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   OLG Hamburg, 28.11.2019 - 2 Rev 65/19 - 1 Ss 141/19   

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https://dejure.org/2019,46637
OLG Hamburg, 28.11.2019 - 2 Rev 65/19 - 1 Ss 141/19 (https://dejure.org/2019,46637)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 28.11.2019 - 2 Rev 65/19 - 1 Ss 141/19 (https://dejure.org/2019,46637)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 28. November 2019 - 2 Rev 65/19 - 1 Ss 141/19 (https://dejure.org/2019,46637)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Justiz Hamburg

    Strafverfahren: Zulässigkeit der Beschränkung des Rechtsmittels auf die Entscheidung zur Bewährung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    StGB § 249 Abs. 2
    Ermittlung des Angriffsziels durch Auslegung der Rechtsmittelerklärungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 18.12.2014 - 4 StR 468/14

    Beschränkung der Revision (Auslegung der Revisionsbegründung durch das

    Auszug aus OLG Hamburg, 28.11.2019 - 2 Rev 65/19
    aa) Welches Angriffsziel ein Rechtsmittelführer verfolgt, ist im Wege der Auslegung seiner Rechtsmittelerklärungen zu ermitteln (BGH, NStZ-RR 2015, 88).

    Hierbei kann die Auslegung der Revisionsbegründung auch bei einem unbeschränkten Revisionsantrag zu dem Ergebnis führen, dass der Beschwerdeführer - im Widerspruch zu seinem Antrag - bestimmte Urteilsteile von seinem Rechtsmittelangriff ausnehmen will (siehe dazu umfassend Senatsbeschluss vom 13. Februar 2019, Az.: 2 Rev 37/19; BGH, Urteil vom 1. März 2018, Az.: 4 StR 158/17, BeckRS 2018, 4218 m.w.N.; BGH, NStZ-RR 2015, 88).

    Dies gilt selbst dann, wenn sich trotz ausdrücklichen Hinweises eines Revisionsführers darauf, dass seine Einzelausführungen die allgemeine Sachrüge nicht beschränken sollen, aus den weiteren Ausführungen dieses Rechtsmittelführers ergibt, dass er die angefochtene Entscheidung allein aus einem spezifischen, beschränkten Grund für fehlerhaft hält (Senatsbeschluss vom 13. Februar 2019, Az.: 2 Rev 37/19; vgl. BGH, NStZ-RR 2015, 88).

    Eine Gesamtschau (vgl. dazu BGH, NStZ-RR 2015, 88) im Wege der Auslegung des insoweit widersprüchlichen Revisionsvorbringens ergibt, dass lediglich die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung angegriffen sein soll.

  • BGH, 16.06.2009 - 3 StR 173/09

    Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung (Kompensation; Vollstreckungslösung);

    Auszug aus OLG Hamburg, 28.11.2019 - 2 Rev 65/19
    Denn durch einen besonders langen Zeitraum, der zwischen der Tatbegehung und dem Ergehen des Urteils liegt, nimmt - allgemein - das Strafbedürfnis im Sinne einer Minderung des Sühneanspruchs ab; der lange Zeitraum kann sich zudem unter präventiven Gesichtspunkten - konkret - nach den aufgrund der erforderlichen gesteigerten Prüfung der Wirkungen der Strafe für den Täter ermittelten Einzelumständen strafmildernd auswirken (BGH, Beschluss vom 12. Juni 2017, NJW 2017, 3537; BGH, Beschluss vom 16. Juni 2009, Az.: 3 StR 173/09, BeckRS 2009, 18518; BGH, NStZ-RR 2016, 336; S/S-Kinzig § 46 Rn. 57a).

    Dieser Gesichtspunkt erlangt Bedeutung vor dem Hintergrund konkreter Belastungen, die für den Angeklagten mit dem gegen ihn geführten Verfahren verbunden sind und die sich generell umso stärker mildernd auswirken, je mehr Zeit zwischen dem Zeitpunkt, in dem er von den gegen ihn laufenden Ermittlungen erfahren hat, und dem Verfahrensabschluss verstreicht (BGH, Beschluss vom 16. Juni 2009, Az.: 3 StR 173/09, BeckRS 2009, 18518).

    Entsprechende Erörterungen sind als bestimmende Zumessungsfaktoren im Sinne des § 267 Abs. 3 Satz 1 Var. 2 StPO in den Urteilsgründen kenntlich zu machen (Senatsbeschluss vom 9. Oktober 2013, Az.: 2 - 73/13 (REV); BGH NJW 1999, 1198; BGH, Beschluss vom 16. Juni 2009, Az.: 3 StR 173/09, BeckRS 2009, 18518), vorliegend aus dem angegriffenen Urteil jedoch nicht zu ersehen.

  • BGH, 21.12.1998 - 3 StR 561/98

    Strafzumessung bei (rechtsstaatswidriger) Verfahrensverzögerung (Verfahrensrüge)

    Auszug aus OLG Hamburg, 28.11.2019 - 2 Rev 65/19
    Bereits der bloße lange zeitliche Abstand zwischen Tat und Urteil kann zu einem wesentlichen Strafmilderungsgesichtspunkt führen (BGH, NStZ-RR 2016, 336; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 6; BGH, NJW 1999, 1198).

    Entsprechende Erörterungen sind als bestimmende Zumessungsfaktoren im Sinne des § 267 Abs. 3 Satz 1 Var. 2 StPO in den Urteilsgründen kenntlich zu machen (Senatsbeschluss vom 9. Oktober 2013, Az.: 2 - 73/13 (REV); BGH NJW 1999, 1198; BGH, Beschluss vom 16. Juni 2009, Az.: 3 StR 173/09, BeckRS 2009, 18518), vorliegend aus dem angegriffenen Urteil jedoch nicht zu ersehen.

  • RG, 11.05.1931 - III 151/31

    Zur Frage der Beschränkbarkeit der Rechtsmittel.

    Auszug aus OLG Hamburg, 28.11.2019 - 2 Rev 65/19
    Liegt der Bewährungsentscheidung ein Fehler zugrunde, muss sich die Unwirksamkeit der Rechtsmittelbeschränkung auf all jene Teile des Urteils erstrecken, in welche auch dieser der Aussetzungsentscheidung anhaftende Fehler reicht (vgl. RGSt 65, 296; KK-Paul § 318 Rn. 10).

    aa) Die Unwirksamkeit der Rechtsmittelbeschränkung auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung führt in Fällen der Doppelrelevanz dazu, dass der von der Doppelrelevanz erfasste Urteilsteil ebenfalls der Nachprüfung unterfällt (vgl. RGSt 65, 296; KK-Paul § 318 Rn. 10).

  • KG, 27.06.2001 - 1 Ss 13/99
    Auszug aus OLG Hamburg, 28.11.2019 - 2 Rev 65/19
    Dies ist jedenfalls dann nicht mehr gegeben, wenn die tatsächlichen Feststellungen, die der Strafzumessung zugrunde liegen, so unzulänglich sind, dass sie keine hinreichende Grundlage für die Aussetzungsentscheidung bilden, wenn im Konkreten die für die Aussetzungsentscheidung maßgebenden Gesichtspunkte auch Umstände sind, die bei der Strafzumessung berücksichtigt werden müssen, wenn Strafmaß- und Aussetzungsentscheidung in unzulässiger Weise miteinander verknüpft sind oder wenn die Entscheidung über die Strafaussetzung an einem Fehler leidet, der zugleich die Strafzumessung betrifft (Senatsbeschluss vom 7. Dezember 2011, Az.: 2 - 40(11 (REV); KG, Urteil vom 27. Juni 2001, Az.: (5) 1 Ss 13/99 (10/99), juris; LR-Gössel § 318 Rn. 96).

    Andernfalls könnte es - was zu vermeiden ist - zu in sich widersprüchlichen Entscheidungen kommen (vgl. KG, Urteil vom 27. Juni 2001, Az.: (5) 1 Ss 13/99 (10/99), juris; LR-Gössel § 318 Rn. 96).

  • OLG Hamburg, 11.10.2016 - 2 Rev 88/16

    Strafverfahren: Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung auf den

    Auszug aus OLG Hamburg, 28.11.2019 - 2 Rev 65/19
    Die vom Landgericht zur Sache getroffenen Feststellungen stellen eine hinreichende Grundlage für die Rechtsfolgenentscheidung dar, womit dem Rechtsmittelgericht die Möglichkeit eröffnet wird, den angefochtenen Teil des Urteils (hier: Rechtsfolgenentscheidung des landgerichtlichen Urteils) losgelöst von dem nicht angegriffenen Teil der Entscheidung (hier: Schuldspruch des landgerichtlichen Urteils) rechtlich und tatsächlich zu beurteilen, ohne eine Prüfung des übrigen Urteilsinhalts notwendig zu machen (Trennbarkeitsformel, siehe Senatsbeschlüsse vom 15. März 2012, Az.: 2 - 70/11 (REV), juris, und vom 11. Oktober 2016, Az.: 2 Rev 88/16, juris).

    Denn die vom Landgericht getroffenen Feststellungen ergeben eine Strafbarkeit (vgl. dazu auch Senatsbeschluss vom 11. Oktober 2016, Az.: 2 Rev 88/16, juris) des Angeklagten - vorliegend eine solche wegen versuchten Raubes.

  • BGH, 10.05.2016 - 1 ARs 5/16

    Anfrageverfahren; Berücksichtigung des zeitlichen Abstands zwischen Tat und

    Auszug aus OLG Hamburg, 28.11.2019 - 2 Rev 65/19
    Bereits der bloße lange zeitliche Abstand zwischen Tat und Urteil kann zu einem wesentlichen Strafmilderungsgesichtspunkt führen (BGH, NStZ-RR 2016, 336; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 6; BGH, NJW 1999, 1198).

    Denn durch einen besonders langen Zeitraum, der zwischen der Tatbegehung und dem Ergehen des Urteils liegt, nimmt - allgemein - das Strafbedürfnis im Sinne einer Minderung des Sühneanspruchs ab; der lange Zeitraum kann sich zudem unter präventiven Gesichtspunkten - konkret - nach den aufgrund der erforderlichen gesteigerten Prüfung der Wirkungen der Strafe für den Täter ermittelten Einzelumständen strafmildernd auswirken (BGH, Beschluss vom 12. Juni 2017, NJW 2017, 3537; BGH, Beschluss vom 16. Juni 2009, Az.: 3 StR 173/09, BeckRS 2009, 18518; BGH, NStZ-RR 2016, 336; S/S-Kinzig § 46 Rn. 57a).

  • BGH, 01.08.2018 - 2 StR 42/18

    Urteilsgründe (Strafzumessung: revisionsgerichtliche Überprüfbarkeit; Behandlung

    Auszug aus OLG Hamburg, 28.11.2019 - 2 Rev 65/19
    Dies ist insbesondere der Fall bei widersprüchlicher oder unvollständiger Bewertung von Strafzumessungsfaktoren oder bei Lückenhaftigkeit der Strafzumessung oder wenn einzelnen Zumessungsgründen erkennbar zu hohes oder zu geringes Gewicht beigemessen worden ist, wenn Zumessungsgründe gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstoßen oder wenn die erkannte Strafe sich von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, so weit löst, dass sie nicht mehr innerhalb des dem Tatgericht eingeräumten Spielraums liegt (zum Ganzen BGH, StV 2000, 553; BGH, Urteil vom 1. August 2018, Az.: 2 StR 42/18, BeckRS 2018, 18142; BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2017, Az.: 1 StR 226/17, juris; LK-Theune § 46 Rn. 341 m.w.N.; Fischer § 46 Rn. 147 ff. m.w.N.; siehe auch Urteil des Senats vom 20. Februar 2019, Az.: 2 Rev 98/18 sowie Senatsbeschlüsse vom 19. Februar 2019, Az.: 2 Rev 78/18 und vom 28. August 2019, Az.: 2 Rev 9/19).
  • BGH, 18.10.2016 - 3 StR 329/16

    Fehlende Darstellung der bei der Überzeugungsbildung zu Grunde liegenden

    Auszug aus OLG Hamburg, 28.11.2019 - 2 Rev 65/19
    Darüber hinaus lassen die Urteilsgründe die notwendigen (hierzu BGH, Beschluss vom 5. April 2016, Az.: 2 StR 570/15, BeckRS 2016, 9862; BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2016, Az.: 3 StR 329/16, BeckRS 2016, 20615) Feststellungen zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Osnabrück und zur Dauer der Bewährungszeit vermissen.
  • BGH, 01.03.2018 - 4 StR 158/17

    Frankfurter Todesraser droht härtere Strafe - Abgrenzung bewusste

    Auszug aus OLG Hamburg, 28.11.2019 - 2 Rev 65/19
    Hierbei kann die Auslegung der Revisionsbegründung auch bei einem unbeschränkten Revisionsantrag zu dem Ergebnis führen, dass der Beschwerdeführer - im Widerspruch zu seinem Antrag - bestimmte Urteilsteile von seinem Rechtsmittelangriff ausnehmen will (siehe dazu umfassend Senatsbeschluss vom 13. Februar 2019, Az.: 2 Rev 37/19; BGH, Urteil vom 1. März 2018, Az.: 4 StR 158/17, BeckRS 2018, 4218 m.w.N.; BGH, NStZ-RR 2015, 88).
  • BGH, 05.04.2016 - 2 StR 570/15

    Strafzumessung (strafverschärfende Berücksichtigung der laufenden Bewährung:

  • OLG Hamburg, 15.03.2012 - 2-70/11

    Berufung: Beschränkung der Berufung auf die Rechtsfolgen

  • BGH, 22.01.1992 - 3 StR 440/91

    Langer Zeitablauf und erhebliche Verfahrensverzögerung als wesentliche

  • BGH, 12.06.2017 - GSSt 2/17

    Grundsätze der Strafzumessung (Berücksichtigung des zeitlichen Abstandes zwischen

  • BGH, 29.03.2000 - 2 StR 573/99

    Umfang der Überprüfung der Strafzumessung durch das Revisionsgericht

  • BGH, 05.09.1996 - 4 StR 360/96

    Tötungsvorsatz - Verletzungsvorsatz - Zustechen

  • BGH, 24.10.2017 - 1 StR 226/17

    Begrenzte Revisibilität der Strafzumessung

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