Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 30.03.2023 - 5 U 84/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,9387
OLG Hamburg, 30.03.2023 - 5 U 84/21 (https://dejure.org/2023,9387)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 30.03.2023 - 5 U 84/21 (https://dejure.org/2023,9387)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 30. März 2023 - 5 U 84/21 (https://dejure.org/2023,9387)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2023,9387) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (18)

  • EuGH, 11.06.2020 - C-833/18

    Brompton Bicycle - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges und gewerbliches

    Auszug aus OLG Hamburg, 30.03.2023 - 5 U 84/21
    Zum einen muss es sich um ein Original handeln, das eine eigene geistige Schöpfung seines Urhebers ist, und zum anderen muss eine solche Schöpfung zum Ausdruck gebracht werden (vgl. EuGH, Urteil vom 12.09.2019 - C-683/17, GRUR 2019, 1185 Rn. 29 - Cofemel/G-Star; EuGH, Urteil vom 11.06.2020 - C-833/18, GRUR 2020, 736 Rn. 22 - Brompton/Get2Get).

    Was den ersten Bestandteil angeht, kann nach der Rechtsprechung des EuGH ein Gegenstand erst bzw. bereits dann als Original angesehen werden, wenn er die Persönlichkeit seines Urhebers widerspiegelt, indem er dessen freie kreative Entscheidungen zum Ausdruck bringt (EuGH, GRUR 2019, 1185 Rn. 30 - Cofemel/G-Star; EuGH, GRUR 2020, 736 Rn. 23 - Brompton/Get2Get).

    Wenn die Schaffung eines Gegenstands durch technische Erwägungen, durch Regeln oder durch andere Zwänge bestimmt wurde, die der Ausübung künstlerischer Freiheit keinen Raum gelassen haben, kann nicht davon ausgegangen werden, dass dieser Gegenstand die für die Einstufung als Werk erforderliche Originalität aufweist und folglich urheberrechtlich geschützt werden kann (vgl. EuGH, GRUR 2019, 1185 Rn. 31 - Cofemel/G-Star; EuGH, GRUR 2020, 736 Rn. 24 - Brompton/Get2Get).

    Hinsichtlich des zweiten Bestandteils hat der EuGH klargestellt, dass der Begriff "Werk" im Sinne der Richtlinie 2001/29 zwangsläufig einen mit hinreichender Genauigkeit und Objektivität identifizierbaren Gegenstand voraussetzt (EuGH, GRUR 2019, 1185 Rn. 32 - Cofemel/G-Star; EuGH, GRUR 2020, 736 Rn. 25 - Brompton/Get2Get).

    Daraus ergibt sich, dass ein Gegenstand, der der Voraussetzung der Originalität genügt, auch dann urheberrechtlich geschützt sein kann, wenn seine Schaffung durch technische Erwägungen bestimmt wurde, sofern dies seinen Urheber nicht daran hindert, seine Persönlichkeit in diesem Gegenstand widerzuspiegeln, indem er freie kreative Entscheidungen zum Ausdruck bringt (EuGH, GRUR 2020, 736 Rn. 26 - Brompton/Get2Get).

    Um festzustellen, ob das betroffene Erzeugnis nach dem Urheberrecht schutzfähig ist, ist zu bestimmen, ob der Urheber des Erzeugnisses mit der Wahl von dessen Form seine schöpferische Fähigkeit in eigenständiger Weise zum Ausdruck gebracht hat, indem er freie und kreative Entscheidungen getroffen und das Erzeugnis dahin gehend gestaltet hat, dass es seine Persönlichkeit widerspiegelt (EuGH, GRUR 2020, 736 Rn. 34 - Brompton/Get2Get).

    Die Prüfung ist unter Berücksichtigung aller einschlägigen Aspekte des Ausgangsrechtsstreits durchzuführen (vgl. EuGH, GRUR 2020, 736 Rn. 38 - Brompton/Get2Get).

    Es ist die Frage zu beurteilen, von welchen Faktoren sich der Schöpfer in seiner Wahl leiten lassen hat (EuGH GRUR 2020, 736 Rn. 35 - Brompton/Get2Get).

  • EuGH, 12.09.2019 - C-683/17

    Modellen kann nicht allein aufgrund des Umstands, dass sie über ihren

    Auszug aus OLG Hamburg, 30.03.2023 - 5 U 84/21
    Zum einen muss es sich um ein Original handeln, das eine eigene geistige Schöpfung seines Urhebers ist, und zum anderen muss eine solche Schöpfung zum Ausdruck gebracht werden (vgl. EuGH, Urteil vom 12.09.2019 - C-683/17, GRUR 2019, 1185 Rn. 29 - Cofemel/G-Star; EuGH, Urteil vom 11.06.2020 - C-833/18, GRUR 2020, 736 Rn. 22 - Brompton/Get2Get).

    Was den ersten Bestandteil angeht, kann nach der Rechtsprechung des EuGH ein Gegenstand erst bzw. bereits dann als Original angesehen werden, wenn er die Persönlichkeit seines Urhebers widerspiegelt, indem er dessen freie kreative Entscheidungen zum Ausdruck bringt (EuGH, GRUR 2019, 1185 Rn. 30 - Cofemel/G-Star; EuGH, GRUR 2020, 736 Rn. 23 - Brompton/Get2Get).

    Wenn die Schaffung eines Gegenstands durch technische Erwägungen, durch Regeln oder durch andere Zwänge bestimmt wurde, die der Ausübung künstlerischer Freiheit keinen Raum gelassen haben, kann nicht davon ausgegangen werden, dass dieser Gegenstand die für die Einstufung als Werk erforderliche Originalität aufweist und folglich urheberrechtlich geschützt werden kann (vgl. EuGH, GRUR 2019, 1185 Rn. 31 - Cofemel/G-Star; EuGH, GRUR 2020, 736 Rn. 24 - Brompton/Get2Get).

    Hinsichtlich des zweiten Bestandteils hat der EuGH klargestellt, dass der Begriff "Werk" im Sinne der Richtlinie 2001/29 zwangsläufig einen mit hinreichender Genauigkeit und Objektivität identifizierbaren Gegenstand voraussetzt (EuGH, GRUR 2019, 1185 Rn. 32 - Cofemel/G-Star; EuGH, GRUR 2020, 736 Rn. 25 - Brompton/Get2Get).

  • BGH, 14.05.2009 - I ZR 98/06

    Tripp-Trapp-Stuhl

    Auszug aus OLG Hamburg, 30.03.2023 - 5 U 84/21
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Verletzergewinn indes nur insoweit herauszugeben, als er auf der Rechtsverletzung beruht (vgl. BGH, Urteil vom 14.05.2009 - I ZR 98/06, GRUR 2009, 856 Rn. 41 - Tripp-Trapp-Stuhl; Urteil vom 24.07.2014 - I ZR 27/13, GRUR 2015, 269 Rn. 21 - K-Theory).

    Für diese ist nicht allein der quantitative Umfang, sondern mehr noch der qualitative Wert des Entnommenen von Bedeutung (BGH, GRUR 2009, 856 Rn. 41 - Tripp-Trapp-Stuhl; Schricker/Loewenheim/Wimmers, aaO., UrhG § 97 Rn. 288; BeckOK UrhR/Reber, aaO., UrhG § 97 Rn. 117).

    Für die Entscheidung zum Kauf eines Gebrauchsgegenstands ist regelmäßig nicht nur die ästhetische Gestaltung, sondern auch die technische Funktionalität von Bedeutung (BGH, GRUR 2009, 856 Rn. 45 - Tripp-Trapp-Stuhl; Jan Bernd Nordemann in: Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 12. Aufl., UrhG § 97 Rn. 79).

    So wird der Funktionalität bei Möbeln erfahrungsgemäß eine größere Bedeutung für die Kaufentscheidung zukommen als bei Schmuck (vgl. zu Kinderhochstühlen: BGH, GRUR 2009, 856 Rn. 46 - Tripp-Trapp-Stuhl).

  • BGH, 13.11.2013 - I ZR 143/12

    Geburtstagszug - Schöpfungshöhe bei angewandter Kunst

    Auszug aus OLG Hamburg, 30.03.2023 - 5 U 84/21
    Im Ausgangspunkt sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat angeschlossen hat, an den Urheberrechtsschutz von Werken der angewandten Kunst grundsätzlich keine anderen Anforderungen zu stellen als an den Urheberrechtsschutz von Werken der zweckfreien bildenden Kunst oder des literarischen und musikalischen Schaffens (BGH, Urteil vom 13.11.2013 - I ZR 143/12, GRUR 2014, 175 Rn. 26 - Geburtstagszug; Senat, Beschluss vom 14.10.2021 - 5 W 40/21, GRUR 2022, 565 Rn. 17 ff. - Grand Step Shoes; Senat, Urteil vom 25.11.2021 - 5 U 12/20, GRUR-RS 2021, 58851 Rn. 50 ff. - Leuchte Doo).

    Eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG ist eine Schöpfung individueller Prägung, deren ästhetischer Gehalt einen solchen Grad erreicht hat, dass nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise von einer "künstlerischen" Leistung gesprochen werden kann (st. Rspr.; vgl. BGH, GRUR 2014, 175 Rn. 15 - Geburtstagszug).

    Auch wenn bei Werken der angewandten Kunst keine höheren Anforderungen an die Gestaltungshöhe eines Werkes zu stellen sind als bei Werken der zweckfreien Kunst, ist bei der Beurteilung, ob ein solches Werk die für einen Urheberrechtsschutz erforderliche Gestaltungshöhe erreicht, zu berücksichtigen, dass die ästhetische Wirkung der Gestaltung einen Urheberrechtsschutz nur begründen kann, soweit sie nicht dem Gebrauchszweck geschuldet ist, sondern auf einer künstlerischen Leistung beruht (vgl. BGH, GRUR 2014, 175, 179 Rn. 41 - Geburtstagszug).

    Deshalb stellt sich bei ihnen in besonderem Maß die Frage, ob sie über ihre von der Funktion vorgegebene Form hinaus künstlerisch gestaltet sind und diese Gestaltung eine Gestaltungshöhe erreicht, die Urheberrechtsschutz rechtfertigt (vgl. BGH, Urteil vom 12.05.2011 - I ZR 53/10, GRUR 2012, 58 Rn. 25 - Seilzirkus, mwN; BGH, GRUR 2014, 175 Rn. 41 - Geburtstagszug).

    Darüber hinaus ist zu beachten, dass eine zwar Urheberrechtsschutz begründende, gleichwohl aber geringe Gestaltungshöhe zu einem entsprechend engen Schutzbereich des betreffenden Werkes führt (vgl. BGH, GRUR 2014, 175 Rn. 41 - Geburtstagszug).

  • BGH, 24.07.2014 - I ZR 27/13

    K-Theory - Urheberrechtsstreit: Auslegung der Urteilsformel eines rechtskräftigen

    Auszug aus OLG Hamburg, 30.03.2023 - 5 U 84/21
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Verletzergewinn indes nur insoweit herauszugeben, als er auf der Rechtsverletzung beruht (vgl. BGH, Urteil vom 14.05.2009 - I ZR 98/06, GRUR 2009, 856 Rn. 41 - Tripp-Trapp-Stuhl; Urteil vom 24.07.2014 - I ZR 27/13, GRUR 2015, 269 Rn. 21 - K-Theory).

    Diesbezüglich trägt die Klägerin als Anspruchsstellerin nach allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast dafür, ob und inwieweit der mit dem Verkauf der angegriffenen Heizstrahler erzielte Gewinn auf der Verletzung seines Urheberrechts beruht (vgl. BGH, GRUR 2015, 269 Rn. 24 - K-Theory).

    Es ist Sache des Tatrichters, die Höhe des Anteils, zu dem der Gewinn auf der Rechtsverletzung beruht, gemäß § 287 ZPO nach seinem Ermessen zu schätzen (BGH, GRUR 2015, 269 Rn. 27 - K-Theory).

  • OLG Hamburg, 10.06.2021 - 5 U 80/20

    Ottifanten in the city - Urheberrecht: "Ottifanten in the City" als Parodie des

    Auszug aus OLG Hamburg, 30.03.2023 - 5 U 84/21
    Ihre Verwertung kann nicht nach § 97 Abs. 1 UrhG untersagt werden (Senat, Urteil vom 10.6.2021 - 5 U 80/20, GRUR-RR 2022, 116 Rn. 46 - Ottifanten in the city).

    Die für eine freie Benutzung nach § 24 Abs. 1 UrhG a.F. erforderliche Selbständigkeit des neuen Werkes gegenüber dem benutzten Werk setzt voraus, dass das neue Werk einen ausreichenden Abstand zu den entlehnten eigenpersönlichen Zügen des benutzten Werkes hält, wobei dies nur dann der Fall ist, wenn die entlehnten eigenpersönlichen Züge des älteren Werkes angesichts der Eigenart des neuen Werkes verblassen (Senat, GRUR-RS 2022, 9866 Rn. 53 - Metall auf Metall III; Senat, GRUR-RR 2022, 116 Rn. 47 - Ottifanten in the city).

    Sodann ist durch Vergleich der einander gegenüberstehenden Gestaltungen zu ermitteln, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang in der neuen Gestaltung eigenschöpferische Züge des älteren Werkes übernommen worden sind (Senat, GRUR-RR 2022, 116 Rn. 49 - Ottifanten in the city).

  • BGH, 16.05.2013 - I ZR 28/12

    Beuys-Aktion - Urheberrechtsschutz für Werke der bildenden Kunst:

    Auszug aus OLG Hamburg, 30.03.2023 - 5 U 84/21
    Das Recht, das Werk zu vervielfältigen, zu verbreiten und/oder öffentlich zugänglich zu machen, erstreckt sich nicht nur auf das Original des Werkes, sondern auch auf Vervielfältigungsstücke des Werkes iSv § 16 UrhG sowie Bearbeitungen und Umgestaltungen des Werkes iSv § 23 UrhG a.F. Dabei handelt es sich bei der Bearbeitung und Umgestaltung um besondere Fälle der Vervielfältigung des Werkes (BGH Urteil vom 16.05.2013 - I ZR 28/12, GRUR 2014, 65 Rn. 36 - Beuys-Aktion, mwN).

    Das Recht, das Werk zu vervielfältigen, zu verbreiten und/oder öffentlich zugänglich zu machen, sperrt dagegen nicht freie Benutzungen des Werkes iSv § 24 Abs. 1 UrhG a.F. (BGH GRUR 2014, 65 Rn. 37 - Beuys-Aktion, mwN).

  • BGH, 13.11.2014 - IX ZR 267/13

    Stufenklage auf Mietzahlung für eine Rechtsanwaltskanzlei: Klageänderung bei

    Auszug aus OLG Hamburg, 30.03.2023 - 5 U 84/21
    Wird nachträglich, also nach Rechtshängigkeit der Klage, ein neuer prozessualer Anspruch unbedingt oder hilfsweise geltend gemacht, liegt in der Regel eine Klageänderung iSv § 263 ZPO vor (BGH, Versäumnisurteil vom 13.11.2014 - IX ZR 267/13, NZM 2015, 453 Rn. 7; Cepl/Voß/Cassardt, Prozesskommentar, 3. Aufl., ZPO § 533 Rn. 6).

    Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fällt der Übergang von einem nicht bezifferten Feststellungsantrag zu einem bezifferten Zahlungsantrag unter § 264 Nr. 2 ZPO (BGH, NZM 2015, 453 Rn. 10).

  • OLG Hamburg, 14.10.2021 - 5 W 40/21

    Verbot des Inverkehrbringens von Vervielfältigungsstücken eines Schuhmodells -

    Auszug aus OLG Hamburg, 30.03.2023 - 5 U 84/21
    Im Ausgangspunkt sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat angeschlossen hat, an den Urheberrechtsschutz von Werken der angewandten Kunst grundsätzlich keine anderen Anforderungen zu stellen als an den Urheberrechtsschutz von Werken der zweckfreien bildenden Kunst oder des literarischen und musikalischen Schaffens (BGH, Urteil vom 13.11.2013 - I ZR 143/12, GRUR 2014, 175 Rn. 26 - Geburtstagszug; Senat, Beschluss vom 14.10.2021 - 5 W 40/21, GRUR 2022, 565 Rn. 17 ff. - Grand Step Shoes; Senat, Urteil vom 25.11.2021 - 5 U 12/20, GRUR-RS 2021, 58851 Rn. 50 ff. - Leuchte Doo).

    Gebrauchsform und künstlerische Lösung können in einer Form verschmelzen (Senat, GRUR 2022, 565 Rn. 24 - Grand Step Shoes).

  • LG Hamburg, 04.06.2021 - 310 O 253/20

    Gestaltungsspielraum bei urheberrechtlicher Schutzfähigkeit eines Heizstrahlers

    Auszug aus OLG Hamburg, 30.03.2023 - 5 U 84/21
    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 04.06.2021, Az. 310 O 253/20, in Ziffer 6. abgeändert:.

    das Urteil des Landgerichtes Hamburg, Az. 310 O 253/20, vom 04.06.2021, zugestellt am 14.06.2021, abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit der Rechtsstreit nicht übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist.

  • BGH, 15.11.2000 - IV ZR 274/99

    Behandlung eines gegenstandslosen Antrags auf Wertermittlung im Rahmen einer

  • BGH, 03.06.2014 - VI ZR 394/13

    Schadensersatzprozess wegen Kapitalanlagebetrugs: Voraussetzungen einer

  • OLG Hamburg, 25.11.2021 - 5 U 12/20

    Urheberrechtlicher Unterlassungsanspruch bei einer Verwendung geschützter

  • EuGH, 04.10.2011 - C-403/08

    Ein Lizenzsystem für die Weiterverbreitung von Fußballspielen, das

  • EuGH, 02.05.2012 - C-406/10

    Die Funktionalität eines Computerprogramms und die Programmiersprache sind nicht

  • BGH, 12.05.2011 - I ZR 53/10

    Seilzirkus - Zum urheberrechtlichen Schutz eines Gebrauchsgegenstandes als Werk

  • BGH, 07.03.2019 - I ZR 195/17

    SAM - Markenrechtsverletzung durch Verwendung eines markenrechtlich geschützten

  • OLG Hamburg, 28.04.2022 - 5 U 48/05

    Metall auf Metall III - Urheberrechtsschutz des Tonträgerherstellers:

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht