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OLG Hamburg, 29.08.2001 - 4 U 196/00 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anspruch auf Einräumung des unmittelbaren Besitzes; Umfang der Überlassungspflicht des Vermieters; Art und Umfang des vertraglich vereinbarten Mietgebrauchs; Weitervermietung eines vermieteten Objekts; Stellung eines Zwischenmieters ; Gebrauchsüberlassungsanspruch auf ...
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 535 § 536 (a.F.) § 870
Zum Anspruch auf Einräumung des unmittelbaren Besitzes an Gewerberäumen bei Zwischenschaltung eines neuen Mieters als Zwischenmieter - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Gewerberaummietrecht
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- prewest.de (Leitsatz)
§§ 535, 536 a.F., 870 BGB
Zwischenmiete im Bestand - Überlassungsanspruch
Verfahrensgang
- LG Hamburg, 21.09.2000 - 333 O 116/00
- OLG Hamburg, 29.08.2001 - 4 U 196/00
Papierfundstellen
- ZMR 2003, 178
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 01.02.1989 - VIII ZR 126/88
Erfüllung der Gebrauchsüberlassungspflicht durch den Vermieter
Auszug aus OLG Hamburg, 29.08.2001 - 4 U 196/00
Was der Vermieter im Einzelfall tun muss, um seiner Überlassungspflicht zu genügen, richtet sich nach der Art und dem Umfang des Mietgebrauchs, der vertraglich vorgesehen ist (vgl. BGH NJW-RR 1989, 589 m.N.).