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   OLG Hamburg, 29.04.2021 - 2 Ws 36/21 - 1 OBL 17/21   

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https://dejure.org/2021,14732
OLG Hamburg, 29.04.2021 - 2 Ws 36/21 - 1 OBL 17/21 (https://dejure.org/2021,14732)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 29.04.2021 - 2 Ws 36/21 - 1 OBL 17/21 (https://dejure.org/2021,14732)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 29. April 2021 - 2 Ws 36/21 - 1 OBL 17/21 (https://dejure.org/2021,14732)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Justiz Hamburg

    § 142 Abs 5 S 1 StPO, § 142 Abs 6 StPO, § 142 Abs 7 S 1 StPO, § 142 Abs 7 S 2 StPO, § 143a Abs 1 StPO
    Zulässigkeit einer Auswechselung eines bestellten, terminlich verhinderten Pflichtverteidigers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Notwendigkeit der Auswechslung eines terminlich verhinderten Pflichtverteidigers; Auswechslung eines Pflichtverteidigers bei Verhinderung an mehreren Hauptverhandlungsterminen rechtmäßig; Keine Veranlassung zur Bestellung eines weiteren Verteidigers

  • rechtsportal.de

    Notwendigkeit der Auswechslung eines terminlich verhinderten Pflichtverteidigers; Auswechslung eines Pflichtverteidigers bei Verhinderung an mehreren Hauptverhandlungsterminen rechtmäßig; Keine Veranlassung zur Bestellung eines weiteren Verteidigers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (14)

  • OLG Stuttgart, 14.12.2015 - 2 Ws 203/15

    Notwendige Verteidigung: Anwesenheitspflicht sämtlicher Pflichtverteidiger;

    Auszug aus OLG Hamburg, 29.04.2021 - 2 Ws 36/21
    (2) Einem ordnungsgemäßen Verfahrensablauf äußerlich entgegen stehen können etwa eine längerfristige Erkrankung des Verteidigers (OLG Hamm, Beschluss vom 31. März 2020, Az.: III-4 Ws 59/20, juris), aber auch dessen Verhinderung an der Teilnahme an einem erheblichen Teil der (anberaumten oder anvisierten) Hauptverhandlungstermine, wobei das Interesse eines Angeklagten auf Beibehaltung des bisherigen Pflichtverteidigers gegenüber dem in Haftsachen geltenden Beschleunigungsgebot insbesondere im Hinblick auf Mitangeklagte zurückgetreten kann oder muss, sodass eine Auswechselung eines bestellten, terminlich verhinderten Pflichtverteidigers im Einzelfall sogar geboten sein kann (vgl. BVerfG NStZ 2006, 460 f.; HansOLG, Beschluss vom 29. Juni 2006, Az.: 3 Ws 100/06, juris; OLG Celle, Beschluss vom 20. Mai 2008, Az.: 2 Ws 175/08, juris; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 09. Mai 2008, Az.: 1 Ws 165/08, juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 25. November 2014, Az.: 2 Ws 614/14, juris; OLG Stuttgart NStZ 2016, 436).

    Auch darf kein gegenüber der Auswechslung des bestellten Verteidigers milderes Mittel zur Gewährleistung eines geordneten Verfahrens gegeben sein (LR/Jahn, § 143a, Rn. 39; Senat, Beschluss vom 17. November 1997, a.a.O.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 14. Dezember 2015, Az.: 2 Ws 203/15, Rn. 6, juris).

  • OLG Hamburg, 17.11.1997 - 2 Ws 255/97
    Auszug aus OLG Hamburg, 29.04.2021 - 2 Ws 36/21
    In der Rechtsprechung anerkannt war und ist, dass eine Auswechslung eines beigeordneten Pflichtverteidigers nicht nur bei Vorliegen grober Pflichtverletzungen in Betracht kommt (dazu Senat, Beschluss vom 17. November 1997, Az.: 2 Ws 255/97, juris; OLG Frankfurt NStZ-RR 1997, 77), sondern es auch unter äußerlich veranlassten, vom Willen des Verteidigers unabhängigen Umständen an der Gewährleistung einer angemessenen Verteidigung des Beschuldigten fehlen kann (vgl. LR/Jahn, § 143a, Rn. 39).

    Auch darf kein gegenüber der Auswechslung des bestellten Verteidigers milderes Mittel zur Gewährleistung eines geordneten Verfahrens gegeben sein (LR/Jahn, § 143a, Rn. 39; Senat, Beschluss vom 17. November 1997, a.a.O.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 14. Dezember 2015, Az.: 2 Ws 203/15, Rn. 6, juris).

  • OLG Jena, 09.05.2008 - 1 Ws 165/08

    Pflichtverteidigung

    Auszug aus OLG Hamburg, 29.04.2021 - 2 Ws 36/21
    (2) Einem ordnungsgemäßen Verfahrensablauf äußerlich entgegen stehen können etwa eine längerfristige Erkrankung des Verteidigers (OLG Hamm, Beschluss vom 31. März 2020, Az.: III-4 Ws 59/20, juris), aber auch dessen Verhinderung an der Teilnahme an einem erheblichen Teil der (anberaumten oder anvisierten) Hauptverhandlungstermine, wobei das Interesse eines Angeklagten auf Beibehaltung des bisherigen Pflichtverteidigers gegenüber dem in Haftsachen geltenden Beschleunigungsgebot insbesondere im Hinblick auf Mitangeklagte zurückgetreten kann oder muss, sodass eine Auswechselung eines bestellten, terminlich verhinderten Pflichtverteidigers im Einzelfall sogar geboten sein kann (vgl. BVerfG NStZ 2006, 460 f.; HansOLG, Beschluss vom 29. Juni 2006, Az.: 3 Ws 100/06, juris; OLG Celle, Beschluss vom 20. Mai 2008, Az.: 2 Ws 175/08, juris; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 09. Mai 2008, Az.: 1 Ws 165/08, juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 25. November 2014, Az.: 2 Ws 614/14, juris; OLG Stuttgart NStZ 2016, 436).
  • OLG Hamm, 31.03.2020 - 4 Ws 59/20

    Pflichtverteidiger; Entpflichtung; wichtiger Grund; Umbestellung;

    Auszug aus OLG Hamburg, 29.04.2021 - 2 Ws 36/21
    (2) Einem ordnungsgemäßen Verfahrensablauf äußerlich entgegen stehen können etwa eine längerfristige Erkrankung des Verteidigers (OLG Hamm, Beschluss vom 31. März 2020, Az.: III-4 Ws 59/20, juris), aber auch dessen Verhinderung an der Teilnahme an einem erheblichen Teil der (anberaumten oder anvisierten) Hauptverhandlungstermine, wobei das Interesse eines Angeklagten auf Beibehaltung des bisherigen Pflichtverteidigers gegenüber dem in Haftsachen geltenden Beschleunigungsgebot insbesondere im Hinblick auf Mitangeklagte zurückgetreten kann oder muss, sodass eine Auswechselung eines bestellten, terminlich verhinderten Pflichtverteidigers im Einzelfall sogar geboten sein kann (vgl. BVerfG NStZ 2006, 460 f.; HansOLG, Beschluss vom 29. Juni 2006, Az.: 3 Ws 100/06, juris; OLG Celle, Beschluss vom 20. Mai 2008, Az.: 2 Ws 175/08, juris; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 09. Mai 2008, Az.: 1 Ws 165/08, juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 25. November 2014, Az.: 2 Ws 614/14, juris; OLG Stuttgart NStZ 2016, 436).
  • OLG Koblenz, 25.11.2014 - 2 Ws 614/14

    Strafverfahren: Widerruf der Bestellung des vom Angeklagten gewählten

    Auszug aus OLG Hamburg, 29.04.2021 - 2 Ws 36/21
    (2) Einem ordnungsgemäßen Verfahrensablauf äußerlich entgegen stehen können etwa eine längerfristige Erkrankung des Verteidigers (OLG Hamm, Beschluss vom 31. März 2020, Az.: III-4 Ws 59/20, juris), aber auch dessen Verhinderung an der Teilnahme an einem erheblichen Teil der (anberaumten oder anvisierten) Hauptverhandlungstermine, wobei das Interesse eines Angeklagten auf Beibehaltung des bisherigen Pflichtverteidigers gegenüber dem in Haftsachen geltenden Beschleunigungsgebot insbesondere im Hinblick auf Mitangeklagte zurückgetreten kann oder muss, sodass eine Auswechselung eines bestellten, terminlich verhinderten Pflichtverteidigers im Einzelfall sogar geboten sein kann (vgl. BVerfG NStZ 2006, 460 f.; HansOLG, Beschluss vom 29. Juni 2006, Az.: 3 Ws 100/06, juris; OLG Celle, Beschluss vom 20. Mai 2008, Az.: 2 Ws 175/08, juris; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 09. Mai 2008, Az.: 1 Ws 165/08, juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 25. November 2014, Az.: 2 Ws 614/14, juris; OLG Stuttgart NStZ 2016, 436).
  • OLG Hamburg, 13.01.2020 - 2 Ws 3/20

    Voraussetzungen der Beiordnung eines weiteren Pflichtverteidigers

    Auszug aus OLG Hamburg, 29.04.2021 - 2 Ws 36/21
    Eine Beiordnung eines zusätzlichen Verteidigers nach § 144 StPO hat eigenständige, in den Umständen des Falles (Schwierigkeit oder Umfang des Prozessstoffs; außergewöhnlich lange Hauptverhandlungsdauer) selbst liegende, sachliche Voraussetzungen (dazu Senat, Beschluss vom 13. Januar 2020, Az.: 2 Ws 3/20, juris m.w.N.), die hier nicht ersichtlich sind und vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet werden.
  • BVerfG, 24.07.2008 - 2 BvR 1146/08

    Entpflichtung eines Pflichtverteidigers (Terminschwierigkeiten; Beschleunigung

    Auszug aus OLG Hamburg, 29.04.2021 - 2 Ws 36/21
    Durch die Verhinderung eines Verteidigers darf in Haftsachen keine erhebliche Verzögerung des Verfahrens eintreten (OLG Hamm, Beschluss vom 2. März 2006, Az.: 2 Ws 56/06, juris m.w.N.); einer begrenzten diesbezüglichen Dispositionsbefugnis eines Angeklagten stehen jedenfalls die Rechte von ebenfalls in Haft befindlichen Mitangeklagten entgegen (vgl. Thüringer Oberlandesgericht, a.a.O.; BVerfG, a.a.O.; BVerfG, Beschluss vom 24. Juli 2008, Az.: 2 BvR 1146/08, juris).
  • BVerfG, 08.04.1975 - 2 BvR 207/75

    Widerruf der Verteidigerbestellung bei Verdacht der Tatbeteiligung

    Auszug aus OLG Hamburg, 29.04.2021 - 2 Ws 36/21
    Denn der Zweck der Pflichtverteidigung besteht nicht nur darin, im öffentlichen Interesse dafür zu sorgen, dass der Beschuldigte in Fällen notwendiger Verteidigung rechtskundigen Beistand erhält, sondern darüber hinaus auch in der Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Verfahrensablaufs (BVerfG, Beschluss vom 8. April 1975, Az.: 2 BvR 207/75, Rn. 13, juris; Meyer-Goßner/Schmitt, § 143a Rn. 24 ff. m.w.N.; Senat, a.a.O., m.w.N.).
  • BVerfG, 02.03.2006 - 2 BvQ 10/06

    Keine Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren wegen Ablehnung der

    Auszug aus OLG Hamburg, 29.04.2021 - 2 Ws 36/21
    (2) Einem ordnungsgemäßen Verfahrensablauf äußerlich entgegen stehen können etwa eine längerfristige Erkrankung des Verteidigers (OLG Hamm, Beschluss vom 31. März 2020, Az.: III-4 Ws 59/20, juris), aber auch dessen Verhinderung an der Teilnahme an einem erheblichen Teil der (anberaumten oder anvisierten) Hauptverhandlungstermine, wobei das Interesse eines Angeklagten auf Beibehaltung des bisherigen Pflichtverteidigers gegenüber dem in Haftsachen geltenden Beschleunigungsgebot insbesondere im Hinblick auf Mitangeklagte zurückgetreten kann oder muss, sodass eine Auswechselung eines bestellten, terminlich verhinderten Pflichtverteidigers im Einzelfall sogar geboten sein kann (vgl. BVerfG NStZ 2006, 460 f.; HansOLG, Beschluss vom 29. Juni 2006, Az.: 3 Ws 100/06, juris; OLG Celle, Beschluss vom 20. Mai 2008, Az.: 2 Ws 175/08, juris; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 09. Mai 2008, Az.: 1 Ws 165/08, juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 25. November 2014, Az.: 2 Ws 614/14, juris; OLG Stuttgart NStZ 2016, 436).
  • OLG Frankfurt, 19.12.1996 - 3 Ws 1035/96

    Anforderungen an das Vorliegen eines Anspruchs auf Wechsel des

    Auszug aus OLG Hamburg, 29.04.2021 - 2 Ws 36/21
    In der Rechtsprechung anerkannt war und ist, dass eine Auswechslung eines beigeordneten Pflichtverteidigers nicht nur bei Vorliegen grober Pflichtverletzungen in Betracht kommt (dazu Senat, Beschluss vom 17. November 1997, Az.: 2 Ws 255/97, juris; OLG Frankfurt NStZ-RR 1997, 77), sondern es auch unter äußerlich veranlassten, vom Willen des Verteidigers unabhängigen Umständen an der Gewährleistung einer angemessenen Verteidigung des Beschuldigten fehlen kann (vgl. LR/Jahn, § 143a, Rn. 39).
  • OLG Hamburg, 29.06.2006 - 3 Ws 100/06

    Beschleunigungsgebot in Haftsachen: Vorausschauende Hauptverhandlungsplanung in

  • OLG Celle, 20.05.2008 - 2 Ws 175/08

    Verhältnis des Rechts eines einzelnen Angeklagten auf Verteidigung durch seinen

  • OLG Hamm, 02.03.2006 - 2 Ws 56/06

    Haftbeschwerde, Terminierung; zu lange Verfahrensdauer; Beschleunigungsgrundsatz;

  • OLG Düsseldorf, 14.01.1998 - 2 Ws 17/98
  • BGH, 25.08.2022 - StB 35/22

    Verteidigerwechsel (terminliche Verhinderung eines Verteidigers;

    Danach kommt nicht nur bei groben Pflichtverletzungen die Auswechslung eines beigeordneten Pflichtverteidigers in Betracht, sondern auch, wenn dieser aufgrund äußerlich veranlasster, von seinem Willen unabhängigen Umständen außerstande ist, eine angemessene Verteidigung des Angeklagten zu gewährleisten (vgl. HansOLG Hamburg, Beschluss vom 29. April 2021 - 2 Ws 36/21, juris Rn. 23).

    Auch wenn der Angeklagte in bestimmten Grenzen auf eine Verfahrensbeschleunigung verzichten können mag, darf der Fortgang einer Haftsache jedenfalls nicht erheblich verzögert werden (vgl. HansOLG Hamburg, Beschluss vom 29. April 2021 - 2 Ws 36/21, juris Rn. 25; OLG Hamm, Beschluss vom 2. März 2006 - 2 Ws 56/06, juris Rn. 10; OLG Koblenz, Beschluss vom 25. November 2014 - 2 Ws 614/14, juris Rn. 2 ff.; PfOLG Zweibrücken, Beschluss vom 31. Mai 2021 - 1 Ws 132/21, juris Rn. 16 ff.).

    Überdies darf kein gegenüber der Entpflichtung des Verteidigers milderes Mittel zur Verfügung stehen (vgl. HansOLG Hamburg, Beschluss vom 29. April 2021 - 2 Ws 36/21, juris Rn. 26 ff.).

    Denn eine Beiordnung nach § 144 StPO hat eigenständige, in den Umständen des Falles (Schwierigkeit oder Umfang des Prozessstoffes; außergewöhnlich lange Hauptverhandlungsdauer) selbst liegende, sachliche Voraussetzungen (vgl. HansOLG Hamburg, Beschluss vom 29. April 2021 - 2 Ws 36/21, juris Rn. 36); sie dient nicht der Entlastung des weitgehend verhinderten Pflichtverteidigers, zumal - von eng begrenzten Ausnahmen abgesehen - grundsätzlich jeder Pflichtverteidiger in der Hauptverhandlung anwesend zu sein hat (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 14. Dezember 2015 - 2 Ws 203/15, NStZ 2016, 436, 437).

  • BGH, 24.10.2022 - StB 44/22

    Verteidigerwechsel (terminliche Verhinderung eines Verteidigers;

    Selbst wenn die Angeklagte in bestimmten Grenzen über das Gebot der Verfahrensbeschleunigung disponieren könnte, wäre der Vorsitzende jedenfalls nicht verpflichtet, den Fortgang der Haftsache auf ihren Wunsch derart erheblich zu verzögern; ob er es dürfte und welche Konsequenzen sich hieraus für die Haftfrage ergäben, bedarf hier keiner Entscheidung (vgl. zum Ganzen OLG Koblenz, Beschluss vom 25. November 2014 - 2 Ws 614/14, juris Rn. 5; HansOLG Hamburg, Beschluss vom 29. April 2021 - 2 Ws 36/21, StraFo 2021, 379, 380; PfOLG Zweibrücken, Beschluss vom 31. Mai 2021 - 1 Ws 132/21, juris Rn. 17; BVerfG, Beschluss vom 24. Juli 2008 - 2 BvR 1146/08, juris Rn. 10 ff.).

    c) Es hat ihm kein gegenüber der Entpflichtung des Verteidigers milderes Mittel zur Verfügung gestanden (vgl. HansOLG Hamburg, Beschluss vom 29. April 2021 - 2 Ws 36/21, StraFo 2021, 379, 380).

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