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   OLG Hamburg, 29.04.2004 - 3 U 120/00   

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https://dejure.org/2004,5098
OLG Hamburg, 29.04.2004 - 3 U 120/00 (https://dejure.org/2004,5098)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 29.04.2004 - 3 U 120/00 (https://dejure.org/2004,5098)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 29. April 2004 - 3 U 120/00 (https://dejure.org/2004,5098)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • JurPC

    BGB § 809
    Faxkarte II

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Offenlegung des Quellcodes eines Computerprogramms; Gegenüber den Besitzer beanspruchte Gestattung der Besichtigung einer Sache; Erforderliche Begehungsgefahr und Wiederholungsgefahr

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Faxkarte II

    § 809 BGB

  • Judicialis

    BGB § 809

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 809
    Zum Besichtigungsanspruch des aus Urheberrecht Berechtigten gemäß § 809 BGB (hier: Offenlegung des Quellcodes eines Computerprogramms)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZUM 2005, 394
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 02.05.2002 - I ZR 45/01

    "Faxkarte"; Umfang der Rechtskraft der Feststellung einer Schutzrechtsverletzung

    Auszug aus OLG Hamburg, 29.04.2004 - 3 U 120/00
    Voraussetzung ist dabei stets, dass für die Existenz eines Anspruchs bereits eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht (BGH GRUR 1985, 512, 516 - Druckbalken; BGH NJW-RR 2002, 1617, 1619 - Faxkarte).

    Die gegen das Urteil des Senats eingelegte Revision hat der BGH mit Beschluss vom 25.10.2001 nur insoweit angenommen, soweit der Hilfsantrag zurückgewiesen wurde (I ZR 45/01).

    Mit Urteil vom 2.5.2002 (veröffentlicht u.a. in NJW-RR 2002, 1617 - Faxkarte) hat der BGH das Urteil des Senats vom 11.1.2001 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage auch mit dem Hilfsantrag abgewiesen worden ist.

    Der BGH hat im Urteil vom 2.5.2002 (I ZR 45/01, Urteilsumdruck S. 8, = NJW-RR 2002, 1617, 1618 - Faxkarte) entschieden, dass der Anspruch aus § 809 BGB grundsätzlich auch dem Urheber oder dem aus Urheberrecht Berechtigten zusteht, wenn er sich vergewissern möchte, ob eine bestimmte Sache unter Verletzung - beispielsweise durch Vervielfältigung - des geschützten Werkes hergestellt worden ist.

    Es muss vielmehr bereits ein gewisser Grad von Wahrscheinlichkeit der Existenz des Anspruchs vorliegen (BGH GRUR 1985, 512, 516 - Druckbalken; BGH NJW-RR 2002, 1617, 1619 - Faxkarte; Palandt-Sprau, BGB, 63. Aufl. 2004, § 809 Rn. 4).

    Während der BGH in der eine mögliche Patentverletzung betreffenden Druckbalkenentscheidung insoweit einen erheblichen Grad an Wahrscheinlichkeit einer Rechtsverletzung verlangte (BGH GRUR 1985, 516 - Druckbalken), stellt er in der Faxkartenentscheidung jedenfalls für Fälle der Verletzung anderer Schutzrechte klar, dass der Grad der Wahrscheinlichkeit ein im Rahmen einer Gesamtwürdigung zur berücksichtigender Punkt ist (BGH NJW-RR 2002, 1617, 1619, 1620).

  • BGH, 08.01.1985 - X ZR 18/84

    "Druckbalken"; Anspruch des Patentinhabers auf Vorlegung einer Sache

    Auszug aus OLG Hamburg, 29.04.2004 - 3 U 120/00
    Voraussetzung ist dabei stets, dass für die Existenz eines Anspruchs bereits eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht (BGH GRUR 1985, 512, 516 - Druckbalken; BGH NJW-RR 2002, 1617, 1619 - Faxkarte).

    Es muss vielmehr bereits ein gewisser Grad von Wahrscheinlichkeit der Existenz des Anspruchs vorliegen (BGH GRUR 1985, 512, 516 - Druckbalken; BGH NJW-RR 2002, 1617, 1619 - Faxkarte; Palandt-Sprau, BGB, 63. Aufl. 2004, § 809 Rn. 4).

    Insoweit muss der Nachweis bereits bis zu einem Punkt erbracht sein, an dem nur noch die Besichtigung fehlt, um letzte Klarheit zu schaffen (BGH GRUR 1985, 512, 516 - Druckbalken).

    Auf die Vorlegung besteht dagegen kein Anspruch, wenn die übrigen Anspruchsvoraussetzungen noch nicht bewiesen sind, das heißt wenn auch nach erfolgter Vorlegung noch die Möglichkeit besteht, dass weitere Tatbestandsmerkmale aufgeklärt werden müssen (BGH GRUR 1985, 512, 516 - Druckbalken m.w.N.; MüKo-Hüffer, 4. Aufl. 2004, § 809 Rn. 5).

  • OLG Köln, 30.03.2017 - 15 U 97/16

    Anspruch des Auftraggebers eines Dokumentarfilms über seine Person auf

    Ist Ziel des Anspruchs nach § 809 BGB die Verschaffung von Gewissheit über das Bestehen eines Anspruchs, dann muss dieser Anspruch zwar nicht nachweislich bestehen, sondern es genügt ein gewisser Grad an Wahrscheinlichkeit, wobei eine Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls zu erfolgen hat (vgl. BGH, Urt. v. 2.5.2002 - I ZR 45/01, NJW-RR 2002, 1617; OLG Hamburg, Urt. v. 29.4.2004 - 3 U 120/00, juris Rn. 15; MüKo BGB (Habersack), 7. Auflage 2017, § 809 Rn. 4).
  • OLG Hamburg, 26.05.2005 - 3 U 91/04
    Der Senat hat dazu in seinem in Anschluss an die Entscheidung "Fax-Karte" des BGH ergangenem Urteil vom 29. April 2004 - 3 U 120/00 - (im Leitsatz abgedruckt in: WRP 2005, 522) folgendes ausgeführt:.
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