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   OLG Hamburg, 30.05.2017 - 2 Rev 35/17 - 1 Ss 39/17   

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https://dejure.org/2017,19432
OLG Hamburg, 30.05.2017 - 2 Rev 35/17 - 1 Ss 39/17 (https://dejure.org/2017,19432)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 30.05.2017 - 2 Rev 35/17 - 1 Ss 39/17 (https://dejure.org/2017,19432)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 30. Mai 2017 - 2 Rev 35/17 - 1 Ss 39/17 (https://dejure.org/2017,19432)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Burhoff online

    Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, Feststellungsinteresse

  • Justiz Hamburg

    Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort: Tatbestandserfüllung bei Feststellungsverzicht durch den Unfallgeschädigten

  • beck-blog (Kurzinformation und Volltext)

    Unfallbeteiligte weggefahren: Trotzdem keine Unfallflucht

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Unfallflucht: (Teil)Verzicht des Geschädigten auf Personalienfeststellung

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort bei Feststellungsverzicht durch den Unfallgeschädigten

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort bei Verzicht des Geschädigten auf Polizeieinsatz nicht strafbar

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Nach dem Unfall geflüchtet - aber keine Unfallflucht begangen?

  • strafrechtsblogger.de (Kurzinformation)

    Keine Unfallflucht bei Verzicht auf das Herbeirufen der Polizei

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Kein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort bei Verzicht des Unfallgeschädigten auf Herbeirufen der Polizei - Unfallbeteiligter will Personalien nur durch Polizei feststellen lassen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZV 2018, 33
  • StV 2018, 438
 
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Wird zitiert von ...

  • LG Saarbrücken, 10.04.2018 - 8 Qs 5/18

    Verkehrsunfallflucht: Tatbestandsmäßigkeit bei Unterlassen des Versuchs der

    Zumindest in derartigen Fällen, in denen der am Unfallort anwesende Berechtigte nicht in der Lage ist, die erforderlichen Feststellungen (vollständig) hinreichend sicher selbst zu treffen, besteht im Ergebnis weitgehend Einigkeit in Literatur und Rechtsprechung, dass der Berechtigte sich der Hilfe der Polizei bedienen darf und der Unfallbeteiligte grundsätzlich auf deren Eintreffen eine angemessene Zeit warten muss (vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht, NJW 1966, 558 und NZV 1992, 245, sogar bejahend für den Fall eines feststellungs unwilligen Berechtigten; KG Berlin, VRS 63, 46; OLG Köln, NJW 1981, 2367 und NZV 1989, 197; OLG Hamburg, Beschluss vom 30.05.2017, 2 Rev 35/17 - juris Rn. 25; MüKo - Zopfs, a.a.O., Rn. 54, der mangels Anwesenheit feststellungsbereiter Personen an § 142 Abs. 1 Nr. 2 StGB anknüpft; Lackner/ Kühl , a.a.O., Rn. 17; LK - Geppert, a.a.O., Rn. 109; Fischer, a.a.O., Rn. 24, 28; SSW - Ernemann, a.a.O., Rn. 24, 27; zur Abgrenzung zur Feststellungs unwilligkeit : MüKo - Zopfs, a.a.O., Rn. 54).
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