Rechtsprechung
OLG Hamburg, 26.07.2000 - 2 Ss 23/00 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2; StGB § 27; StPO § 318
Unwirksamkeit der Berufungsbeschränkung - Mangelhafte Feststellungen zur Eigennützigkeit beim unerlaubten Handeltreiben und zur Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Hamburg, 08.09.1999 - 711 Ns 18/99
- OLG Hamburg, 26.07.2000 - 2 Ss 23/00
- OLG Hamburg, 26.07.2000 - II-27/00
Papierfundstellen
- StV 2000, 608
Wird zitiert von ... (5)
- OLG Frankfurt, 27.09.2002 - 1 Ss 49/02
Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Beschränkung der Berufung bei …
Das gilt dann nicht, wenn Schuldspruch und Strafzumessung so miteinander verknüpft sind, daß eine getrennte Überprüfung der Strafzumessung nicht möglich wäre, ohne den nicht mitangefochtenen Schuldspruch zu berühren (vgl. z. B. BGH R StPO § 344 Abs. 1 Beschränkung 15) - insbesondere, wenn durch die zur Strafzumessung neu zu treffenden Feststellungen der Schuldspruch betroffen sein könnte -, wenn auf der Grundlage der Feststellungen gegen den Angeklagten überhaupt keine Strafe verhängt werden könnte (vgl. BGH R StPO § 344 Abs. 1 Beschränkung 12) oder wenn die Schuldfeststellungen widersprüchlich, unklar oder derart unvollständig - "dürftig" - sind, daß sie den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat nicht einmal in groben Zügen erkennen lassen (st. Rechtsprechung vgl. z. B. BGHSt 33, 59; OLG Hamburg StV 2000, 608). - OLG Hamburg, 09.02.2005 - II-10/05
Wirksamkeit der Beschränkung der Berufung auf die Frage der Strafaussetzung zur …
Deshalb setzt die Wirksamkeit einer Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch u.a. voraus, dass die erstinstanzlich zum Schuldspruch getroffenen Feststellungen eine ausreichende Grundlage für eine dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat entsprechende Bemessung der Rechtsfolgen bieten (vgl. HansOLG Hamburg in StV 2000, 608; OLG Düsseldorf in JMBlNW 1994, 105, 106;… Ruß in KK-StPO, 5. Auflage, § 318 Rn. 7 a m.w.N.). - OLG Frankfurt, 15.12.2004 - 2 Ss 382/04
Strafzumessung: Mitteilung von Vorstrafen, Angabe des Wirkstoffgehalts bei …
Ein Rechtsmittel kann nicht auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt werden, wenn Schuldspruch und Strafzumessung so miteinander verknüpft sind, dass eine getrennte Überprüfung der Strafzumessung nicht möglich wäre, ohne den nicht mit angefochtenen Schuldspruch zu berühren (…vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 1 Beschränkung 15) - insbesondere, wenn durch die zur Strafzumessung neu zu treffenden Feststellungen der Schuldspruch betroffen sein könnte -, wenn auf der Grundlage der Feststellungen gegen den Angeklagten überhaupt keine Strafe verhängt werden könnte (…vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 1 Beschränkung 12) oder wenn die Schuldfeststellungen derart knapp, unvollständig, unklar oder widersprüchlich sind, dass sie den Unrechtsgehalt der Tat nicht einmal in groben Zügen erkennen lassen und deshalb keine ausreichende Grundlage für die Straffrage sein können (st. Rspr. Vgl. z. B. BGHSt 33, 59; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 19.12.2003 - 2 Ss 370/03 - OLG Hamburg, Beschluss v. 26.07.2000 - 2 Ss 23/00 StV 2000, 608). - KG, 30.11.2005 - 1 Ss 321/05
Rechtsmittelbeschränkung: Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch …
Auch dann, wenn die erstinstanzlichen Feststellungen nicht hinreichend klar erkennen lassen, ob überhaupt die Voraussetzungen strafbaren Handelns gegeben sind, kann eine Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch keine Anerkennung finden (vgl. OLG Hamburg StV 2000, 608; OLG Köln NStZ-RR 2000, 49; KG, Beschluß vom 27. April 2004 - [3] 1 Ss 493/03 [31/04] -). - OLG Hamburg, 12.06.2002 - II-19/02
Wirksamkeit einer Berufungsbeschränkung ; Berufungsbeschränkung auf das Strafmaß; …
1. Die auf die allgemeine Sachrüge vom Amts wegen vorzunehmende Prüfung der Rechtsmittelbeschränkung (vgl. HansOLG Hamburg in StV 2000, 608; OLG Köln in VRS 100, 187, 188;… ...? in KK-StPO, 4. Auflage, § 318 Rn. 11 m.w.N.) ergibt, dass die Berufung der Staatsanwaltschaft wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt ist.