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   OLG Hamburg, 28.09.2007 - 11 U 294/06   

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OLG Hamburg, 28.09.2007 - 11 U 294/06 (https://dejure.org/2007,67512)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 28.09.2007 - 11 U 294/06 (https://dejure.org/2007,67512)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 28. September 2007 - 11 U 294/06 (https://dejure.org/2007,67512)
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  • BGH, 30.09.1991 - II ZR 47/91

    Aktienumtausch bei Kapitalherabsetzung

    Auszug aus OLG Hamburg, 28.09.2007 - 11 U 294/06
    In seinem abschließenden Urteil vom 30.09.1991 ( NJW-RR 1992, 168 ff. - II ZR 47/91) führte der Bundesgerichtshof dazu aus, die Beklagte sei als Restgesellschaft ausnahmsweise nicht verpflichtet, das gesetzliche Verfahren nach § 226 AktG zu beschreiten; da der Großteil der Aktionäre unbekannt sei, dürfe die Beklagte vielmehr davon absehen, die alten Aktien für kraftlos zu erklären und die an deren Stelle getretenen neuen Aktien zu verwerten.

    Dass für die unbekannten Aktionäre einer Aktiengesellschaft in entsprechender Anwendung der §§ 1911, 1913 BGB ein Abwesenheitspfleger bestellt werden kann, ist in der Rechtsprechung allgemein anerkannt (siehe nur BGH NJW-RR 1992, 168, 169; vgl. auch OLG Hamburg ZIP 1991, 305, 306 f.; OLG Frankfurt WM 1988, 300, 303; zustimmend Bork in: FS-Claussen, 1997, S. 49, 57).

    Denn bei einer Kapitalherabsetzung durch Zusammenlegung von Aktien, wie sie hier erfolgt ist, verbrieft die Inhaberschaft von alten Aktien in herabgesetztem Umfang grundsätzlich so lange den Fortbestand des anteiligen Stimmrechts, wie diese noch nicht in neue Aktien umgetauscht worden sind ( BGH NJW-RR 1992, 168, 169; ebenso bereits OLG Hamburg ZIP 1991, 305, 306).

    Jedenfalls für den vorliegenden Fall einer Restgesellschaft, deren Aktionäre zum größten Teil unbekannt sind und die durch einen Abwesenheitspfleger vertreten werden, gilt dies auch für die durch die Kapitalherabsetzung entstehenden Bruchteilsstimmrechte, die auf sog. "Spitzen" entfallen (vgl. hierzu BGH NJW-RR 1992, 168, 170; OLG Hamburg ZIP 1991, 305, 307).

    Vielmehr sind die §§ 222 ff. AktG allein deshalb anzuwenden, weil - was auch das Landgericht zutreffend festgestellt hat - die Umstellung des Grundkapitals auf Deutsche Mark zugleich mit dessen Herabsetzung durch Zusammenlegung von Aktien verbunden gewesen ist (vgl. hierzu bereits BGH NJW-RR 1992, 168).

    Denn wie der Bundesgerichtshof bereits mehrfach ausgeführt hat, kann es bei einem solchen Ausnahmefall gerechtfertigt sein, formal zu beanstandende, aber einem praktischen Bedürfnis entsprechende Lösungen als wirksam zu behandeln, die unter normalen Umständen nicht als zulässig erachtet werden können und mit denen sachgerechte und vernünftige Folgerungen aus der vorgegebenen Sach- und Rechtslage gezogen werden ( BGH NJW-RR 1992, 168, 169; BGH ZIP 1989, 1546, 1548; BGH WM 1970, 983, 984; vgl. auch OLG Hamburg ZIP 1994, 458, 459; OLG Hamburg ZIP 1991, 305, 307).

  • OLG Hamburg, 11.01.1991 - 11 U 125/90
    Auszug aus OLG Hamburg, 28.09.2007 - 11 U 294/06
    Dass für die unbekannten Aktionäre einer Aktiengesellschaft in entsprechender Anwendung der §§ 1911, 1913 BGB ein Abwesenheitspfleger bestellt werden kann, ist in der Rechtsprechung allgemein anerkannt (siehe nur BGH NJW-RR 1992, 168, 169; vgl. auch OLG Hamburg ZIP 1991, 305, 306 f.; OLG Frankfurt WM 1988, 300, 303; zustimmend Bork in: FS-Claussen, 1997, S. 49, 57).

    Denn bei einer Kapitalherabsetzung durch Zusammenlegung von Aktien, wie sie hier erfolgt ist, verbrieft die Inhaberschaft von alten Aktien in herabgesetztem Umfang grundsätzlich so lange den Fortbestand des anteiligen Stimmrechts, wie diese noch nicht in neue Aktien umgetauscht worden sind ( BGH NJW-RR 1992, 168, 169; ebenso bereits OLG Hamburg ZIP 1991, 305, 306).

    Jedenfalls für den vorliegenden Fall einer Restgesellschaft, deren Aktionäre zum größten Teil unbekannt sind und die durch einen Abwesenheitspfleger vertreten werden, gilt dies auch für die durch die Kapitalherabsetzung entstehenden Bruchteilsstimmrechte, die auf sog. "Spitzen" entfallen (vgl. hierzu BGH NJW-RR 1992, 168, 170; OLG Hamburg ZIP 1991, 305, 307).

    Denn wie der Bundesgerichtshof bereits mehrfach ausgeführt hat, kann es bei einem solchen Ausnahmefall gerechtfertigt sein, formal zu beanstandende, aber einem praktischen Bedürfnis entsprechende Lösungen als wirksam zu behandeln, die unter normalen Umständen nicht als zulässig erachtet werden können und mit denen sachgerechte und vernünftige Folgerungen aus der vorgegebenen Sach- und Rechtslage gezogen werden ( BGH NJW-RR 1992, 168, 169; BGH ZIP 1989, 1546, 1548; BGH WM 1970, 983, 984; vgl. auch OLG Hamburg ZIP 1994, 458, 459; OLG Hamburg ZIP 1991, 305, 307).

    Vor diesem Hintergrund hat der erkennende Senat bereits entschieden, dass es die besondere Situation einer Restgesellschaft erforderlich machen kann, dass die Ausübung der Antrags- und Stimmrechte durch den Abwesenheitspfleger nicht von der Vorlage von Aktien abhängig gemacht wird ( OLG Hamburg ZIP 1991, 305, 307; vgl. auch schon OLG Frankfurt WM 1988, 300, 303).

  • BGH, 25.09.1989 - II ZR 53/89

    Nachweis der Aktionärseigenschaft einer im Bereich der früheren SBZ gegründeten

    Auszug aus OLG Hamburg, 28.09.2007 - 11 U 294/06
    Denn wie der Bundesgerichtshof bereits mehrfach ausgeführt hat, kann es bei einem solchen Ausnahmefall gerechtfertigt sein, formal zu beanstandende, aber einem praktischen Bedürfnis entsprechende Lösungen als wirksam zu behandeln, die unter normalen Umständen nicht als zulässig erachtet werden können und mit denen sachgerechte und vernünftige Folgerungen aus der vorgegebenen Sach- und Rechtslage gezogen werden ( BGH NJW-RR 1992, 168, 169; BGH ZIP 1989, 1546, 1548; BGH WM 1970, 983, 984; vgl. auch OLG Hamburg ZIP 1994, 458, 459; OLG Hamburg ZIP 1991, 305, 307).

    Zwar wird er hierfür gemäß § 1007 ZPO die Aktiennummern der Altaktien vorlegen müssen (vgl. BGH ZIP 1989, 1546, 1548 f.); die Beklagte ist jedoch gemäß § 72 Abs. 1 Satz 2 AktG i.V.m. § 799 Abs. 2 BGB verpflichtet, ihn durch die Erteilung von Auskünften und Zeugnissen zu unterstützen.

  • BGH, 07.01.2003 - X ZR 82/02

    Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit einer Rechtsfrage im Rahmen einer

    Auszug aus OLG Hamburg, 28.09.2007 - 11 U 294/06
    Allerdings ist diese Frage im vorliegenden Rechtsstreit letztlich nicht mehr entscheidungsrelevant, da das landgerichtliche Urteil insoweit bereits rechtskräftig geworden ist (vgl. zu dieser Zulassungsvoraussetzung BGH NJW 2003, 1125, 1126).
  • BGH, 29.01.1964 - V ZR 23/63

    Umfang des Berufungsverfahrens bei Abweisung eines Hauptantrages und Verurteilung

    Auszug aus OLG Hamburg, 28.09.2007 - 11 U 294/06
    Folglich war über den Hauptantrag der Kläger im Berufungsverfahren nicht mehr zu entscheiden (vgl. BGHZ 41, 38, 38 ff. ).
  • OLG Koblenz, 06.05.1993 - 6 U 448/91

    Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung einer Aktiengesellschaft im

    Auszug aus OLG Hamburg, 28.09.2007 - 11 U 294/06
    Denn mit der Kraftloserklärung endet lediglich ihre wertpapiermäßige Verbriefung ( OLG Koblenz ZIP 1993, 772, 773; ebenso Hüffer , 7. Auflage, § 226 Rn. 12; Lutter in: Kölner Kommentar, 2. Auflage, § 226 Rn. 16; Oechsler in: Münchener Kommentar, 2. Auflage, § 226 Rn. 17; Terbrack in: Heidel, Aktienrecht, 2. Auflage, § 226 Rn. 17; Bork in: FS-Claussen, 1997, S. 49, 52).
  • BGH, 01.06.1970 - II ZB 4/69

    Streit um die Eintragung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung einer

    Auszug aus OLG Hamburg, 28.09.2007 - 11 U 294/06
    Denn wie der Bundesgerichtshof bereits mehrfach ausgeführt hat, kann es bei einem solchen Ausnahmefall gerechtfertigt sein, formal zu beanstandende, aber einem praktischen Bedürfnis entsprechende Lösungen als wirksam zu behandeln, die unter normalen Umständen nicht als zulässig erachtet werden können und mit denen sachgerechte und vernünftige Folgerungen aus der vorgegebenen Sach- und Rechtslage gezogen werden ( BGH NJW-RR 1992, 168, 169; BGH ZIP 1989, 1546, 1548; BGH WM 1970, 983, 984; vgl. auch OLG Hamburg ZIP 1994, 458, 459; OLG Hamburg ZIP 1991, 305, 307).
  • OLG Hamburg, 11.02.1994 - 11 U 198/93
    Auszug aus OLG Hamburg, 28.09.2007 - 11 U 294/06
    Denn wie der Bundesgerichtshof bereits mehrfach ausgeführt hat, kann es bei einem solchen Ausnahmefall gerechtfertigt sein, formal zu beanstandende, aber einem praktischen Bedürfnis entsprechende Lösungen als wirksam zu behandeln, die unter normalen Umständen nicht als zulässig erachtet werden können und mit denen sachgerechte und vernünftige Folgerungen aus der vorgegebenen Sach- und Rechtslage gezogen werden ( BGH NJW-RR 1992, 168, 169; BGH ZIP 1989, 1546, 1548; BGH WM 1970, 983, 984; vgl. auch OLG Hamburg ZIP 1994, 458, 459; OLG Hamburg ZIP 1991, 305, 307).
  • RG, 30.05.1896 - I 65/96

    Zusammenlegung von Aktien und Maßregeln zur Durchführung der Zusammenlegung. Kann

    Auszug aus OLG Hamburg, 28.09.2007 - 11 U 294/06
    Denn grundsätzlich kann ein Aktionär auch nach der Kraftloserklärung seiner Aktien noch die Herausgabe neuer Aktien verlangen kann, solange diese noch nicht gemäß § 226 Abs. 3 AktG verwertet worden sind (vgl. RGZ 37, 131, 133; siehe ferner Hüffer , 7. Auflage, § 226 Rn. 13; Lutter in: Kölner Kommentar, 2. Auflage, § 226 Rn. 17; Oechsler in: Münchener Kommentar, 2. Auflage, § 226 Rn. 16 und 23; Bork in: FS-Claussen, 1997, S. 49, 54; jew.m.w.N.).
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