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   OLG Hamburg, 29.03.2011 - 9 U 154/10   

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https://dejure.org/2011,31590
OLG Hamburg, 29.03.2011 - 9 U 154/10 (https://dejure.org/2011,31590)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 29.03.2011 - 9 U 154/10 (https://dejure.org/2011,31590)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 29. März 2011 - 9 U 154/10 (https://dejure.org/2011,31590)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Sicherstellung des gezahlten Reisepreises: Absage der Reise vor der Insolvenz des Reiseveranstalters; vor der Fälligkeit gezahlter Reisepreis

  • Justiz Hamburg

    Sicherstellung des gezahlten Reisepreises: Absage der Reise vor der Insolvenz des Reiseveranstalters; vor der Fälligkeit gezahlter Reisepreis

  • reise-recht-wiki.de

    Inanspruchnahme des Versicherungsschutzes des gezahlten Reisepreises

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Kundengeldabsicherung / Absage der Reise / Richtlinienkonforme Auslegung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Kundengeldabsicherung und Insolvenz des Veranstalters

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 28.03.2001 - IV ZR 19/00

    Formularmäßige Einschränkung einer Reiseversicherung

    Auszug aus OLG Hamburg, 29.03.2011 - 9 U 154/10
    Der Bundesgerichtshof hat bereits in seinem Urteil vom 28.3.2001 (IV ZR 19/00; NJW 2001, 1934) die Notwendigkeit einer richtlinienkonformen Auslegung des § 651k BGB betont.

    Der Bundesgerichtshof hat bereits in seinem schon erwähnten Urteil vom 28.3.2001 (IV ZR 19/00; NJW 2001, 1934) ausgeführt, dass die Verpflichtung des Reiseveranstalters, sicherzustellen, dass dem Reisenden der "gezahlte Reisepreis" unter den dort genannten Voraussetzungen erstattet wird, einschränkungslos für den gesamten Reisepreis gilt, weil anderenfalls der vollständige Schutz des Reisenden nicht gewährleistet würde.

  • BGH, 26.11.2008 - VIII ZR 200/05

    Richtlinienkonforme Beschränkung des Gesetzes beim Verbrauchsgüterkauf: Kein

    Auszug aus OLG Hamburg, 29.03.2011 - 9 U 154/10
    Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 26.11.2008 (VIII ZR 200/05; NJW 2009, 427 ff.) ausdrücklich eine teleologische Reduktion für möglich gehalten, wenn - wie hier - feststeht, dass der Gesetzgeber die eigentlich beabsichtigte Umsetzung einer europäischen Richtlinie infolge redaktioneller Mängel des Gesetzgebungsverfahrens nicht vollständig erreicht hat.

    Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 26.11.2008 (VIII ZR 200/05; NJW 2009, 427, 430) ausgeführt:.

  • LG Hamburg, 19.08.2010 - 334 O 249/09
    Auszug aus OLG Hamburg, 29.03.2011 - 9 U 154/10
    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 34, vom 19. August 2010 - 334 O 249/09 - wird zurückgewiesen.

    das am 19.08.2010 verkündete Urteil des Landgerichts Hamburg, Az. 334 O 249/09, aufzuheben und die Klage abzuweisen.

  • EuGH, 15.06.1999 - C-140/97

    Rechberger u.a.

    Auszug aus OLG Hamburg, 29.03.2011 - 9 U 154/10
    Art. 7 der Richtlinie bezweckt folglich den vollständigen Schutz der in dieser Vorschrift genannten Rechte der Verbraucher und damit den umfassenden Schutz der Verbraucher gegen sämtliche in diesem Artikel genannten Risiken, die sich aus der Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters ergeben (EuGH, Urteil vom 15. Juni 1999 - C 140/97 - NJW 1999, 3181 unter [61]).
  • BVerfG, 03.04.1990 - 1 BvR 1186/89

    Ausweitung des Anwendungsbereichs des Merkmals "anderer Familienangehöriger" in §

    Auszug aus OLG Hamburg, 29.03.2011 - 9 U 154/10
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die Befugnis der Gerichte zur Fortbildung des Rechts anerkannt; aus dem in Art. 20 Abs. 3 GG angeordneten Vorrang des Gesetzes folgt kein Verbot für die Gerichte, vorhandene Lücken im Wege richterlicher Rechtsfortbildung zu schließen (BVerfGE 82, 6, 11 f.; 111, 54, 82, jeweils m.w.N.).
  • BVerfG, 17.06.2004 - 2 BvR 383/03

    Rechenschaftsbericht

    Auszug aus OLG Hamburg, 29.03.2011 - 9 U 154/10
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die Befugnis der Gerichte zur Fortbildung des Rechts anerkannt; aus dem in Art. 20 Abs. 3 GG angeordneten Vorrang des Gesetzes folgt kein Verbot für die Gerichte, vorhandene Lücken im Wege richterlicher Rechtsfortbildung zu schließen (BVerfGE 82, 6, 11 f.; 111, 54, 82, jeweils m.w.N.).
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