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   OLG Hamburg, 27.07.2005 - 2 Ws 165 - 166/05, 2 Ws 165/05, 2 Ws 166/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,12527
OLG Hamburg, 27.07.2005 - 2 Ws 165 - 166/05, 2 Ws 165/05, 2 Ws 166/05 (https://dejure.org/2005,12527)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 27.07.2005 - 2 Ws 165 - 166/05, 2 Ws 165/05, 2 Ws 166/05 (https://dejure.org/2005,12527)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 27. Juli 2005 - 2 Ws 165 - 166/05, 2 Ws 165/05, 2 Ws 166/05 (https://dejure.org/2005,12527)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Eintritt der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe; Vollständige Vollstreckung der den gesetzlichen Eintritt der Führungsaufsicht veranlassenden Freiheitsstrafe; Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung; Voraussetzungen für den gesetzlichen Eintritt der ...

  • Judicialis

    StGB § 68 f

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG München, 11.12.1997 - 2 Ws 929/97
    Auszug aus OLG Hamburg, 27.07.2005 - 2 Ws 165/05
    Im Falle einer Anschlussvollstreckung bedeutet Entlassung aus dem Strafvollzug die endgültige Entlassung des Verurteilten in die Freiheit, nicht schon die voraufgegangene vollständige Vollstreckung der die Führungsaufsicht veranlassenden Strafe (h.M., vgl. OLG München in NStZ-RR 1998, 125; KG in JR 1984, 213, 214; OLG Bremen in MDR 1980, 512; OLG Hamm in OLGSt -alt- § 68 f StGB S. 11; OLG Düsseldorf, a.a.O.; Groß in MünchKommStGB, § 68 f Rdn. 10; Hanack in Leipziger Kommentar, 11. Aufl., § 68 f Rdn. 21; Stree in Schönke/Schröder, StGB, 26. Aufl., § 68 f Rdn. 6; Horn in SK-StGB, § 68 f Rdn. 6; a.A. Lackner in Lackner/Kühl, StGB, 24. Aufl., § 68 f Rdn. 2).
  • OLG Hamburg, 13.01.2003 - 1 Ws 268/02

    Kosten des zur Aussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung

    Auszug aus OLG Hamburg, 27.07.2005 - 2 Ws 165/05
    Beruht die Änderung des Ausspruches auf Tatsachen, die erst nach der erstinstanzlichen Entscheidung eingetreten sind und die zwar das Beschwerdegericht berücksichtigen musste, die Vorinstanz aber noch nicht berücksichtigen konnte, liegt kein Erfolg vor, weil der Vorinstanz kein Fehler unterlaufen ist und auch das Beschwerdegericht dieselben Tatsachen, die der Vorinstanz bereits bekannt waren oder hätten bekannt sein können, nicht anders gewürdigt hat (vgl. HansOLG Hamburg in MDR 1977, 72 und Senatsbeschluss vom 19. Dezember 2001, Az.: 2 Ws 262/01; OLG Düsseldorf in NStZ 1985, 380 mit näherer Begründung; OLG Zweibrücken in NStZ 1991, 602; Franke in KK-StPO, 5. Aufl., § 473 Rdn. 4; a.A. Paulus in KMR, StPO, § 473 Rdn. 21 mit Überblick zum Meinungsstand; siehe auch HansOLG Hamburg, 1. Strafsenat, Beschluss vom 13. Januar 2003, Az.: 1 Ws 268/02).
  • OLG Düsseldorf, 22.01.1985 - 1 Ws 27/85

    Rechtsmittel; Zeitablauf; Kostenrechtlich relevanter Erfolg

    Auszug aus OLG Hamburg, 27.07.2005 - 2 Ws 165/05
    Beruht die Änderung des Ausspruches auf Tatsachen, die erst nach der erstinstanzlichen Entscheidung eingetreten sind und die zwar das Beschwerdegericht berücksichtigen musste, die Vorinstanz aber noch nicht berücksichtigen konnte, liegt kein Erfolg vor, weil der Vorinstanz kein Fehler unterlaufen ist und auch das Beschwerdegericht dieselben Tatsachen, die der Vorinstanz bereits bekannt waren oder hätten bekannt sein können, nicht anders gewürdigt hat (vgl. HansOLG Hamburg in MDR 1977, 72 und Senatsbeschluss vom 19. Dezember 2001, Az.: 2 Ws 262/01; OLG Düsseldorf in NStZ 1985, 380 mit näherer Begründung; OLG Zweibrücken in NStZ 1991, 602; Franke in KK-StPO, 5. Aufl., § 473 Rdn. 4; a.A. Paulus in KMR, StPO, § 473 Rdn. 21 mit Überblick zum Meinungsstand; siehe auch HansOLG Hamburg, 1. Strafsenat, Beschluss vom 13. Januar 2003, Az.: 1 Ws 268/02).
  • OLG Düsseldorf, 18.10.1994 - 1 Ws 759/94
    Auszug aus OLG Hamburg, 27.07.2005 - 2 Ws 165/05
    Die nach § 68 f Abs. 2 StGB anzustellende Legalprognose kann sich bei einer solchen zeitlichen Distanz bis zum Eintritt der Führungsaufsicht noch wesentlich ändern (vgl. OLG Düsseldorf in VRS 88, 187, 188).
  • KG, 05.05.1983 - 5 Ws 124/83
    Auszug aus OLG Hamburg, 27.07.2005 - 2 Ws 165/05
    Im Falle einer Anschlussvollstreckung bedeutet Entlassung aus dem Strafvollzug die endgültige Entlassung des Verurteilten in die Freiheit, nicht schon die voraufgegangene vollständige Vollstreckung der die Führungsaufsicht veranlassenden Strafe (h.M., vgl. OLG München in NStZ-RR 1998, 125; KG in JR 1984, 213, 214; OLG Bremen in MDR 1980, 512; OLG Hamm in OLGSt -alt- § 68 f StGB S. 11; OLG Düsseldorf, a.a.O.; Groß in MünchKommStGB, § 68 f Rdn. 10; Hanack in Leipziger Kommentar, 11. Aufl., § 68 f Rdn. 21; Stree in Schönke/Schröder, StGB, 26. Aufl., § 68 f Rdn. 6; Horn in SK-StGB, § 68 f Rdn. 6; a.A. Lackner in Lackner/Kühl, StGB, 24. Aufl., § 68 f Rdn. 2).
  • OLG Zweibrücken, 23.01.1991 - 1 Ws 596/90
    Auszug aus OLG Hamburg, 27.07.2005 - 2 Ws 165/05
    Beruht die Änderung des Ausspruches auf Tatsachen, die erst nach der erstinstanzlichen Entscheidung eingetreten sind und die zwar das Beschwerdegericht berücksichtigen musste, die Vorinstanz aber noch nicht berücksichtigen konnte, liegt kein Erfolg vor, weil der Vorinstanz kein Fehler unterlaufen ist und auch das Beschwerdegericht dieselben Tatsachen, die der Vorinstanz bereits bekannt waren oder hätten bekannt sein können, nicht anders gewürdigt hat (vgl. HansOLG Hamburg in MDR 1977, 72 und Senatsbeschluss vom 19. Dezember 2001, Az.: 2 Ws 262/01; OLG Düsseldorf in NStZ 1985, 380 mit näherer Begründung; OLG Zweibrücken in NStZ 1991, 602; Franke in KK-StPO, 5. Aufl., § 473 Rdn. 4; a.A. Paulus in KMR, StPO, § 473 Rdn. 21 mit Überblick zum Meinungsstand; siehe auch HansOLG Hamburg, 1. Strafsenat, Beschluss vom 13. Januar 2003, Az.: 1 Ws 268/02).
  • OLG Hamm, 26.07.1976 - 1 VAs 79/75
    Auszug aus OLG Hamburg, 27.07.2005 - 2 Ws 165/05
    Beruht die Änderung des Ausspruches auf Tatsachen, die erst nach der erstinstanzlichen Entscheidung eingetreten sind und die zwar das Beschwerdegericht berücksichtigen musste, die Vorinstanz aber noch nicht berücksichtigen konnte, liegt kein Erfolg vor, weil der Vorinstanz kein Fehler unterlaufen ist und auch das Beschwerdegericht dieselben Tatsachen, die der Vorinstanz bereits bekannt waren oder hätten bekannt sein können, nicht anders gewürdigt hat (vgl. HansOLG Hamburg in MDR 1977, 72 und Senatsbeschluss vom 19. Dezember 2001, Az.: 2 Ws 262/01; OLG Düsseldorf in NStZ 1985, 380 mit näherer Begründung; OLG Zweibrücken in NStZ 1991, 602; Franke in KK-StPO, 5. Aufl., § 473 Rdn. 4; a.A. Paulus in KMR, StPO, § 473 Rdn. 21 mit Überblick zum Meinungsstand; siehe auch HansOLG Hamburg, 1. Strafsenat, Beschluss vom 13. Januar 2003, Az.: 1 Ws 268/02).
  • OLG Schleswig, 09.07.2001 - 2 Ws 262/01
    Auszug aus OLG Hamburg, 27.07.2005 - 2 Ws 165/05
    Beruht die Änderung des Ausspruches auf Tatsachen, die erst nach der erstinstanzlichen Entscheidung eingetreten sind und die zwar das Beschwerdegericht berücksichtigen musste, die Vorinstanz aber noch nicht berücksichtigen konnte, liegt kein Erfolg vor, weil der Vorinstanz kein Fehler unterlaufen ist und auch das Beschwerdegericht dieselben Tatsachen, die der Vorinstanz bereits bekannt waren oder hätten bekannt sein können, nicht anders gewürdigt hat (vgl. HansOLG Hamburg in MDR 1977, 72 und Senatsbeschluss vom 19. Dezember 2001, Az.: 2 Ws 262/01; OLG Düsseldorf in NStZ 1985, 380 mit näherer Begründung; OLG Zweibrücken in NStZ 1991, 602; Franke in KK-StPO, 5. Aufl., § 473 Rdn. 4; a.A. Paulus in KMR, StPO, § 473 Rdn. 21 mit Überblick zum Meinungsstand; siehe auch HansOLG Hamburg, 1. Strafsenat, Beschluss vom 13. Januar 2003, Az.: 1 Ws 268/02).
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