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   OLG Hamburg, 29.04.2013 - 6 U 175/12   

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https://dejure.org/2013,49647
OLG Hamburg, 29.04.2013 - 6 U 175/12 (https://dejure.org/2013,49647)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 29.04.2013 - 6 U 175/12 (https://dejure.org/2013,49647)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 29. April 2013 - 6 U 175/12 (https://dejure.org/2013,49647)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 437 HGB, § 276 Abs 2 BGB, § 328 BGB, § 823 Abs 1 BGB
    Haftung für Kontaminierung des Frachtguts: Einbeziehung des Ladungsempfängers in den Umschlagvertrag zwischen Verfrachter und Entlader; deliktische Haftung des Entladers auf Grund fahrlässiger Eigentumsverletzung

  • rabüro.de

    Zur Haftung für Verunreinigungen einer Schiffsladung nach der Löschung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • LG Hamburg, 27.09.2012 - 403 HKO 12/12

    Schadenersatzanspruch: Übernahme der Kosten für die Lagerung und Behandlung mit

    Auszug aus OLG Hamburg, 29.04.2013 - 6 U 175/12
    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 27.09.2012, Aktenzeichen 403 HKO 12/12, wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen.

    unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Hamburg vom 27.09.2012 zum Aktenzeichen: 403 HKO 12/12 die Klage abzuweisen.

  • BGH, 30.10.2008 - I ZR 12/06

    Eingreifen der Vorschrift des § 437 Handelsgesetzbuch ( HGB ) bei Anwendbarkeit

    Auszug aus OLG Hamburg, 29.04.2013 - 6 U 175/12
    Was den Anspruch der Beklagten nach § 437 HGB anbelangt, weist die Beklagte selbst darauf hin, dass dieser Anspruch nach herrschender Rechtsprechung (BGH TranspR 2009, 130) voraussetzt, dass der Hauptvertrag deutschem Recht unterliegt, was hier nicht der Fall ist.

    Soweit sich die Beklagte für ihre Auffassung, die Klägerin sei ihr aus dem Umschlag-/Terminalvertrag vertraglich verpflichtet, auf die Rechtsprechung des BGH stützt, nach der sich die Haftung des Unterfrachtführers gegenüber dem Empfänger allein nach dem den Empfänger begünstigenden Unterfrachtvertrag richtet (BGH TranspR 2007, 425 (427), TranspR 2009, 130 (132), TranspR 2012, 456 (458)), ist diese Rechtsprechung vorliegend nicht einschlägig.

  • BGH, 14.06.2007 - I ZR 50/05

    Ansprüche des Empfängers von Transportgut gegen den Unterfrachtführer

    Auszug aus OLG Hamburg, 29.04.2013 - 6 U 175/12
    Soweit sich die Beklagte für ihre Auffassung, die Klägerin sei ihr aus dem Umschlag-/Terminalvertrag vertraglich verpflichtet, auf die Rechtsprechung des BGH stützt, nach der sich die Haftung des Unterfrachtführers gegenüber dem Empfänger allein nach dem den Empfänger begünstigenden Unterfrachtvertrag richtet (BGH TranspR 2007, 425 (427), TranspR 2009, 130 (132), TranspR 2012, 456 (458)), ist diese Rechtsprechung vorliegend nicht einschlägig.
  • OLG Dresden, 25.08.1997 - 17 U 57/97

    Versagung des Schadensersatzanspruchs infolge Verletzung der Warn- und

    Auszug aus OLG Hamburg, 29.04.2013 - 6 U 175/12
    Soweit die Beklagte nicht nachvollziehen kann, dass der Senat für die Eigentumsverletzung eine "gewisse Einwirktiefe" fordere und diese im vorliegenden Fall auch noch verneine, nimmt der Senat zunächst auf seinen Hinweisbeschluss vom 27.02.2013 Bezug, mit dem er ausgeführt hat, dass auch ein hoher Verschmutzungsgrad nicht zu einer Eigentumsverletzung führt, wenn weder eine Einwirkung auf die Sachsubstanz noch eine ihr gleichstehende sonstige schädigende Einwirkung vorliegt (OLG Dresden, VersR 1999, 765).
  • BGH, 13.06.2012 - I ZR 161/10

    Frachtgeschäft: Haftung des Unterfrachtführers gegenüber dem Empfänger; Begriff

    Auszug aus OLG Hamburg, 29.04.2013 - 6 U 175/12
    Soweit sich die Beklagte für ihre Auffassung, die Klägerin sei ihr aus dem Umschlag-/Terminalvertrag vertraglich verpflichtet, auf die Rechtsprechung des BGH stützt, nach der sich die Haftung des Unterfrachtführers gegenüber dem Empfänger allein nach dem den Empfänger begünstigenden Unterfrachtvertrag richtet (BGH TranspR 2007, 425 (427), TranspR 2009, 130 (132), TranspR 2012, 456 (458)), ist diese Rechtsprechung vorliegend nicht einschlägig.
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