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   OLG Hamburg, 27.08.2021 - 13 Kap 17/19   

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OLG Hamburg, 27.08.2021 - 13 Kap 17/19 (https://dejure.org/2021,37150)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 27.08.2021 - 13 Kap 17/19 (https://dejure.org/2021,37150)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 27. August 2021 - 13 Kap 17/19 (https://dejure.org/2021,37150)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • drik.de

    CONTI 158. Container Schifffahrts GmbH & Co. KG "CONTI Daphne": Musterfeststellungsanträge zurückgewiesen

  • diebewertung.de

    Musterentscheid CONTI 158. Container Schifffahrts GmbH & Co. KG "CONTI Daphne"

Sonstiges (3)

  • drik.de (Terminmitteilung)

    CONTI 58. Container Schifffahrts GmbH & Co. KG CONTI Daphne: Terminbestimmung im Kapitalanleger-Musterverfahren

  • drik.de (Terminmitteilung)

    CONTI 158. Container Schifffahrts GmbH & Co. KG "CONTI Daphne": Terminverlegung im Kapitalanleger-Musterverfahren

  • diebewertung.de (Sitzungsbericht)

    CONTI 158. Container Schifffahrts GmbH & Co. KG "CONTI Daphne"

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • OLG München, 10.12.2018 - 13 U 430/18

    Empfehlung einer Beteiligung an einem Schiffsfonds

    Auszug aus OLG Hamburg, 27.08.2021 - 13 Kap 17/19
    Zur Bekräftigung ihrer Auffassung führen die Musterbeklagten einen Hinweisbeschluss des OLG München an: OLG München, Hinweisbeschluss vom 10.12.2018, Az. 13 U 430/18, S. 22 (Anl. B 3, nachfolgend: "Hinweisbeschluss Daphne').

    Es wird vielmehr der nach der allgemeinen Lebenserfahrung zutreffende Zustand zum Ausdruck gebracht, dass die Insolvenz einer Fondsgesellschaft und der damit einhergehende mögliche Totalverlust des Anlagekapitals in der Regel mehr als eine Ursache habe (OLG München, Hinweisbeschluss vom 10.12.2018, Az. 13 U 430/18, S. 26; BGH, Urteil vom 9.5.2017, Az.: II ZR 344/15).

    Die Musterbeklagten sind unter Berufung auf die Ausführungen des OLG München (OLG München, Hinweisbeschluss vom 10.12.2018, Az. 13 U 430/18, S. 4 f. ("Hinweisbeschluss Daphne')) der Auffassung, dass sich aus der auf S. 17 des Prospektes angegebenen Graphik deutlich ergebe, dass die Charterraten in den dargestellten fünf Jahren stark schwankten.

    Damit wird dem Anleger die Unsicherheit der Charterraten und ihre Abhängigkeit vom Marktgeschehen deutlich vor Augen geführt (OLG München, Hinweisbeschluss vom 10.12.2018, Az. 13 U 430/18, S. 4 ("Hinweisbeschluss Daphne').

    Der Senat schließt sich vollumfänglich den Ausführungen des Landgerichts München an, wonach es als allgemein bekannt vorausgesetzt werden kann, dass der Wert eines Mietobjektes unabhängig davon, ob es sich um eine Immobilie oder ein Schiff handele, davon abhängig sei, in welcher Höhe damit Einnahmen erzielt werden könnten (Landgericht München, Urteil vom 09.07.2014, Az. 3 O 28925/13, S. 12 ("Daphne I') ebenso: Landgericht München, Urteil vom 10.01.2018, Az. 35 O 10028/17, S. 17 ("Daphne 2'), OLG München, Hinweisbeschluss vom 10.12.2018, Az. 13 U 430/18, S. 10 ("Hinweisbeschluss Daphne').

    Es handelt sich, wie die Musterbeklagten zu Recht unter Berufung auf das OLG München meinen, beim Kaskadeneffekt um einen Verdrängungsmechanismus, der als Risiko jedem Wettbewerb immanent und deshalb nicht aufklärungsbedürftig ist (OLG München, Hinweisbeschluss vom 10.12.2018, Az. 13 U 430/18, S. 23 f. ("Hinweisbeschluss Daphne')); Landgericht Hamburg, Urteil vom 20.07.2017, Az. 333 O 210/16).

    Die Musterbeklagten meinen unter Rückgriff auf die Rechtsprechung des OLG München (OLG München, Hinweisbeschluss vom 10.12.2018, Az. 13 U 430/18, S. 23 ("Hinweisbeschluss Daphne')), dass die Aufklärung über die Tatsache des Transshipments und dessen Einfluss auf den Containerschiffmarkt über die Anforderungen hinausgehe, was erforderlich sei, um die mit den angebotenen Beteiligungsobjekten verbundenen Risiken richtig, verständlich und vollständig darzustellen.

    Sie dienen dazu, weltweit Häfen auf kurzer Distanz miteinander zu verbinden, insbesondere dort, wo die Ladung der großen Schiffe zu verteilen ist.' (Mit der gleichen Beurteilung auch OLG München, Hinweisbeschluss vom 10.12.2018, Az. 13 U 430/18, S. 26 ("Hinweisbeschluss Daphne')).

    Die Musterbeklagten halten den Umstand ebenfalls unter Rückgriff auf die Rechtsprechung des OLG München (OLG München, Hinweisbeschluss vom 10.12.2018, Az. 13 U 430/18, S. 13 f. ("Hinweisbeschluss Daphne')) nicht für aufklärungspflichtig.

    Selbst wenn man mit der Musterklägerin annehmen sollte, dass die Abschaffung der Verordnung zu einer zukünftigen Verringerung der Charterraten führen konnte, war ein separater Hinweis im Prospekt auf die Abschaffung nicht geboten (OLG München, Hinweisbeschluss vom 10.12.2018, Az. 13 U 430/18, S. 26).

    Die Musterbeklagten berufen sich weitestgehend auf die Ausführungen des OLG München (OLG München, Hinweisbeschluss vom 10.12.2018, Az. 13 U 430/18, S. 6-8 ("Hinweisbeschluss Daphne')), dass ein Charterrateneinbruch im Zeitpunkt der (dortigen) Zeichnung der Beteiligung am 29.01.2018 nicht vorhersehbar gewesen sei und auch erst Ende 2008 einsetzte.

    Unter Rückgriff auf die Rechtsprechung des OLG München (OLG München, Hinweisbeschluss vom 10.12.2018, Az. 13 U 430/18, S. 17 ("Hinweisbeschluss Daphne')) führen die Musterbeklagten an, dass selbst wenn es sich um historische Höchstpreise handeln würde, kein Hinweis geboten sei, da es ausschließlich darauf ankomme, ob der Preis zu Zeitpunkt der Bestellung bzw. der Prospekterstellung marktgerecht gewesen sei (ähnlich Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 08.01.2020, Az. 9 U 100/19, S. 10 ("c').

    Im Anschluss an die Rechtsprechung des OLG München (OLG München, Hinweisbeschluss vom 10.12.2018, Az. 13 U 430/18, S. 17 ("Hinweisbeschluss Daphne') und des 3. Zivilsenates des hiesigen Oberlandesgerichtes (Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 08.01.2020, Az. 9 U 100/19, S. 6 ("Hinweisbeschluss Madagaskar') ist der Senat der Auffassung, dass ein derartiger Hinweis nicht geboten war.

    Der Umstand, sich gegen einen Wertverfall des Sicherungsmittels zu schützen, ist zudem allgemein bekannt und auch für einen Anleger ohne spezielle Kenntnisse ohne weiteres nachvollziehbar (So auch Landgericht München, Urteil vom 10.01.2018, Az. 35 O 10028/17, S. 20 f. ("Daphne 2')); OLG München, Hinweisbeschluss vom 10.12.2018, Az. 13 U 430/18, S. 15 ("Hinweisbeschluss Daphne').

    Zweck einer solchen ist es nämlich, dem Anleger den Einfluss einzelner Parameter auf den wirtschaftlichen Erfolg der Beteiligung aufzuzeigen (so auch schon OLG München, Hinweisbeschluss vom 10.12.2018, Az. 13 U 430/18, S. 16 ("Hinweisbeschluss Daphne')).

    Unter Berufung auf das OLG München (OLG München, Hinweisbeschluss vom 10.12.2018, Az. 13 U 430/18, S. 19 ("Hinweisbeschluss Daphne')) führen die Musterbeklagten aus, dass sich aus dem Hinweis auf den CONTI-Zweitmarkt auf S. 15 des Prospektes inzident ergebe, dass es keinen allgemein zugänglichen Zweitmarkt gebe, zumal die unterstützende Rolle des "CONTI-Netzwerks' deutlich beschrieben werde.

    Dass CONTI als Angebot für die Anleger eine eigene Plattform betreibt, bestätigt vielmehr inzident, dass ein geregelter Zweitmarkt nicht besteht (OLG München, Hinweisbeschluss vom 10.12.2018, Az. 13 U 430/18, S. 19 ("Hinweisbeschluss Daphne'), vgl. auch BGH, Urteil vom 18.2.2016, Az. III ZR 14/15, Rn. 27).

    Der Prospekt klärt in der für einen Anlageprospekt gebotenen Prägnanz hinreichend über die mit der Beteiligung des Fondsschiffes an einem Schiffspool verbundenen wesentlichen Umstände und Risiken auf (so auch schon OLG München, Hinweisbeschluss vom 10.12.2018, Az. 13 U 430/18, S. 19 ff. ("Hinweisbeschluss Daphne')).

    Die Musterbeklagten meinen, dass das von der Musterklägerin beschriebene Risiko fernliegend und damit nicht aufklärungsbedürftig gewesen sei (BGH, Urteil vom 09.05.2017, Az. II ZR 344/15; OLG München, Hinweisbeschluss vom 10.12.2018, Az. 13 U 430/18, S. 21-23 ("Hinweisbeschluss Daphne')).

    Den Hinweis auf dieses Risiko hat der Prospekt auch deutlich erteilt (insbesondere S. 8) (So auch OLG München, Hinweisbeschluss vom 10.12.2018, Az. 13 U 430/18, S. 21-23 ("Hinweisbeschluss Daphne')).

  • BGH, 09.05.2017 - II ZR 344/15

    Prospekthaftung im weiteren Sinne bei der Publikumspersonengesellschaft: Haftung

    Auszug aus OLG Hamburg, 27.08.2021 - 13 Kap 17/19
    Es wird vielmehr der nach der allgemeinen Lebenserfahrung zutreffende Zustand zum Ausdruck gebracht, dass die Insolvenz einer Fondsgesellschaft und der damit einhergehende mögliche Totalverlust des Anlagekapitals in der Regel mehr als eine Ursache habe (OLG München, Hinweisbeschluss vom 10.12.2018, Az. 13 U 430/18, S. 26; BGH, Urteil vom 9.5.2017, Az.: II ZR 344/15).

    Die Musterbeklagten meinen, dass das von der Musterklägerin beschriebene Risiko fernliegend und damit nicht aufklärungsbedürftig gewesen sei (BGH, Urteil vom 09.05.2017, Az. II ZR 344/15; OLG München, Hinweisbeschluss vom 10.12.2018, Az. 13 U 430/18, S. 21-23 ("Hinweisbeschluss Daphne')).

    Der dem beitretenden Kommanditisten gegenüber Aufklärungspflichtige schuldet keine allgemeine, sämtliche rechtlichen Aspekte der Anlage umfassende Beratung (BGH, Urteil vom 09.05.2017, Az. II ZR 344/15).

  • LG Düsseldorf, 23.01.2015 - 10 O 61/14

    Schadensersatzbegehren aus Prospekthaftung im Zusammenhang mit der Beteiligung an

    Auszug aus OLG Hamburg, 27.08.2021 - 13 Kap 17/19
    Die Musterbeklagten zitieren zur Begründung ein Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 23.01.2015, Az. 10 O 61/14.

    Die Musterbeklagten meinen unter Berufung auf das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 23.01.2015, Az. 10 O 61/14, dass es sich bei den Details eines Vertragswerks wie einem Poolvertrag nicht um einen für die Anlageentscheidung wesentlichen Umstand für den durchschnittlichen Anleger handele.

  • BGH, 18.02.2016 - III ZR 14/15

    Haftung des Anlageberaters: Pflicht zur Aufklärung über das Wiederaufleben der

    Auszug aus OLG Hamburg, 27.08.2021 - 13 Kap 17/19
    Dass CONTI als Angebot für die Anleger eine eigene Plattform betreibt, bestätigt vielmehr inzident, dass ein geregelter Zweitmarkt nicht besteht (OLG München, Hinweisbeschluss vom 10.12.2018, Az. 13 U 430/18, S. 19 ("Hinweisbeschluss Daphne'), vgl. auch BGH, Urteil vom 18.2.2016, Az. III ZR 14/15, Rn. 27).
  • LG Hamburg, 20.07.2017 - 333 O 210/16

    Prospekthaftung im weiteren Sinn: Schadenersatzanspruch aufgrund von

    Auszug aus OLG Hamburg, 27.08.2021 - 13 Kap 17/19
    Es handelt sich, wie die Musterbeklagten zu Recht unter Berufung auf das OLG München meinen, beim Kaskadeneffekt um einen Verdrängungsmechanismus, der als Risiko jedem Wettbewerb immanent und deshalb nicht aufklärungsbedürftig ist (OLG München, Hinweisbeschluss vom 10.12.2018, Az. 13 U 430/18, S. 23 f. ("Hinweisbeschluss Daphne')); Landgericht Hamburg, Urteil vom 20.07.2017, Az. 333 O 210/16).
  • OLG Hamburg, 27.01.2017 - 3 U 140/15

    Schiffspool - Prospekthaftung von Gründungs- und Treuhandkommanditisten bei

    Auszug aus OLG Hamburg, 27.08.2021 - 13 Kap 17/19
    Das Hanseatische Oberlandesgericht habe im Urteil vom 27.01.2017, Az. 3 U 140/15 folgendes festgehalten: "Ist ein Anleger aufgrund des Gesamtbildes der im Prospekt enthaltenen Angaben über die mit der speziellen Beteiligungsform an einem Schiffspool verbundenen Nachteile und Risiken grundsätzlich zutreffend, verständlich und vollständig informiert, dann muss der Prospekt neben den entsprechenden Angaben über das Beteiligungsobjekt in Bezug auf alle anderen am Pool beteiligen Schiffe keine weiteren Angaben über Zustand, Alter, Motorisierung, Geschwindigkeit, Ausstattung mögliche Einsatzarten, Bewertungen, Abschlusszeiten, Umlaufzeiten der bestehenden Charterverträge und auch keine Angaben über die personelle Zusammensetzung des Pools, die Bonität der beteiligten Reedereien sowie über eine theoretisches Majorisierungsrisiko enthalten.' Weitere Einzelheiten seien entbehrlich, da sich der Pool überdies ständig verändern könne.
  • OLG Hamm, 04.08.2016 - 34 U 254/15

    Frist für den Erlass eines Hinweisbeschlusses

    Auszug aus OLG Hamburg, 27.08.2021 - 13 Kap 17/19
    Das Rechtsänderungsrisiko ist kein spezifisches Risiko einer Kapitalanlage (OLG Hamm, Beschluss vom 04.08.2016, Az. 34 U 254/15, Rn. 61).
  • OLG Köln, 26.02.2015 - 24 U 112/14

    Pflichten des Anlageberaters zur Darstellung des Haftungsrisikos des

    Auszug aus OLG Hamburg, 27.08.2021 - 13 Kap 17/19
    Dies gilt nach Auffassung des Senats schon deshalb, weil eine Unterdeckung des Stammkapitals der Komplementär-GmbH mehr als fernliegend war (so auch OLG Köln, Urteil vom 26.2.2015, Az. 24 U 112/14, Rn. 8), aufklärungsbedürftig indes nur solche Risiken sind, mit deren Verwirklichung ernsthaft zu rechnen ist oder die jedenfalls nicht nur ganz entfernt liegen (vgl. BGH, Urt. v. 23.7.2013, Az. II ZR 143/12, Rn. 12).
  • OLG Hamburg, 08.03.2016 - 4 U 25/15

    Prospekthaftung bei Kapitalanlagegeschäften: Anforderungen an die Aufklärung über

    Auszug aus OLG Hamburg, 27.08.2021 - 13 Kap 17/19
    Dies würden auch mehrere Oberlandgerichte und auch das Hanseatische Oberlandesgericht so sehen (Hanseatisches Oberlandesgericht, Urteil vom 08.03.2016, Az. 4 U 25/15).
  • BGH, 23.07.2013 - II ZR 143/12

    Beteiligung an einer Kapitalanlagegesellschaft: Pflicht zur Aufklärung über

    Auszug aus OLG Hamburg, 27.08.2021 - 13 Kap 17/19
    Dies gilt nach Auffassung des Senats schon deshalb, weil eine Unterdeckung des Stammkapitals der Komplementär-GmbH mehr als fernliegend war (so auch OLG Köln, Urteil vom 26.2.2015, Az. 24 U 112/14, Rn. 8), aufklärungsbedürftig indes nur solche Risiken sind, mit deren Verwirklichung ernsthaft zu rechnen ist oder die jedenfalls nicht nur ganz entfernt liegen (vgl. BGH, Urt. v. 23.7.2013, Az. II ZR 143/12, Rn. 12).
  • LG Frankfurt/Main, 12.02.2018 - 10 O 169/17
  • BGH, 04.07.2019 - III ZR 202/18

    Hauptvorbringen als Grundlage für die Entscheidung des Gerichts hinsichtlich

  • BGH, 17.12.2021 - XI ZB 21/21

    Bestimmung des Musterrechtsbeschwerdeführers nach dem Prioritätsprinzip

    Gegen den Musterentscheid des 13. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 27. August 2021 (13 Kap 17/19) ist beim Bundesgerichtshof (XI ZB 21/21) durch sieben Beigeladene Rechtsbeschwerde eingelegt worden.
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