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   OLG Hamburg, 28.01.2021 - 15 U 128/19   

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OLG Hamburg, 28.01.2021 - 15 U 128/19 (https://dejure.org/2021,1379)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 28.01.2021 - 15 U 128/19 (https://dejure.org/2021,1379)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 28. Januar 2021 - 15 U 128/19 (https://dejure.org/2021,1379)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    Mobilfunk-Inkasso

    § 3 Abs 3 Anhang Nr 29 UWG, § 5 Abs 1 UWG
    Wettbewerbsverstoß: Zahlungsaufforderung durch ein Inkassounternehmen im Fall des Nichtbestehens einer Forderung

  • IWW

    § 3 UWG
    Unlauterer Wettbewerb

Kurzfassungen/Presse (4)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Unberechtigtes Inkassoschreiben eines Mobilfunkunternehmens bei fehlendem wirksamen Vertragsschluss bzw. bei Zusendung unbestellter Waren wettbewerbswidrig sein

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Unberechtigte Zahlungsaufforderung an Verbraucher ist wettbewerbswidrig

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch bei unberechtigter Zahlungsaufforderung

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Wettbewerbsverletzung auch bei Fake-Anmeldungen im Online-Shop

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2021, 375
  • GRUR-RR 2021, 369
  • MMR 2021, 416
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 06.06.2019 - I ZR 216/17

    Identitätsdiebstahl - Zahlungsaufforderung ohne vorherige Bestellung

    Auszug aus OLG Hamburg, 28.01.2021 - 15 U 128/19
    Überdies stützt sich der Kläger auf eine dem angegriffenen Urteil zeitlich nachfolgende Entscheidung des Bundesgerichtshofs (GRUR 2019, 1202 - Identitätsdiebstahl) und darauf, dass es danach entgegen der vorherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Rahmen von Nr. 29 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG nicht darauf ankomme, ob der Unternehmer irrtümlich von einer Bestellung ausgegangen sei und ob dies seine Ursache im Verantwortungsbereich des Unternehmers habe.

    Das Versenden der Zahlungsaufforderung an die Zeugin Z. durch die Beklagte ist eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG (vgl. BGH, GRUR 2019, 1202 Rn. 12-14 - Identitätsdiebstahl).

    Gegenstand einer solchen Angabe kann die Erweckung des Eindrucks sein, eine Ware oder Dienstleistung sei vom Verbraucher bereits bestellt worden (BGH, GRUR 2019, 1202 Rn. 16 - Identitätsdiebstahl).

    Darin liegt eine unwahre Angabe im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2, 1. Alt. UWG, wenn dieser Vertragsschluss tatsächlich nicht stattgefunden hat (vgl. BGH, GRUR 2019, 1202 Rn. 15-19 - Identitätsdiebstahl).

    Offenbleiben kann, ob § 5 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. UWG und die mit dieser Bestimmung umgesetzte Vorschrift des Art. 6 Abs. 1, 2. Alt. UGP-Richtlinie einen abschließenden Katalog der Umstände enthalten, über die zur Täuschung geeignete Angaben gemacht werden können (ebenso BGH, GRUR 2019, 1202 Rn. 20 mit Nachweisen zum Streitstand - Identitätsdiebstahl).

    Eine solche geschäftliche Handlung kann auch dann i.S.v. § 5 Abs. 1 UWG und Art. 6 Abs. 1 UGP-Richtlinie irreführend sein, wenn die Angabe keinen der in § 5 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. und Art. 6 Abs. 1, 2. Alt. UGP-Richtlinie katalogmäßig aufgeführten Umstände betrifft (BGH, GRUR 2019, 1202 Rn. 20 m.w.N. - Identitätsdiebstahl).

    Ferner kann offenbleiben, ob auch unwahre Angaben zur Täuschung geeignet sein müssen oder ob bei unwahren Angaben das Erfordernis der Täuschungseignung entfällt (ebenso BGH, GRUR 2019, 1202 Rn. 21 mit Nachweisen zum Meinungsstreitstand - Identitätsdiebstahl).

    Nach der genannten - dem angegriffenen Urteil zeitlich nachfolgenden - Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schließt die Übersendung einer unberechtigten Zahlungsaufforderung an einen Verbraucher aus dessen Sicht nicht nur die unwahre Behauptung einer Bestellung der in Rechnung gestellten Dienstleistung ein, sondern ist darüber hinaus zur Täuschung des Verbrauchers geeignet (BGH, GRUR 2019, 1202 Rn. 21 - Identitätsdiebstahl).

    Der Bundesgerichtshof hat angenommen, dass die Übersendung einer unberechtigten Zahlungsaufforderung wettbewerblich relevant sei (BGH, GRUR 2019, 1202 Rn. 22-24 - Identitätsdiebstahl).

    Das beruht auf dem Umstand, dass sich ein Verbraucher im Vergleich zu einem Gewerbetreibenden insbesondere hinsichtlich des Informationsniveaus in einer unterlegenen Position befindet (BGH, GRUR 2019, 1202 Rn. 37 - Identitätsdiebstahl mit Verweis auf EuGH, GRUR 2018, 1156 Rn. 54 - AGCM).

    Die Annahme einer irreführenden Handlung i.S.v. Art. 6 UGP-Richtlinie setzt grundsätzlich nicht voraus, dass der Gewerbetreibende vorsätzlich eine objektiv falsche Angabe macht (EuGH, GRUR 2015, 600 Rn. 47-49 - Ungarische Verbraucherschutzbehörde; BGH, GRUR 2019, 1202 Rn. 26 - Identitätsdiebstahl).

    Der Bundesgerichtshof hat jedoch - unter Bezugnahme auf die Entscheidung "Ungarische Verbraucherschutzbehörde" - entschieden, dass ein Irrtum des Unternehmers über den Umstand einer vorhergehenden Bestellung durch den zur Zahlung aufgeforderten Verbraucher unter dem Gesichtspunkt der Irreführung auch dann nicht zu seinen Gunsten zu berücksichtigen ist, wenn dieser Irrtum nicht vorwerfbar ist (BGH, GRUR 2019, 1202 Rn. 26 - Identitätsdiebstahl).

    Die allgemeinen Vorschriften der Unlauterkeit wegen irreführender und aggressiver Geschäftspraktiken werden durch die spezielleren Tatbestände im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG nicht verdrängt, sondern lediglich ergänzt (BGH, GRUR 2019, 1202 Rn. 28 m.w.N. - Identitätsdiebstahl).

    Ob nach diesen Grundsätzen auch ein Wertungswiderspruch zwischen dem Tatbestand der Nr. 29 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG und dem Irreführungstatbestand nach § 5 Abs. 1 UWG zu vermeiden ist, hat der Bundesgerichthof dahinstehen lassen und darauf abgestellt, dass das im dort zu entscheidenden Fall in Rede stehende Verhalten, welches dem hiesigen im Wesentlichen gleicht, nach beiden Vorschriften als unlauter anzusehen sei (BGH, GRUR 2019, 1202 Rn. 30 ff. - Identitätsdiebstahl).

    Der Bundesgerichtshof führt dazu aus (BGH, GRUR 2019, 1202 Rn. 32 - Identitätsdiebstahl):.

    Die Vorschrift stellt auf die in der Handlung des Unternehmers angelegte Drucksituation für den Verbraucher ab (BGH, GRUR 2019, 1202 Rn. 35 - Identitätsdiebstahl).

    Da demnach der Tatbestand von Nr. 29 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG aus anderen Gründen nicht erfüllt ist, kann offen bleiben, ob der Tatbestand der Norm erfüllt ist, wenn der Unternehmer irrtümlich, aber nicht vorwerfbar von einer Bestellung ausgeht und ob - etwa angesichts der beiden gegenläufigen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs dazu (GRUR 2012, 82 Rn. 18 - Auftragsbestätigung einerseits und GRUR 2019, 1202 Rn. 34 - Identitätsdiebstahl andererseits) - eine entsprechende Vorlagefrage an den Gerichtshof der Europäischen Union zu richten wäre.

    Zwar mag sich im Falle eines unverschuldeten Irrtums des Gewerbetreibenden über das Bestehen eines Vertrags die Frage stellen, ob die Durchsetzung eines wegen Verletzung des Irreführungsverbots bestehenden Unterlassungsanspruchs noch eine verhältnismäßige Sanktion im Sinne von Art. 13 Satz 2 UGP-Richtlinie ist (dies verneinend Franz, CR 2019, 753, 757 f.; kritisch auch Göbel, ZfM 2019, 217 f.; vgl. dazu allgemein Bornkamm/Feddersen in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Auflage 2021, § 5 Rn. 1.95 und 1.200 m.w.N., wonach das Irreführungsverbot stets und stärker als andere Verbotstatbestände unter dem Vorbehalt der Verhältnismäßigkeit stehe).

    Sofern der Bundesgerichtshof in der Entscheidung "Identitätsdiebstahl" (GRUR 2019, 1202) davon ausgegangen sein sollte, dass der Tatbestand von Nr. 29 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG auch dann erfüllt ist, wenn die Ware oder Dienstleistung den Verbraucher tatsächlich nicht erreicht hat, würde der erkennende Senat davon abweichen.

  • BGH, 17.08.2011 - I ZR 134/10

    Auftragsbestätigung

    Auszug aus OLG Hamburg, 28.01.2021 - 15 U 128/19
    Es hat einen Verstoß gegen § 3 Abs. 3 UWG i.V.m. Nr. 29 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG unter Hinweis auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, GRUR 2012, 82 - Auftragsbestätigung) verneint, weil die Beklagte in Bezug auf den Vertragsschluss einem Irrtum unterlegen sei, der seine Ursache nicht in ihrem Verantwortungsbereich gehabt habe.

    Wenn nun dieser Umstand gar nicht vorliegt, könnte einiges dafür sprechen, eine Irreführung i.S.v. Art. 6 Abs. 1 UGP-Richtlinie in Fällen wie dem vorliegenden auszuschließen (in diese Richtung BGH, GRUR 2012, 82 Rn. 18 - Auftragsbestätigung, wenn auch nicht im Rahmen von § 5 Abs. 1 UWG, sondern zu Nr. 29 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG und zu § 7 Abs. 1 UWG).

    Da demnach der Tatbestand von Nr. 29 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG aus anderen Gründen nicht erfüllt ist, kann offen bleiben, ob der Tatbestand der Norm erfüllt ist, wenn der Unternehmer irrtümlich, aber nicht vorwerfbar von einer Bestellung ausgeht und ob - etwa angesichts der beiden gegenläufigen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs dazu (GRUR 2012, 82 Rn. 18 - Auftragsbestätigung einerseits und GRUR 2019, 1202 Rn. 34 - Identitätsdiebstahl andererseits) - eine entsprechende Vorlagefrage an den Gerichtshof der Europäischen Union zu richten wäre.

    Es ist zwar zutreffend, dass sich die Zusendung einer unberechtigten Zahlungsaufforderung je nach den Umständen sowohl als Verletzung von Nr. 29 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG als auch als Verletzung von § 5 Abs. 1 UWG darstellen kann (eine Rechtsverletzung gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 UWG liegt hingegen nicht vor, vgl. BGH, GRUR 2012, 82 Rn. 18 - Auftragsbestätigung).

  • EuGH, 13.09.2018 - C-54/17

    Die Vermarktung von SIM-Karten, die kostenpflichtige vorinstallierte und

    Auszug aus OLG Hamburg, 28.01.2021 - 15 U 128/19
    Das beruht auf dem Umstand, dass sich ein Verbraucher im Vergleich zu einem Gewerbetreibenden insbesondere hinsichtlich des Informationsniveaus in einer unterlegenen Position befindet (BGH, GRUR 2019, 1202 Rn. 37 - Identitätsdiebstahl mit Verweis auf EuGH, GRUR 2018, 1156 Rn. 54 - AGCM).

    Die Vorschrift schützt den Verbraucher vor der Gefahr einer Beeinträchtigung seiner Entscheidungsfreiheit (Köhler in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Auflage 2021, Anhang zu § 3 III Rn. 29.2 mit Verweis auf EuGH WRP 2018, 1304 Rn. 44 - Wind Tre).

    So hat der Gerichtshof in seiner Entscheidung "AGCM/Wind u. Vodafone" vom 13.9.2018 (GRUR 2018, 1156, Rn. 43) ausgeführt:.

  • EuGH, 16.04.2015 - C-388/13

    UPC Magyarország - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2005/29/EG -

    Auszug aus OLG Hamburg, 28.01.2021 - 15 U 128/19
    Die Annahme einer irreführenden Handlung i.S.v. Art. 6 UGP-Richtlinie setzt grundsätzlich nicht voraus, dass der Gewerbetreibende vorsätzlich eine objektiv falsche Angabe macht (EuGH, GRUR 2015, 600 Rn. 47-49 - Ungarische Verbraucherschutzbehörde; BGH, GRUR 2019, 1202 Rn. 26 - Identitätsdiebstahl).

    Die Beklagte beruft sich insofern darauf, dass der Gerichtshof der Europäischen Union in der genannten Entscheidung "Ungarische Verbraucherschutzbehörde" wiederholt daran anknüpft, dass dem dortigen Beklagten ein "Fehler" unterlaufen sei (EuGH, GRUR 2015, 600 Rn. 40 und 50) und der Gerichtshof offenbar von einem fahrlässigen Handeln des Gewerbetreibenden ausgegangen ist.

    Ferner braucht bei einer Geschäftspraxis, die - wie im Streitfall - alle in Art. 6 Abs. 1 UGP-Richtlinie genannten Voraussetzungen einer den Verbraucher irreführenden Praxis erfüllt, nicht mehr geprüft zu werden, ob eine solche Praxis auch den Erfordernissen der beruflichen Sorgfalt i.S.v. Art. 5 As. 2 der Richtlinie widerspricht, um sie als unlauter und mithin nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie verboten ansehen zu können (EuGH, GRUR 2013, 1157 Rn. 42-45 - CHS Tour Services; GRUR 2015, 600 Rn. 63 - Ungarische Verbraucherschutzbehörde; BGH, a.a.O.).

  • BGH, 28.04.2016 - I ZR 23/15

    Geo-Targeting - Werbung im Internet für Telekommunikationsdienstleistungen:

    Auszug aus OLG Hamburg, 28.01.2021 - 15 U 128/19
    Es reicht jedoch die abstrakte Eignung zur Täuschung aus, wobei dies nicht alle verständigen und situationsadäquat aufmerksamen Durchschnittsverbraucher betreffen muss, sondern lediglich einen erheblichen Teil des angesprochenen Verkehrskreises (vgl. BGH GRUR 2016, 1073 Rn. 27 - Geo-Targeting).

    Auch hier kommt es auf die abstrakte Eignung an, wobei ebenfalls auf den verständigen und situationsadäquat aufmerksamen Durchschnittsverbraucher abzustellen ist (BGH, GRUR 2016, 1073 Rn. 27 m.w.N. - Geo-Targeting).

  • LG Hamburg, 29.11.2018 - 416 HKO 122/18
    Auszug aus OLG Hamburg, 28.01.2021 - 15 U 128/19
    Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 29.11.2018, Az. 416 HKO 122/18, wie folgt abgeändert:.

    das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 29.11.2018, Az.: 416 HKO 122/18, aufzuheben und entsprechend dem erstinstanzlich gestellten Klagantrag abzuändern.

  • EuGH, 19.09.2013 - C-435/11

    Eine den Verbraucher irreführende Geschäftspraxis ist unlauter und mithin

    Auszug aus OLG Hamburg, 28.01.2021 - 15 U 128/19
    Ferner braucht bei einer Geschäftspraxis, die - wie im Streitfall - alle in Art. 6 Abs. 1 UGP-Richtlinie genannten Voraussetzungen einer den Verbraucher irreführenden Praxis erfüllt, nicht mehr geprüft zu werden, ob eine solche Praxis auch den Erfordernissen der beruflichen Sorgfalt i.S.v. Art. 5 As. 2 der Richtlinie widerspricht, um sie als unlauter und mithin nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie verboten ansehen zu können (EuGH, GRUR 2013, 1157 Rn. 42-45 - CHS Tour Services; GRUR 2015, 600 Rn. 63 - Ungarische Verbraucherschutzbehörde; BGH, a.a.O.).
  • BGH, 22.03.2018 - I ZR 25/17

    Zahlungsaufforderung sowie die Androhung gerichtlicher Schritte und

    Auszug aus OLG Hamburg, 28.01.2021 - 15 U 128/19
    Auch hier würden die Grundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 4a UWG (BGH, GRUR 2018, 1063 - Zahlungsaufforderung) dahingehend gelten, dass eine Zahlungsaufforderung sowie die Androhung gerichtlicher Schritte und anschließender Vollstreckungsmaßnahmen ohne Verschleierung darüber, dass der Verbraucher sich dagegen in einem Gerichtsverfahren wehren könne, keine unlautere Handlung darstellen.
  • BGH, 20.10.2021 - I ZR 17/21

    Identitätsdiebstahl II - Unbestellt gelieferte Waren, Irrtum des Unternehmers

    Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht das Urteil abgeändert und die Beklagte antragsgemäß verurteilt (OLG Hamburg, GRUR-RR 2021, 369).
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