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   OLG Hamburg, 26.11.2019 - 2 Rev 41/19 - 1 Ss 92/19   

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https://dejure.org/2019,42367
OLG Hamburg, 26.11.2019 - 2 Rev 41/19 - 1 Ss 92/19 (https://dejure.org/2019,42367)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 26.11.2019 - 2 Rev 41/19 - 1 Ss 92/19 (https://dejure.org/2019,42367)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 26. November 2019 - 2 Rev 41/19 - 1 Ss 92/19 (https://dejure.org/2019,42367)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Justiz Hamburg

    § 29 Abs 1 S 1 Nr 1 BtMG, § 46 Abs 1 StGB, § 46 Abs 2 StGB, § 145a Abs 1 StPO
    Strafverfahren über Betäubungsmittelhandel: Zustellungen an den Verteidiger nach Aufhebung der Bestellung; strafschärfende Berücksichtigung der Begehungsvariante des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln als besonders "verwerflich" oder "gefährlich"

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    StPO § 145a Abs. 1 ; BtMG § 19 Abs. 1
    Verkauf von Marihuana an verdeckt ermittelnden Polizeibeamten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Voraussetzungen der strafschärfenden Berücksichtigung des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln als besonders verwerflich bzw. gefährlich

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2020, 159 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 09.04.1991 - 4 StR 138/91

    Rechtmäßigkeit einer Verurteilung eines Angeklagten wegen zweifachen sexuellen

    Auszug aus OLG Hamburg, 26.11.2019 - 2 Rev 41/19
    In diesem Zusammenhang können neben früheren strafrechtlichen Verurteilungen auch nicht rechtskräftig festgestellte Taten und im Grundsatz auch solche Straftaten, derentwegen (bisher) kein Strafverfahren durchgeführt worden ist, Berücksichtigung finden (vgl. BGH Beschl. v. 9. April 1991, Az.: 4 StR 138/91; BGH Beschl. v. 29. September 1997, Az.: 5 StR 363/97).

    Es muss einwandfrei feststehen, welche weiteren Straftaten der Angeklagte begangen hat (BGH Beschl. v. 9. April 1991, Az.: 4 StR 138/91).

  • BGH, 08.06.2004 - 5 StR 173/04

    Lückenhafte Strafzumessung (hinreichende Erörterung einer engmaschigen

    Auszug aus OLG Hamburg, 26.11.2019 - 2 Rev 41/19
    a) Rechtsfehlerhaft hat das Landgericht zunächst nicht zugunsten des Angeklagten gewürdigt, dass nach den Feststellungen der verurteilungsgegenständliche Verkauf von Marihuana durch den Angeklagten an einen verdeckt auftretenden Polizeibeamten erfolgte und daher Verkauf und Übergabe in einer Weise unter polizeilicher Überwachung durchgeführt worden sind, nach der eine tatsächlich von dem Betäubungsmittel ausgehende Gefährdung ausgeschlossen war, was regelmäßig neben dem Umstand der - vom Landgericht berücksichtigten - tatsächlichen Sicherstellung der Betäubungsmittel einen weiteren bestimmenden Strafzumessungsgrund darstellt (vgl. BGH Beschl. v. 8. Juni 2004, Az.: 5 StR 173/04; vgl. Körner/Patzak/Volkmer-Patzak, Betäubungsmittelgesetz § 29 BtMG Rn. 284).
  • BGH, 24.10.2017 - 1 StR 226/17

    Begrenzte Revisibilität der Strafzumessung

    Auszug aus OLG Hamburg, 26.11.2019 - 2 Rev 41/19
    Das Revisionsgericht greift insoweit nur im Falle des Vorliegens von Rechtsfehlern ein, insbesondere bei widersprüchlicher oder unvollständiger Bewertung von Strafzumessungsfaktoren, bei Lückenhaftigkeit der Strafzumessung oder wenn einzelnen Zumessungsgründen erkennbar zu hohes oder zu geringes Gewicht beigemessen worden ist, Zumessungsgründe gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstoßen oder die erkannte Strafe sich von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, so weit löst, dass sie nicht mehr innerhalb des dem Tatgericht eingeräumten Spielraums liegt (zum Ganzen BGH, StV 2000, 553; BGH, Urt. v. 1. August 2018, Az.: 2 StR 42/18, BeckRS 2018, 18142; BGH, Beschl. v. 24. Oktober 2017, Az.: 1 StR 226/17 (juris); LK-Theune § 46 Rn. 341 m.w.N.; Fischer § 46 Rn. 147 ff. m.w.N.; vgl. auch Senat, Urt. v. 20. Februar 2019, Az.: 2 Rev 98/18; Senat, Beschl. v. 19. Februar 2019, Az.: 2 Rev 78/18).
  • BGH, 11.02.1999 - 4 StR 657/98

    Fehlerhafte Besetzung; Präklusion; Doppelverwertungsverbot; Unerlaubtes

    Auszug aus OLG Hamburg, 26.11.2019 - 2 Rev 41/19
    Insoweit kann dahinstehen, ob die strafschärfende Berücksichtigung bereits einen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot darstellt (so BGHSt 44, 361), jedenfalls liegt aber in diesen Fällen ein Wertungsfehler nach §§ 46 Abs. 1 und 2 StGB vor (vgl. dazu allgemein Senat, Beschl. v. 12. Juni 2002, Az.: II - 19/02, m.w.N., auch zum Meinungsstand, ob und unter welchen Voraussetzungen die unterschiedlichen Begehungsweisen des § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BtMG als in einem faktischen Stufenverhältnis zueinander stehend angesehen werden können; vgl. BGH Beschl. v. 27. Juli 1999, Az.: 5 StR 331/99).
  • BGH, 01.08.2018 - 2 StR 42/18

    Urteilsgründe (Strafzumessung: revisionsgerichtliche Überprüfbarkeit; Behandlung

    Auszug aus OLG Hamburg, 26.11.2019 - 2 Rev 41/19
    Das Revisionsgericht greift insoweit nur im Falle des Vorliegens von Rechtsfehlern ein, insbesondere bei widersprüchlicher oder unvollständiger Bewertung von Strafzumessungsfaktoren, bei Lückenhaftigkeit der Strafzumessung oder wenn einzelnen Zumessungsgründen erkennbar zu hohes oder zu geringes Gewicht beigemessen worden ist, Zumessungsgründe gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstoßen oder die erkannte Strafe sich von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, so weit löst, dass sie nicht mehr innerhalb des dem Tatgericht eingeräumten Spielraums liegt (zum Ganzen BGH, StV 2000, 553; BGH, Urt. v. 1. August 2018, Az.: 2 StR 42/18, BeckRS 2018, 18142; BGH, Beschl. v. 24. Oktober 2017, Az.: 1 StR 226/17 (juris); LK-Theune § 46 Rn. 341 m.w.N.; Fischer § 46 Rn. 147 ff. m.w.N.; vgl. auch Senat, Urt. v. 20. Februar 2019, Az.: 2 Rev 98/18; Senat, Beschl. v. 19. Februar 2019, Az.: 2 Rev 78/18).
  • BGH, 29.09.1997 - 5 StR 363/97

    Minder schwerer Fall der Vergewaltigung

    Auszug aus OLG Hamburg, 26.11.2019 - 2 Rev 41/19
    In diesem Zusammenhang können neben früheren strafrechtlichen Verurteilungen auch nicht rechtskräftig festgestellte Taten und im Grundsatz auch solche Straftaten, derentwegen (bisher) kein Strafverfahren durchgeführt worden ist, Berücksichtigung finden (vgl. BGH Beschl. v. 9. April 1991, Az.: 4 StR 138/91; BGH Beschl. v. 29. September 1997, Az.: 5 StR 363/97).
  • BGH, 27.07.1999 - 5 StR 331/99

    Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Handeltreiben;

    Auszug aus OLG Hamburg, 26.11.2019 - 2 Rev 41/19
    Insoweit kann dahinstehen, ob die strafschärfende Berücksichtigung bereits einen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot darstellt (so BGHSt 44, 361), jedenfalls liegt aber in diesen Fällen ein Wertungsfehler nach §§ 46 Abs. 1 und 2 StGB vor (vgl. dazu allgemein Senat, Beschl. v. 12. Juni 2002, Az.: II - 19/02, m.w.N., auch zum Meinungsstand, ob und unter welchen Voraussetzungen die unterschiedlichen Begehungsweisen des § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BtMG als in einem faktischen Stufenverhältnis zueinander stehend angesehen werden können; vgl. BGH Beschl. v. 27. Juli 1999, Az.: 5 StR 331/99).
  • BGH, 29.03.2000 - 2 StR 573/99

    Umfang der Überprüfung der Strafzumessung durch das Revisionsgericht

    Auszug aus OLG Hamburg, 26.11.2019 - 2 Rev 41/19
    Das Revisionsgericht greift insoweit nur im Falle des Vorliegens von Rechtsfehlern ein, insbesondere bei widersprüchlicher oder unvollständiger Bewertung von Strafzumessungsfaktoren, bei Lückenhaftigkeit der Strafzumessung oder wenn einzelnen Zumessungsgründen erkennbar zu hohes oder zu geringes Gewicht beigemessen worden ist, Zumessungsgründe gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstoßen oder die erkannte Strafe sich von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, so weit löst, dass sie nicht mehr innerhalb des dem Tatgericht eingeräumten Spielraums liegt (zum Ganzen BGH, StV 2000, 553; BGH, Urt. v. 1. August 2018, Az.: 2 StR 42/18, BeckRS 2018, 18142; BGH, Beschl. v. 24. Oktober 2017, Az.: 1 StR 226/17 (juris); LK-Theune § 46 Rn. 341 m.w.N.; Fischer § 46 Rn. 147 ff. m.w.N.; vgl. auch Senat, Urt. v. 20. Februar 2019, Az.: 2 Rev 98/18; Senat, Beschl. v. 19. Februar 2019, Az.: 2 Rev 78/18).
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