Rechtsprechung
OLG Hamburg, 28.12.2016 - 1 Rev 78/16 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Justiz Hamburg
§ 46 StGB, § 52 StGB, § 56 Abs 1 StGB, § 244 Abs 1 Nr 1 StGB, § 244 Abs 1 Nr 3 StGB
Strafzumessung: Zusammentreffen mehrerer eigenständiger Qualifikationstatbestände; strafmildernde Wirkung eines drohenden Bewährungswiderrufs wegen einer neuen Straftat - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Verwirklichung zweier Qualifikationsmerkmale ist durch eine tateinheitliche Verurteilung zum Ausdruck zu bringen
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Verwirklichung zweier Qualifikationsmerkmale ist durch eine tateinheitliche Verurteilung zum Ausdruck zu bringen
- rechtsportal.de
Verwirklichung zweier Qualifikationsmerkmale ist durch eine tateinheitliche Verurteilung zum Ausdruck zu bringen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NStZ 2017, 584
- NStZ-RR 2017, 72
Wird zitiert von ... (5)
- BGH, 28.04.2020 - 5 StR 15/20
Versuchsbeginn beim Einbruchsdiebstahl (unmittelbares Ansetzen; Gefahr des …
In der Regel kommt es bei Qualifikationen und Regelbeispielen auf den Versuchsbeginn hinsichtlich des Grunddelikts an (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. September 2016 - 2 StR 43/16, NStZ 2017, 86 mit Anm. Engländer, und vom 7. August 2014 - 3 StR 105/14, NStZ 2015, 207 mit Anm. Kudlich JA 2015, 152; HansOLG NStZ-RR 2017, 72;… Schönke/Schröder/Eser/Bosch, StGB, 30. Aufl., § 22 Rn. 58 mwN). - BGH, 17.02.2021 - 2 StR 294/20
Urteilsgründe (Darstellung der Strafzumessungserwägungen: Beschränkung auf …
Eine Erörterung oder gar strafmildernde Bewertung eines möglicherweise drohenden Bewährungswiderrufs im Einzelfall kann freilich dann unterbleiben, wenn ein übermäßiges Gesamtvollstreckungsübel namentlich aus spezialpräventiven Gründen nicht naheliegt (vgl. auch OLG Hamburg, NStZ-RR 2017, 72, 74), etwa bei Intensiv- oder Serientätern, bei hoher Rückfallgeschwindigkeit oder bei einer Tat kurz nach der Haftentlassung, nachdem die Vollstreckung der Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist. - OLG Karlsruhe, 18.07.2017 - 2 Rv 8 Ss 348/17
Berufung in Strafsachen: Wirksamkeit der Beschränkung der Berufung auf den …
a) Der Senat lässt dahinstehen, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen ein drohender Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung in anderer Sache wegen der neuen Verurteilung ein bestimmender oder jedenfalls zu erörternder Strafzumessungsgesichtspunkt ist (sog. "Kumulationswirkung" - BGHSt 41, 310 ff.; NStZ-RR 2009, 428 f.; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2011, 105;… Schäfer/Sander/Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 5. Aufl. 2012, Rn. 740;… Schönke/Schröder/Kinzig/Stree, StGB, 29. Aufl. 2014, § 46 Rn. 55; kritisch dazu: OLG Hamm, Beschluss vom 03.01.2013 - III-1 Rvs 90/12 - juris; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg NStZ-RR 2017, 72 ff.;… Eschelbach in Satzger/Schluckebier/Widmaier, StGB, 2. Aufl. 2014, § 46 Rn. 151). - KG, 11.02.2022 - 121 Ss 170/21
Strafzumessungsgrund des drohenden Bewährungswiderrufs bei bewusstem …
Eine Erörterung oder gar strafmildernde Bewertung eines möglicherweise drohenden Bewährungswiderrufs im Einzelfall kann dann unterbleiben, wenn ein übermäßiges Gesamtvollstreckungsübel namentlich aus spezialpräventiven Gründen nicht naheliegt (vgl. auch OLG Hamburg, NStZ-RR 2017, 72), etwa bei Intensiv- oder Serientätern, bei hoher Rückfallgeschwindigkeit oder bei einer Tat kurz nach der Haftentlassung, nachdem die Vollstreckung der Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist (vgl. BGH…, Beschluss vom 03. August 2021 a.a.O.). - KG, 11.02.2022 - 3 Ss 62/21
Strafzumessungsgrund des drohenden Bewährungswiderrufs bei bewusstem …
Eine Erörterung oder gar strafmildernde Bewertung eines möglicherweise drohenden Bewährungswiderrufs im Einzelfall kann dann unterbleiben, wenn ein übermäßiges Gesamtvollstreckungsübel namentlich aus spezialpräventiven Gründen nicht naheliegt (vgl. auch OLG Hamburg, NStZ-RR 2017, 72), etwa bei Intensiv- oder Serientätern, bei hoher Rückfallgeschwindigkeit oder bei einer Tat kurz nach der Haftentlassung, nachdem die Vollstreckung der Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist (vgl. BGH…, Beschluss vom 03. August 2021 a.a.O.).