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   OLG Hamburg, 29.10.2020 - 5 U 81/17   

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OLG Hamburg, 29.10.2020 - 5 U 81/17 (https://dejure.org/2020,45560)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 29.10.2020 - 5 U 81/17 (https://dejure.org/2020,45560)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 29. Oktober 2020 - 5 U 81/17 (https://dejure.org/2020,45560)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    SchoolJUMP

    § 14 Abs 2 S 1 Nr 2 MarkenG, § 14 Abs 5 MarkenG
    Markenrechtliche Verwechslungsgefahr: Schutzunfähigkeit der Klagemarke gegenüber einer Ware und/oder Dienstleistung des angegriffenen Zeichens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 07.03.2019 - I ZR 195/17

    SAM - Markenrechtsverletzung durch Verwendung eines markenrechtlich geschützten

    Auszug aus OLG Hamburg, 29.10.2020 - 5 U 81/17
    Der auf Wiederholungsgefahr gestützte und in die Zukunft gerichtete Unterlassungsantrag aus § 14 Abs. 5 Satz 1 MarkenG besteht nur, wenn die beanstandete Handlung sowohl nach dem zur Zeit der beanstandeten Handlung geltenden Recht als auch nach der bei Schluss der mündlichen Verhandlung des Senats geltenden Fassung der Norm rechtsverletzend war (vgl. BGH GRUR 2019, 522, 523 Rn. 12 - SAM; BGH GRUR 2019, 1289, 1290 Rn. 10 - Damen Hose MO).

    In der Sache hat sich durch die mit Wirkung ab dem 14.01.2019 vorgenommene Ergänzung des § 14 Abs. 2 MarkenG nichts geändert (vgl. BGH GRUR 2019, 522, 523 Rn. 12 - SAM; BGH GRUR 2019, 1289, 1290 Rn. 10 - Damen Hose MO).

    (1) Der Inhaber einer Marke kann der Benutzung eines mit dieser Marke identischen Zeichens für Waren oder Dienstleistungen, die mit denjenigen identisch sind, für die die Marke eingetragen ist, nur widersprechen, wenn diese Benutzung eine der Funktionen der Marke beeinträchtigen kann (vgl. etwa BGH GRUR 2019, 522 Rn. 24 - SAM).

    Eine beeinträchtigende Benutzung des Zeichens liegt vor, wenn es durch den Dritten markenmäßig oder - was dem entspricht - als Marke verwendet wird und diese Verwendung die Funktionen der Marke und insbesondere ihre wesentliche Funktion, den Verbrauchern die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu garantieren, beeinträchtigt oder beeinträchtigen kann (vgl. etwa BGH GRUR 2019, 522 Rn. 25 - SAM).

    Bei der Beurteilung, ob der Verkehr eine Bezeichnung als Herkunftshinweis versteht und in der konkret in Rede stehenden Verwendung eines Zeichens einen Herkunftshinweis sieht, ist auf die Kennzeichnungsgewohnheiten in dem maßgeblichen Warensektor abzustellen (BGH GRUR 2019, 522 Rn. 25 - SAM).

    Von einer kennzeichenmäßigen Verwendung ist auszugehen, wenn ein nicht unerheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs in einem Zeichen den Hinweis auf die Herkunft einer Ware oder Dienstleistung aus einem bestimmten Unternehmen sieht (BGH GRUR 2019, 522 Rn. 25 - SAM).

    (a) Der Senat kann die Feststellungen zum Verkehrsverständnis selbst treffen, da dessen Mitglieder zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören (vgl. BGH GRUR 2019, 522 Rn. 33 - SAM).

    Die Tatsache, dass ein Zeichen vom angesprochenen Verkehr als Herkunftshinweis für die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen und damit als Marke erkannt wird, muss anhand der Umstände des Einzelfalls positiv festgestellt werden (BGH GRUR 2019, 522 Rn. 41 - SAM).

    Diese Grundsätze gelten weiterhin (BGH GRUR 2019, 522 Rn. 42 - SAM).

    Dabei wird die Verkehrsauffassung auch durch die konkrete Aufmachung bestimmt, in der die angegriffene Bezeichnung dem Publikum entgegentritt (BGH GRUR 2019, 522 Rn. 42 - SAM).

  • BPatG, 12.12.2007 - 25 W (pat) 131/05
    Auszug aus OLG Hamburg, 29.10.2020 - 5 U 81/17
    Aus rechtlichen Gründen ist eine Verwechslungsgefahr ausgeschlossen, wenn markenrechtlicher Schutz gegenüber einer Ware und/oder Dienstleistung der angegriffenen Zeichen beansprucht wird, für die die Klagemarken selbst schutzunfähig sind (BPatG BeckRS 2008, 5275 Rn. 29 - gap it! m.w.N.).

    In einem solchen Fall darf der Schutzumfang der Klagemarken nicht über die Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit auch auf solche Dienstleistungen ausgedehnt werden, für die die ältere Marke einen beschreibenden Sinngehalt aufweist oder sonst schutzunfähig ist (BPatG BeckRS 2008, 5275 Rn. 29 - gap it! m.w.N.).

  • BGH, 06.02.2020 - I ZB 21/19

    INJEKT/INJEX - Markenrecht: Benutzung für Spezialware kann auch in Bezug auf

    Auszug aus OLG Hamburg, 29.10.2020 - 5 U 81/17
    Die originäre Kennzeichnungskraft wird bestimmt durch die Eignung der Marke, sich unabhängig von der jeweiligen Benutzungslage als Unterscheidungsmittel für die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens bei den beteiligten Verkehrskreisen einzuprägen und die Waren und Dienstleistungen damit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (BGH GRUR 2020, 870 Rn. 41 - INJEKT/INJEX m.w.N.).

    Liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, die für eine hohe oder geringe Kennzeichnungskraft sprechen, ist von normaler oder - was dem entspricht - durchschnittlicher Kennzeichnungskraft auszugehen (BGH GRUR 2020, 870 Rn. 41 - INJEKT/INJEX m.w.N.).

  • BGH, 11.04.2019 - I ZR 108/18

    Unterlassungsanspruch des Inhabers einer Marke unter dem Gesichtspunkt der

    Auszug aus OLG Hamburg, 29.10.2020 - 5 U 81/17
    Der auf Wiederholungsgefahr gestützte und in die Zukunft gerichtete Unterlassungsantrag aus § 14 Abs. 5 Satz 1 MarkenG besteht nur, wenn die beanstandete Handlung sowohl nach dem zur Zeit der beanstandeten Handlung geltenden Recht als auch nach der bei Schluss der mündlichen Verhandlung des Senats geltenden Fassung der Norm rechtsverletzend war (vgl. BGH GRUR 2019, 522, 523 Rn. 12 - SAM; BGH GRUR 2019, 1289, 1290 Rn. 10 - Damen Hose MO).

    In der Sache hat sich durch die mit Wirkung ab dem 14.01.2019 vorgenommene Ergänzung des § 14 Abs. 2 MarkenG nichts geändert (vgl. BGH GRUR 2019, 522, 523 Rn. 12 - SAM; BGH GRUR 2019, 1289, 1290 Rn. 10 - Damen Hose MO).

  • EuGH, 08.07.2010 - C-558/08

    Portakabin - Marken - Werbung im Internet anhand von Schlüsselwörtern ("keyword

    Auszug aus OLG Hamburg, 29.10.2020 - 5 U 81/17
    Zu den Funktionen der Marke gehören neben der Hauptfunktion, der Gewährleistung der Herkunft der Ware oder Dienstleistung, auch ihre anderen Funktionen wie unter anderem die Gewährleistung der Qualität der mit ihr gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung oder die Kommunikations-, Investitions- oder Werbefunktion (vgl. EuGH GRUR 2009, 756 Rn. 58 - L'Oréal/Bellure; GRUR 2010, 445 Rn. 76 f. - Google France und Google; GRUR 2010, 841 Rn. 29 f. - Portakabin/Primakabin).

    Kann die Benutzung des mit der Marke identischen Zeichens keine der Funktionen der Marke beeinträchtigen, kann der Markeninhaber ihr auf der Grundlage von Art. 5 Abs. 1 Buchst. a MRRL aF nicht widersprechen (EuGH, GRUR 2010, 841 Rn. 29 - Portakabin/Primakabin).

  • EuGH, 23.03.2010 - C-236/08

    Google-Adwords-System verstößt nicht gegen das Markenrecht

    Auszug aus OLG Hamburg, 29.10.2020 - 5 U 81/17
    Dies ist der Fall, wenn die Benutzung im Zusammenhang mit einer auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichteten kommerziellen Tätigkeit und nicht im privaten Bereich erfolgt (EuGH GRUR 2010, 445 Rn. 50 - Google France und Google).

    Zu den Funktionen der Marke gehören neben der Hauptfunktion, der Gewährleistung der Herkunft der Ware oder Dienstleistung, auch ihre anderen Funktionen wie unter anderem die Gewährleistung der Qualität der mit ihr gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung oder die Kommunikations-, Investitions- oder Werbefunktion (vgl. EuGH GRUR 2009, 756 Rn. 58 - L'Oréal/Bellure; GRUR 2010, 445 Rn. 76 f. - Google France und Google; GRUR 2010, 841 Rn. 29 f. - Portakabin/Primakabin).

  • LG Hamburg, 24.03.2017 - 315 O 204/16

    Markenmäßige Verwendung der Bezeichnungen "GEBURTSTAGS.SPRUNG" und "SCHUL.SPRUNG"

    Auszug aus OLG Hamburg, 29.10.2020 - 5 U 81/17
    Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 24.03.2017, Az. 315 O 204/16, wird zurückgewiesen.

    unter Abänderung des am 24.03.2017 verkündeten Urteils des Landgerichts Hamburg, Az.: 315 O 204/16, die Beklagte wie folgt zu verurteilen:.

  • BGH, 02.06.2016 - I ZR 75/15

    Wunderbaum II - Markenrechtsschutz: Originäre Kennzeichnungskraft der Marke bei

    Auszug aus OLG Hamburg, 29.10.2020 - 5 U 81/17
    Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen der Identität oder der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, dem Grad der Ähnlichkeit der Marken und der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr., vgl. z.B. BGH GRUR 2016, 382, 384 Rn. 19 - BioGourmet; BGH GRUR 2017, 75, 76 Rn. 16 - Wunderbaum II).
  • BGH, 03.11.2016 - I ZR 101/15

    MICRO COTTON - Verfahren wegen Verletzung einer Unionsmarke: Zulässigkeit eines

    Auszug aus OLG Hamburg, 29.10.2020 - 5 U 81/17
    Eine blickfangmäßige Herausstellung oder die Verwendung eines Zeichens im Rahmen der Produktkennzeichnung spricht für eine markenmäßige Verwendung (BGH GRUR 2017, 520 Rn. 26 - MICRO COTTON).
  • BGH, 26.11.1987 - I ZR 123/85

    "Gaby"; Zeichenmäßiger Gebrauch eines aus einem weiblichen Vornamen bestehenden

    Auszug aus OLG Hamburg, 29.10.2020 - 5 U 81/17
    Ob dies der Fall ist, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (BGH GRUR 1988, 307 - Gaby).
  • BGH, 08.02.2007 - I ZR 71/04

    bodo Blue Night

  • BGH, 19.12.1960 - I ZR 39/59

    Verletzung eines Warenzeichenrechts - Individualisierung von Waren - Anspruch auf

  • BGH, 14.01.2016 - I ZB 56/14

    BioGourmet - Widerspruch gegen eine Markeneintragung aus mehreren Zeichen:

  • OLG Köln, 01.07.1991 - 13 U 50/91

    Schriftsätze; Nachgereicht; Nachgelassen; Urteil; Tatbestand;

  • EuGH, 14.05.2002 - C-2/00

    Hölterhoff

  • EuGH, 12.11.2002 - C-206/01

    DER INHABER EINER MARKE MUSS DEREN BENUTZUNG DURCH EINEN DRITTEN VERHINDERN

  • BGH, 31.05.2016 - I ZB 39/15

    OUI - Markenrechtsschutz: Eignung einer Bezeichnung mit anpreisendem Sinn als

  • EuGH, 18.06.2009 - C-487/07

    DER INHABER EINER MARKE KANN DIE VERWENDUNG EINER VERGLEICHSLISTE VERBIETEN, IN

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