnlichkeit/Identität der Marken und der Ähnlichkeit/Identität der mit ihnen gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke dergestalt, dass ein geringer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft ausgeglichen werden kann und umgekehrt (EuGH GRUR 98, 387, 389 - Säbel/Puma; EuGH GRUR 98, 922, 923 - Canon; BGH GRUR 02, 1067, 1068 - DKV/OKV; BGH WRP 02, 987, 990 - Festspielhaus; BGH WRP 01, 1320, 1323 - Bit/Bud).
  • BGH, 15.11.1957 - I ZR 83/56

    Sherlock Holmes

    Auszug aus OLG Hamburg, 26.06.2003 - 5 U 152/02
    Zwar weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass die Verwirkung eines (in der Vergangenheit bereits entstandenen) Schadensersatzanspruchs nach höchstrichterlicher Rechtsprechung anders als der (in die Zukunft gerichtete) Unterlassungsanspruch keinen "wertvollen Besitzstand" voraussetzt (BGHZ 26, 52 ff - Sherlock Holmes).
  • BGH, 24.06.1982 - I ZR 62/80

    Verwechslungsgefahr bei Benutzung von Warenzeichen für identische Produkte

    Auszug aus OLG Hamburg, 26.06.2003 - 5 U 152/02
    Eine signifikante Schwächung durch ein einziges benutztes Zeichen tritt nur in Ausnahmefällen ein (BGH GRUR 82, 611, 613 - Prodont).
  • BGH, 26.05.1988 - I ZR 227/86

    "PPC"; Verwirkung kennzeichenrechtlicher Unterlassungs- und

    Auszug aus OLG Hamburg, 26.06.2003 - 5 U 152/02
    Der Verwirkungseinwand gegenüber einem zeichenrechtlichen Unterlassungsanspruch nach § 21 Abs. 4 MarkenG i.V.m. § 242 BGB setzt voraus, dass durch eine länger andauernde redliche und ungestörte Benutzung einer Kennzeichnung ein Zustand geschaffen worden ist, der für den Benutzer einen beachtlichen Wert hat, ihm nach Treu und Glauben erhalten bleiben muss und den auch der Verletzte ihm nicht streitig machen kann, wenn er durch sein Verhalten diesen Zustand erst ermöglicht hat (BGH WRP 01, 1207, 1211 - CompuNet/ComNet; BGH GRUR 00, 605, 607 - comtes/ComTel; BGH GRUR 88, 776, 778 - PPG).
  • OLG Hamburg, 06.03.2003 - 5 U 192/01
    Auszug aus OLG Hamburg, 26.06.2003 - 5 U 152/02
    Vielmehr bedarf es selbst im Rahmen des einheitlichen Warenbegriffs Arzneimittel stets einer sachgerechten Differenzierung, möglichst nach Oberbegriffen (BGH GRUR 02, 65 - Ichthyol; Senat, Urt. v. 06.03.03, 5 U 192/01 - Ichthyol/Ethyol II).
  • BGH, 26.04.2001 - I ZR 212/98

    Streit um die Bezeichnung "Bit" und "Bud" für Bier

    Auszug aus OLG Hamburg, 26.06.2003 - 5 U 152/02
    Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr, die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles umfassend zu erfolgen hat, besteht eine Wechselwirkung zwischen den Beurteilungsfaktoren, insbesondere der Ähnlichkeit/Identität der Marken und der Ähnlichkeit/Identität der mit ihnen gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke dergestalt, dass ein geringer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft ausgeglichen werden kann und umgekehrt (EuGH GRUR 98, 387, 389 - Säbel/Puma; EuGH GRUR 98, 922, 923 - Canon; BGH GRUR 02, 1067, 1068 - DKV/OKV; BGH WRP 02, 987, 990 - Festspielhaus; BGH WRP 01, 1320, 1323 - Bit/Bud).
  • BGH, 06.12.2001 - I ZR 136/99

    "Festspielhaus"; Benutzung eines Zeichens

  • BGH, 08.05.2002 - I ZB 4/00

    "DKV/OKV"; Verwechselungsgefahr zweier Buchstabenfolgen im Bereich des

  • BGH, 03.05.2001 - I ZR 18/99

    "Ichtyhol"; Warenbegriff für eine Marke im Arzneimittelbereich

  • BGH, 14.10.1999 - I ZR 90/97

    Comtes/ComTel; Unterscheidungskraft einer Marke

  • OLG Bremen, 07.12.2006 - 2 U 58/06

    Entbehrlichkeit der markenmäßigen Verwendung eines Zeichens

    Die von der Beklagten herangezogene Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 26.6.2003 (Geschäfts-Nr. 5 U 152/02 - Cellofit/Cellvit) ist hier deshalb nicht einschlägig, weil es dort um die Verwechslungsgefahr von zwei angelehnten Zeichen festgestellt ging, während im vorliegenden Fall der Schutz der an eine beschreibende Angabe angelehnten Bezeichnung gegenüber der beschreibenden Angabe selbst zur Entscheidung steht.
  • OLG Hamburg, 15.08.2012 - 3 W 53/12

    Markenrechtsverletzung: Verwechslungsfähigkeit von für das Dienstleistungsangebot

    Denn aufgrund der vorgenannten Betonung auf der zweiten Silbe besteht die Gefahr, dass die Endung der Verfügungsmarke "lo" nach dem ersten "o" bei der Aussprache nur undeutlich mitgesprochen wird und somit im Klangbild verloren geht (vgl. zur Gefahr des "Verschluckens" oder "Verwischens" eines Vokals Hans. OLG, 5. ZS, GRUR-RR 2004, 5 - Cellofit/Cellvit).
  • BPatG, 19.02.2013 - 25 W (pat) 106/11

    Markenbeschwerdeverfahren "Sanumed/samu-med" - zur Warenähnlichkeit - klangliche

    Dagegen habe das OLG Hamburg in einem Verletzungsverfahren zutreffend eine differenziertere Betrachtung vorgenommen und eine Warenähnlichkeit zwischen "Arzneimitteln" einerseits und "Pflaster, Verbandmaterial" andererseits verneint (OLG Hamburg, GRUR-RR 2004, 5, Cellofit/Cellvit), weil der Verbraucher in ein- und derselben Verkaufsstätte regelmäßig einem vielfältigen Angebot völlig verschiedener Warenarten begegne, so dass er allein aus dem gemeinsamen Vertriebsweg der Produkte über Apotheken und demselben Endzweck der Waren (Förderung der Gesundheit) nicht mehr ohne weiteres auf eine wirtschaftliche Warennähe im Sinne eines Gleichartigkeitsbegriffs schließen würde.
  • BPatG, 19.07.2004 - 30 W (pat) 140/03
    Die von der Widersprechenden angeführte Entscheidung (OLG Hamburg, GRUR-RR 2004, 5 - Cellofit/Cellvit) betraf eine nicht vergleichbare Fallgestaltung.
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