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   OLG Hamburg, 28.11.2019 - 5 U 65/18   

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https://dejure.org/2019,43637
OLG Hamburg, 28.11.2019 - 5 U 65/18 (https://dejure.org/2019,43637)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 28.11.2019 - 5 U 65/18 (https://dejure.org/2019,43637)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 28. November 2019 - 5 U 65/18 (https://dejure.org/2019,43637)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    Rock Isha, Rock Isha

    § 14 Abs 2 S 1 Nr 1 MarkenG, § 14 Abs 2 S 1 Nr 2 MarkenG
    Markenrechtsverletzung im Internet-Versandhandel: Herkunftshinweisende Benutzung der aus dem indischen weiblichen Vornamen "Isha" bestehenden Wortmarke im Bekleidungssektor

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2020, 355
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (30)

  • BGH, 11.04.2019 - I ZR 108/18

    Unterlassungsanspruch des Inhabers einer Marke unter dem Gesichtspunkt der

    Auszug aus OLG Hamburg, 28.11.2019 - 5 U 65/18
    Der auf Wiederholungsgefahr gestützte und in die Zukunft gerichtete Unterlassungsanspruch aus § 14 Abs. 5 Satz 1 MarkenG besteht nur, wenn die beanstandete Handlung sowohl nach dem zur Zeit der beanstandeten Handlung geltenden Recht als auch nach der bei Schluss der mündlichen Verhandlung des Senats geltenden Fassung der Norm rechtsverletzend war (vgl. BGH GRUR 2019, 522, 523 Rn. 12 - SAM und BGH MMR 2019, 672 Rn. 10 - MO, Entscheidung vollständig wiedergegeben in BeckRS 2019, 13935 - MO, jeweils m.w.N.).

    In der Sache hat sich jedoch durch die mit Wirkung ab dem 14.01.2019 vorgenommene Ergänzung des § 14 Abs. 2 MarkenG nichts geändert (vgl. BGH GRUR 2019, 522, 523 Rn. 12 - SAM und BGH BeckRS 2019, 13935 Rn. 10 - MO, jeweils m.w.N.).

    Dahinstehen kann an dieser Stelle auch die Frage, ob vorliegend nicht nur, wie geltend gemacht, von einer Anwendung des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, sondern wegen Verwendung eines identischen Zeichen (vgl. BGH BeckRS 2019, 13935 Rn. 18 - MO) von einer Anwendung des § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG auszugehen ist.

    Die Benutzung zu rein beschreibenden Zwecken verwirklicht keinen der Verletzungstatbestände des Art. 5 Abs. 1 MarkenRL a.F. (EuGH GRUR 2003, 55, 58 Rn. 54 - Arsenal Football Club), genauso wenig wie eine Verwendung, bei der es ausgeschlossen ist, dass die benutzte Marke im Verkehr als betriebliches Herkunftszeichen aufgefasst wird (EuGH GRUR 2002, 692, 693 Rn. 17 - Hölterhoff; vgl. zum Ganzen BGH GRUR 2019, 522, 524 Rn. 24 - SAM; BGH BeckRS 2019, 13935 Rn. 20 - MO).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt eine beeinträchtigende Benutzung des Zeichens vor, wenn es durch den Dritten markenmäßig oder - was dem entspricht - als Marke verwendet wird und diese Verwendung die Funktionen der Marke und insbesondere ihre wesentliche Funktion, den Verbrauchern die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu garantieren, beeinträchtigt oder beeinträchtigen kann (BGH GRUR 2013, 1239, 1240 Rn. 20 - VOLKSWAGEN/Volks.Inspektion; BGH GRUR 2015, 1201, 1208 Rn. 68 - Sparkassen-Rot/Santander-Rot; BGH GRUR 2018, 924, 926 Rn. 25 - ORTLIEB; BGH GRUR 2019, 522, 524 Rn. 25 - SAM; BGH BeckRS 2019, 13935 Rn. 21 - MO).

    Bei der Beurteilung, ob der Verkehr eine Bezeichnung als Herkunftshinweis versteht und in der konkret in Rede stehenden Verwendung eines Zeichens einen Herkunftshinweis sieht, ist auf die Kennzeichnungsgewohnheiten in dem maßgeblichen Warensektor abzustellen (vgl. BGH GRUR 2004, 865, 866 - Mustang; BGH GRUR 2019, 522, 524 Rn. 26 - SAM; BGH BeckRS 2019, 13935 Rn. 22 - MO).

    Von einer kennzeichenmäßigen Verwendung ist auszugehen, wenn ein nicht unerheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs in einem Zeichen den Hinweis auf die Herkunft einer Ware oder Dienstleistung aus einem bestimmten Unternehmen sieht (BGH GRUR 2009, 484, 489 Rn. 61 - METROBUS; BGH GRUR 2019, 522, 524 Rn. 26 - SAM; BGH BeckRS 2019, 13935 Rn. 20 - MO).

    Diese Grundsätze gelten weiterhin (BGH GRUR 2019, 522, 526 Rn. 42 - SAM; BGH BeckRS 2019, 13935 Rn. 25 - MO).

    Dabei wird die Verkehrsauffassung auch durch die konkrete Aufmachung bestimmt, in der die angegriffene Bezeichnung dem Publikum entgegentritt (vgl. EuGH GRUR 2008, 698, 700 Rn. 64 - O2Hutchison; BGH GRUR 2002, 809, 811 - FRÜHSTÜCKS-DRINK I; BGH GRUR 2010, 838, 840 Rn. 20 - DDRLogo; BGH GRUR 2012, 1040, 1042 Rn. 19 - pjur/pure; BGH GRUR 2017, 520, 522 Rn. 26 - MICRO COTTON; BGH GRUR 2019, 522, 526 Rn. 42 - SAM; BGH BeckRS 2019, 13935 Rn. 25 - MO).

    Im Bekleidungssektor gibt es verschiedene Kennzeichnungsgewohnheiten (BGH GRUR 2019, 522, 526 Rn. 42 - SAM; BGH BeckRS 2019, 13935 Rn. 25 - MO).

    Dagegen wird der Verkehr in Zeichen, die sich auf eingenähten Etiketten auf der Innenseite von Bekleidungsstücken befinden, regelmäßig einen Herkunftshinweis sehen (BGH GRUR 2018, 932, 934 Rn. 18 - #darferdas?; BGH GRUR 2019, 522, 526 Rn. 42 - SAM; BGH BeckRS 2019, 13935 Rn. 25 - MO).

    Erforderlich ist jedoch in jedem Einzelfall die Feststellung, dass der angesprochene Verkehr in der konkret in Rede stehenden Art der Verwendung einen Hinweis auf einen bestimmten Hersteller des in Rede stehenden Kleidungsstücks erblickt (BGH GRUR 2019, 522, 526 Rn. 42 - SAM; BGH BeckRS 2019, 13935 Rn. 25 - MO).

    Für die Annahme einer kennzeichenmäßigen Verwendung eines Zeichens genügt es nicht, dass das Zeichen, was im vorliegenden Fall mit dem Landgericht Hamburg zu bejahen ist, für die betroffenen Waren originär unterscheidungskräftig ist und die konkrete Verwendung nicht glatt beschreibend erfolgt (BGH GRUR 2019, 522, 526 Rn. 41 und 47 - SAM; BGH BeckRS 2019, 13935 Rn. 28 - MO).

    Allerdings spricht die Gewöhnung des Verkehrs an die Verwendung von Zweitkennzeichen für sich allein nicht dafür, dass im konkreten Fall das Zeichen "Isha" als Zweitmarke erfasst wird (vgl. hierzu BGH GRUR 2007, 592, 593 Rn. 14 - bodo Blue Night; BGH GRUR 2017, 1043, 1045 Rn. 30 - Dorzo; BGH GRUR 2019, 522, 526 Rn. 48 - SAM; BGH BeckRS 2019, 13935 Rn. 29 - MO).

    Zwar kommt insbesondere bei bekannten Dachmarken oder bekannten Modellbezeichnungen in Betracht, dass der angesprochene Verkehr in einer Modellbezeichnung einen Herkunftshinweis sieht (BGH GRUR 2019, 522, 527 Rn. 49 - SAM; BGH BeckRS 2019, 13935 Rn. 31 - MO).

    Bei der Beurteilung, ob eine Modellbezeichnung in Verkaufsangeboten in Katalogen oder im Internet als Herkunftshinweis erkannt wird, sind diese Angebote in ihrer Gesamtheit in den Blick zu nehmen (BGH GRUR 2019, 522, 527 Rn. 52 - SAM; BGH BeckRS 2019, 13935 Rn. 33 - MO).

    Ist eine Modellbezeichnung bekannt, wird der Verkehr sie in einem Verkaufsangebot außerdem auch dann als Herkunftshinweis auffassen, wenn sie darin, wie im vorliegenden Fall, nicht in besonderer Weise hervorgehoben ist (BGH GRUR 2019, 522, 527 Rn. 53 - SAM; BGH BeckRS 2019, 13935 Rn. 34 - MO).

    Dies kann insbesondere dann angenommen werden, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Hersteller- oder Dachmarke verwendet wird (BGH GRUR 2019, 522, 527 Rn. 54 - SAM; BGH BeckRS 2019, 13935 Rn. 35 - MO).

    So hat auch der Bundesgerichtshof für eine ähnliche Konstellation wie die vorliegend gegebene ("Bench Damen Hose MO") die Annahme des Vorliegens von zwei selbstständigen Zeichen in einer Gesamtbezeichnung gebilligt (BGH BeckRS 2019, 13935 Rn. 18 - MO).

    Wird eine, wovon im vorliegenden Fall auszugehen ist, nicht bekannte Modellbezeichnung zusammen mit einer Herstellermarke oder einer Dachmarke verwendet, hängt die Beantwortung der Frage, ob der Verkehr die Modellbezeichnung als Herkunftshinweis auffasst, von den Umständen des Einzelfalls ab (BGH BeckRS 2019, 13935 Rn. 37 - MO).

    Insoweit kommt es, wie ausgeführt, maßgeblich darauf an, welche besonderen Gegebenheiten der Zeichengestaltung vorliegen und welche Kennzeichnungsgewohnheiten auf dem maßgeblichen Warensektor üblich sind (BGH BeckRS 2019, 13935 Rn. 37 - MO).

    So wird der angesprochene Verkehr im Modebereich häufig in der Herstellerangabe den Herkunftshinweis sehen (BGH GRUR 1996, 406, 407 - JUWEL; BGH GRUR 1996, 774, 775 - falke-run/LE RUN; BGH GRUR 1998, 1014, 1015 - ECCO II; BGH GRUR 2004, 865, 866 - Mustang; BGH BeckRS 2019, 13935 Rn. 38 - MO).

    Wird in einem Angebot für Bekleidungsstücke neben der Herstellerangabe ein weiteres Zeichen als Modellbezeichnung verwendet, kann deshalb nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass eine solche Modellbezeichnung ebenfalls als Herkunftshinweis verstanden wird (BGH BeckRS 2019, 13935 Rn. 38 - MO), zumal auch andere Bekleidungshersteller das Zeichen "Isha" ebenfalls als Bestandteil der Produktbezeichnung verwenden (Anlage RS 4).

    Auch derartige Umstände der konkreten Zeichennutzung sind zu beachten (vgl. zur Rechnungsbezeichnung: BGH BeckRS 2019, 13935 Rn. 39 - MO).

    Dabei wäre, wie ausgeführt, mit dem Bundesgerichtshof sogar an eine Doppelidentität von Zeichen und Waren im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zu denken (vgl. BGH BeckRS 2019, 13935 Rn. 15 ff. - MO), nach der vorzunehmenden Gesamtabwägung aber jedenfalls die vom Landgericht angenommene Verwechslungsgefahr gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zu bejahen.

  • BGH, 07.03.2019 - I ZR 195/17

    SAM - Markenrechtsverletzung durch Verwendung eines markenrechtlich geschützten

    Auszug aus OLG Hamburg, 28.11.2019 - 5 U 65/18
    Der auf Wiederholungsgefahr gestützte und in die Zukunft gerichtete Unterlassungsanspruch aus § 14 Abs. 5 Satz 1 MarkenG besteht nur, wenn die beanstandete Handlung sowohl nach dem zur Zeit der beanstandeten Handlung geltenden Recht als auch nach der bei Schluss der mündlichen Verhandlung des Senats geltenden Fassung der Norm rechtsverletzend war (vgl. BGH GRUR 2019, 522, 523 Rn. 12 - SAM und BGH MMR 2019, 672 Rn. 10 - MO, Entscheidung vollständig wiedergegeben in BeckRS 2019, 13935 - MO, jeweils m.w.N.).

    In der Sache hat sich jedoch durch die mit Wirkung ab dem 14.01.2019 vorgenommene Ergänzung des § 14 Abs. 2 MarkenG nichts geändert (vgl. BGH GRUR 2019, 522, 523 Rn. 12 - SAM und BGH BeckRS 2019, 13935 Rn. 10 - MO, jeweils m.w.N.).

    Die Benutzung zu rein beschreibenden Zwecken verwirklicht keinen der Verletzungstatbestände des Art. 5 Abs. 1 MarkenRL a.F. (EuGH GRUR 2003, 55, 58 Rn. 54 - Arsenal Football Club), genauso wenig wie eine Verwendung, bei der es ausgeschlossen ist, dass die benutzte Marke im Verkehr als betriebliches Herkunftszeichen aufgefasst wird (EuGH GRUR 2002, 692, 693 Rn. 17 - Hölterhoff; vgl. zum Ganzen BGH GRUR 2019, 522, 524 Rn. 24 - SAM; BGH BeckRS 2019, 13935 Rn. 20 - MO).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt eine beeinträchtigende Benutzung des Zeichens vor, wenn es durch den Dritten markenmäßig oder - was dem entspricht - als Marke verwendet wird und diese Verwendung die Funktionen der Marke und insbesondere ihre wesentliche Funktion, den Verbrauchern die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu garantieren, beeinträchtigt oder beeinträchtigen kann (BGH GRUR 2013, 1239, 1240 Rn. 20 - VOLKSWAGEN/Volks.Inspektion; BGH GRUR 2015, 1201, 1208 Rn. 68 - Sparkassen-Rot/Santander-Rot; BGH GRUR 2018, 924, 926 Rn. 25 - ORTLIEB; BGH GRUR 2019, 522, 524 Rn. 25 - SAM; BGH BeckRS 2019, 13935 Rn. 21 - MO).

    Bei der Beurteilung, ob der Verkehr eine Bezeichnung als Herkunftshinweis versteht und in der konkret in Rede stehenden Verwendung eines Zeichens einen Herkunftshinweis sieht, ist auf die Kennzeichnungsgewohnheiten in dem maßgeblichen Warensektor abzustellen (vgl. BGH GRUR 2004, 865, 866 - Mustang; BGH GRUR 2019, 522, 524 Rn. 26 - SAM; BGH BeckRS 2019, 13935 Rn. 22 - MO).

    Von einer kennzeichenmäßigen Verwendung ist auszugehen, wenn ein nicht unerheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs in einem Zeichen den Hinweis auf die Herkunft einer Ware oder Dienstleistung aus einem bestimmten Unternehmen sieht (BGH GRUR 2009, 484, 489 Rn. 61 - METROBUS; BGH GRUR 2019, 522, 524 Rn. 26 - SAM; BGH BeckRS 2019, 13935 Rn. 20 - MO).

    Diese Grundsätze gelten weiterhin (BGH GRUR 2019, 522, 526 Rn. 42 - SAM; BGH BeckRS 2019, 13935 Rn. 25 - MO).

    Dabei wird die Verkehrsauffassung auch durch die konkrete Aufmachung bestimmt, in der die angegriffene Bezeichnung dem Publikum entgegentritt (vgl. EuGH GRUR 2008, 698, 700 Rn. 64 - O2Hutchison; BGH GRUR 2002, 809, 811 - FRÜHSTÜCKS-DRINK I; BGH GRUR 2010, 838, 840 Rn. 20 - DDRLogo; BGH GRUR 2012, 1040, 1042 Rn. 19 - pjur/pure; BGH GRUR 2017, 520, 522 Rn. 26 - MICRO COTTON; BGH GRUR 2019, 522, 526 Rn. 42 - SAM; BGH BeckRS 2019, 13935 Rn. 25 - MO).

    Im Bekleidungssektor gibt es verschiedene Kennzeichnungsgewohnheiten (BGH GRUR 2019, 522, 526 Rn. 42 - SAM; BGH BeckRS 2019, 13935 Rn. 25 - MO).

    Dagegen wird der Verkehr in Zeichen, die sich auf eingenähten Etiketten auf der Innenseite von Bekleidungsstücken befinden, regelmäßig einen Herkunftshinweis sehen (BGH GRUR 2018, 932, 934 Rn. 18 - #darferdas?; BGH GRUR 2019, 522, 526 Rn. 42 - SAM; BGH BeckRS 2019, 13935 Rn. 25 - MO).

    Erforderlich ist jedoch in jedem Einzelfall die Feststellung, dass der angesprochene Verkehr in der konkret in Rede stehenden Art der Verwendung einen Hinweis auf einen bestimmten Hersteller des in Rede stehenden Kleidungsstücks erblickt (BGH GRUR 2019, 522, 526 Rn. 42 - SAM; BGH BeckRS 2019, 13935 Rn. 25 - MO).

    Für die Annahme einer kennzeichenmäßigen Verwendung eines Zeichens genügt es nicht, dass das Zeichen, was im vorliegenden Fall mit dem Landgericht Hamburg zu bejahen ist, für die betroffenen Waren originär unterscheidungskräftig ist und die konkrete Verwendung nicht glatt beschreibend erfolgt (BGH GRUR 2019, 522, 526 Rn. 41 und 47 - SAM; BGH BeckRS 2019, 13935 Rn. 28 - MO).

    Die Tatsache, dass ein Zeichen vom angesprochenen Verkehr als Herkunftshinweis für die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen und damit als Marke erkannt wird, muss anhand der Umstände des Einzelfalls positiv festgestellt werden (BGH GRUR 2019, 522, 526 Rn. 41 und 47 - SAM).

    Allerdings spricht die Gewöhnung des Verkehrs an die Verwendung von Zweitkennzeichen für sich allein nicht dafür, dass im konkreten Fall das Zeichen "Isha" als Zweitmarke erfasst wird (vgl. hierzu BGH GRUR 2007, 592, 593 Rn. 14 - bodo Blue Night; BGH GRUR 2017, 1043, 1045 Rn. 30 - Dorzo; BGH GRUR 2019, 522, 526 Rn. 48 - SAM; BGH BeckRS 2019, 13935 Rn. 29 - MO).

    Zwar kommt insbesondere bei bekannten Dachmarken oder bekannten Modellbezeichnungen in Betracht, dass der angesprochene Verkehr in einer Modellbezeichnung einen Herkunftshinweis sieht (BGH GRUR 2019, 522, 527 Rn. 49 - SAM; BGH BeckRS 2019, 13935 Rn. 31 - MO).

    Zu diesem Verkehr sind im vorliegenden Fall auch die Mitglieder des erkennenden Senats zu zählen, so dass der Senat hier aus eigener Kenntnis eine Bewertung vornehmen kann (vgl. BGH GRUR 2019, 522, 525 Rn. 33 - SAM, m.w.N.).

    Darüber hinaus ist es gerade in der Bekleidungsbranche auch durchaus üblich, dass die Hersteller zur Benennung ihrer Modelle Vornamen verwenden (vgl. die zahlreichen Beispiele in den von der Beklagten vorgelegten Anlagen RS 3, RS 4; ebenso BGH GRUR 2019, 522, 526 Rn. 44 und 48 - SAM).

    Bei der Beurteilung, ob eine Modellbezeichnung in Verkaufsangeboten in Katalogen oder im Internet als Herkunftshinweis erkannt wird, sind diese Angebote in ihrer Gesamtheit in den Blick zu nehmen (BGH GRUR 2019, 522, 527 Rn. 52 - SAM; BGH BeckRS 2019, 13935 Rn. 33 - MO).

    Ist eine Modellbezeichnung bekannt, wird der Verkehr sie in einem Verkaufsangebot außerdem auch dann als Herkunftshinweis auffassen, wenn sie darin, wie im vorliegenden Fall, nicht in besonderer Weise hervorgehoben ist (BGH GRUR 2019, 522, 527 Rn. 53 - SAM; BGH BeckRS 2019, 13935 Rn. 34 - MO).

    Dies kann insbesondere dann angenommen werden, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Hersteller- oder Dachmarke verwendet wird (BGH GRUR 2019, 522, 527 Rn. 54 - SAM; BGH BeckRS 2019, 13935 Rn. 35 - MO).

  • BGH, 03.11.2016 - I ZR 101/15

    MICRO COTTON - Verfahren wegen Verletzung einer Unionsmarke: Zulässigkeit eines

    Auszug aus OLG Hamburg, 28.11.2019 - 5 U 65/18
    Ein markenmäßiger Gebrauch liegt vor, wenn die Verwendung der angegriffenen Bezeichnung im Rahmen des Waren- oder Leistungsabsatzes in den Augen des angesprochenen Verkehrs jedenfalls auch der Unterscheidung der Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen dient (BGH GRUR 2009, 1055, 1058 Rn. 49 - airdsl, m.w.N.; zur UMV: BGH GRUR 2017, 520, 522 Rn. 26 - MICRO COTTON; Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 12. Aufl., § 14 Rn. 121).

    Dabei wird die Verkehrsauffassung auch durch die konkrete Aufmachung bestimmt, in der die angegriffene Bezeichnung dem Publikum entgegentritt (vgl. EuGH GRUR 2008, 698, 700 Rn. 64 - O2Hutchison; BGH GRUR 2002, 809, 811 - FRÜHSTÜCKS-DRINK I; BGH GRUR 2010, 838, 840 Rn. 20 - DDRLogo; BGH GRUR 2012, 1040, 1042 Rn. 19 - pjur/pure; BGH GRUR 2017, 520, 522 Rn. 26 - MICRO COTTON; BGH GRUR 2019, 522, 526 Rn. 42 - SAM; BGH BeckRS 2019, 13935 Rn. 25 - MO).

    Wird ein Zeichen auf der Verpackung oder in der Werbung für Bekleidungsstücke verwendet, kann seine blickfangmäßige Herausstellung für eine markenmäßige Verwendung sprechen (vgl. BGH GRUR 2012, 1040, 1042 Rn. 19 - pjur/pure; BGH GRUR 2017, 520, 522 Rn. 26 - MICRO COTTON).

  • BGH, 09.02.2012 - I ZR 100/10

    pjur/pure

    Auszug aus OLG Hamburg, 28.11.2019 - 5 U 65/18
    Dabei wird die Verkehrsauffassung auch durch die konkrete Aufmachung bestimmt, in der die angegriffene Bezeichnung dem Publikum entgegentritt (vgl. EuGH GRUR 2008, 698, 700 Rn. 64 - O2Hutchison; BGH GRUR 2002, 809, 811 - FRÜHSTÜCKS-DRINK I; BGH GRUR 2010, 838, 840 Rn. 20 - DDRLogo; BGH GRUR 2012, 1040, 1042 Rn. 19 - pjur/pure; BGH GRUR 2017, 520, 522 Rn. 26 - MICRO COTTON; BGH GRUR 2019, 522, 526 Rn. 42 - SAM; BGH BeckRS 2019, 13935 Rn. 25 - MO).

    Wird ein Zeichen auf der Verpackung oder in der Werbung für Bekleidungsstücke verwendet, kann seine blickfangmäßige Herausstellung für eine markenmäßige Verwendung sprechen (vgl. BGH GRUR 2012, 1040, 1042 Rn. 19 - pjur/pure; BGH GRUR 2017, 520, 522 Rn. 26 - MICRO COTTON).

  • BGH, 19.12.1960 - I ZR 39/59

    Verletzung eines Warenzeichenrechts - Individualisierung von Waren - Anspruch auf

    Auszug aus OLG Hamburg, 28.11.2019 - 5 U 65/18
    Nach der noch zum Warenzeichenrecht ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es für die Frage der zeichenmäßigen Benutzung eines Zeichens nicht auf dessen Zweckbestimmung durch den Verwender, sondern allein darauf an, ob der angesprochene Verkehr das Zeichen auch als Hinweis auf die Herkunft der Ware aus einem bestimmten Betrieb versteht (BGH GRUR 1961, 280, 281 - Tosca).

    Dementsprechend ist hier nicht einschlägig, dass es der Bundesgerichtshof bei besonders häufig vorkommenden Vornamen für möglich gehalten hat, dass die Annahme einer zeichenmäßigen Benutzung ausgeschlossen ist, weil der Verkehr sie als bloße Modellbezeichnungen und nicht als betrieblichen Herkunftshinweis versteht (vgl. dazu BGH GRUR 1961, 280, 281 - Tosca; BGH GRUR 1970, 552, 553 - Felina-Britta; BGH GRUR 1988, 307 - Gaby).

  • BGH, 26.11.1987 - I ZR 123/85

    "Gaby"; Zeichenmäßiger Gebrauch eines aus einem weiblichen Vornamen bestehenden

    Auszug aus OLG Hamburg, 28.11.2019 - 5 U 65/18
    Ob dies der Fall ist, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (BGH GRUR 1988, 307 - Gaby).

    Dementsprechend ist hier nicht einschlägig, dass es der Bundesgerichtshof bei besonders häufig vorkommenden Vornamen für möglich gehalten hat, dass die Annahme einer zeichenmäßigen Benutzung ausgeschlossen ist, weil der Verkehr sie als bloße Modellbezeichnungen und nicht als betrieblichen Herkunftshinweis versteht (vgl. dazu BGH GRUR 1961, 280, 281 - Tosca; BGH GRUR 1970, 552, 553 - Felina-Britta; BGH GRUR 1988, 307 - Gaby).

  • BGH, 18.04.1996 - I ZB 3/94

    "falke-run/LE RUN"; Verwechslungsgefahr zweier in einem von mehreren

    Auszug aus OLG Hamburg, 28.11.2019 - 5 U 65/18
    So wird der angesprochene Verkehr im Modebereich häufig in der Herstellerangabe den Herkunftshinweis sehen (BGH GRUR 1996, 406, 407 - JUWEL; BGH GRUR 1996, 774, 775 - falke-run/LE RUN; BGH GRUR 1998, 1014, 1015 - ECCO II; BGH GRUR 2004, 865, 866 - Mustang; BGH BeckRS 2019, 13935 Rn. 38 - MO).

    Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Herstellerangabe, wie auch im vorliegenden Fall, vorangestellt ist (BGH GRUR 1996, 774, 775 - falke-run/LE RUN) oder in besonderer Weise hervorgehoben ist.

  • BGH, 22.07.2004 - I ZR 204/01

    "Mustang"; Verwechselungsgefahr zusammengesetzter Wortzeichen mit

    Auszug aus OLG Hamburg, 28.11.2019 - 5 U 65/18
    Bei der Beurteilung, ob der Verkehr eine Bezeichnung als Herkunftshinweis versteht und in der konkret in Rede stehenden Verwendung eines Zeichens einen Herkunftshinweis sieht, ist auf die Kennzeichnungsgewohnheiten in dem maßgeblichen Warensektor abzustellen (vgl. BGH GRUR 2004, 865, 866 - Mustang; BGH GRUR 2019, 522, 524 Rn. 26 - SAM; BGH BeckRS 2019, 13935 Rn. 22 - MO).

    So wird der angesprochene Verkehr im Modebereich häufig in der Herstellerangabe den Herkunftshinweis sehen (BGH GRUR 1996, 406, 407 - JUWEL; BGH GRUR 1996, 774, 775 - falke-run/LE RUN; BGH GRUR 1998, 1014, 1015 - ECCO II; BGH GRUR 2004, 865, 866 - Mustang; BGH BeckRS 2019, 13935 Rn. 38 - MO).

  • LG Hamburg, 27.02.2018 - 312 O 9/17
    Auszug aus OLG Hamburg, 28.11.2019 - 5 U 65/18
    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 27.02.2018, Az.: 312 O 9/17, abgeändert und wie folgt neu gefasst:.

    Das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 27.02.2018, Az. 312 O 9/17, wird abgeändert.

  • EuGH, 08.07.2010 - C-558/08

    Portakabin - Marken - Werbung im Internet anhand von Schlüsselwörtern ("keyword

    Auszug aus OLG Hamburg, 28.11.2019 - 5 U 65/18
    Zu den Funktionen der Marke gehören neben der Hauptfunktion, der Gewährleistung der Herkunft der Ware oder Dienstleistung, auch ihre anderen Funktionen wie unter anderem die Gewährleistung der Qualität der mit ihr gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung oder die Kommunikations-, Investitions- oder Werbefunktion (vgl. EuGH GRUR 2009, 756, 761 Rn. 58 - L'Oréal/Bellure; EuGH GRUR 2010, 445, 448 Rn. 76 f. - Google France und Google; EuGH GRUR 2010, 841, 842 Rn. 29 f. - Portakabin/Primakabin).

    Kann die Benutzung des mit der Marke identischen Zeichens keine der Funktionen der Marke beeinträchtigen, kann der Markeninhaber ihr auf der Grundlage von Art. 5 Abs. 1 lit. a MarkenRL a.F. (jetzt Art. 10 Abs. 2 lit. a MarkenRL-2015) nicht widersprechen (EuGH GRUR 2010, 841, 842 Rn. 29 - Portakabin/Primakabin).

  • BGH, 14.01.2010 - I ZR 92/08

    DDR-Logo

  • BGH, 11.05.2017 - I ZB 6/16

    Dorzo - Rechtserhaltende Benutzung einer Marke: Ergänzung einer Marke durch

  • BGH, 20.03.1970 - I ZR 7/69

    Warengleichartigkeit und Warennähe von Miederwaren und Wäsche mit Damenmänteln,

  • BGH, 14.03.1996 - I ZB 37/93

    "JUWEL"; Verwechslungsgefahr zweier Marken auf dem Warengebiet der Bekleidung

  • EuGH, 12.06.2008 - C-533/06

    O2 kann sich nicht auf ihre Markenrechte berufen, um die Benutzung eines

  • BGH, 08.02.2007 - I ZR 71/04

    bodo Blue Night

  • BGH, 20.12.2001 - I ZR 60/99

    "FRÜHSTÜCKS-DRINK I"; Markenverletzung durch Ausstattung eines Produkts

  • BGH, 21.06.2018 - I ZB 61/17

    Unterscheidungskraft eines Zeichens bei Vorliegen von praktisch bedeutsamen und

  • EuGH, 06.10.2005 - C-120/04

    Medion - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b -

  • BGH, 02.07.1998 - I ZB 36/95

    "ECCO II"; Prägung eines aus mehreren Wörtern bestehenden Zeichens auf dem

  • EuGH, 18.06.2009 - C-487/07

    DER INHABER EINER MARKE KANN DIE VERWENDUNG EINER VERGLEICHSLISTE VERBIETEN, IN

  • BGH, 15.02.2018 - I ZR 138/16

    Zur markenrechtlichen Haftung für die durch einen Algorithmus erzeugte

  • EuGH, 12.11.2002 - C-206/01

    DER INHABER EINER MARKE MUSS DEREN BENUTZUNG DURCH EINEN DRITTEN VERHINDERN

  • BGH, 05.02.2009 - I ZR 167/06

    METROBUS

  • EuGH, 23.03.2010 - C-236/08

    Google-Adwords-System verstößt nicht gegen das Markenrecht

  • BGH, 14.05.2009 - I ZR 231/06

    airdsl

  • BGH, 11.04.2013 - I ZR 214/11

    VOLKSWAGEN/Volks. Inspektio

  • BGH, 23.09.2015 - I ZR 78/14

    Streit zwischen den Sparkassen und dem Bankkonzern Santander wegen Verletzung der

  • BGH, 08.03.2012 - I ZR 75/10

    OSCAR

  • EuGH, 14.05.2002 - C-2/00

    Hölterhoff

  • OLG Hamburg, 26.03.2020 - 5 U 165/18

    Verletzung der deutschen Wortmarke "myMO" durch Verwendung des Zeichens "Mymmo"

    (a) Mit der Klägerin ist davon auszugehen, dass eine Kennzeichnung mit Erst- und Zweitmarke bzw. ein sog. Co-Branding durchaus verbreitet ist (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 28.11.2019, Az.: 5 U 65/18, S. 12; BGH GRUR 2005, 515, 516 - FERROSIL, m.w.N.).
  • OLG München, 18.03.2021 - 29 U 2165/20

    Verschuldensmaßstab für unberechtigte Schutzrechtsverwarnung

    Ob im jeweiligen Streitfall eine markenmäßige Benutzung vorliegt oder nicht, gehört zu den meist diskutierten Streitfragen im Bereich des Markenrechts, wie die vielschichtige und sehr einzelfallbezogene obergerichtliche und höchstrichterliche jüngere Rechtsprechung eindrucksvoll belegt (s. nur beispielhaft: BGH, GRUR 2017, 520 - MICRO COTTON; BGH, GRUR 2019, 522 - SAM; BGH, GRUR 2019, 1289 - Damen Hose MO; OLG Frankfurt a.M., GRUR-RR 2016, 235 - Multi-Star; KG, GRUR-RR 2016, 118 - Tussi ATTACK; OLG Frankfurt a.M., GRUR-RR 2020, 70 - SAM; OLG Frankfurt a.M., GRUR-RR 2020, 487 - Mo; OLG Hamburg, GRUR-RR 2020, 355 - Rock Isha; OLG Hamburg, GRUR-RR 2020, 359 - MYMMO MINI; OLG Hamburg, GRUR 2021, 76 - SchoolJUMP; OLG München, GRUR-RR 2021, 24 - Silence).
  • LG München I, 06.10.2020 - 33 O 4112/20

    Kein Rechtsmissbrauch wegen Vorenthaltens außergerichtlicher Reaktion nach

    In der Gesamtbetrachtung nimmt der Durchschnittsverbraucher das Zeichen "Risa" hier lediglich als reine Modellbezeichnung war (vgl. ähnlich OLG Hamburg, BeckRS 2019, 30799 - "Chiemsee Damen Kleid Rock Isha" verletzt "Isha" nicht).
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