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   OLG Hamburg, 31.01.1990 - 1 Ss 93/89   

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OLG Hamburg, 31.01.1990 - 1 Ss 93/89 (https://dejure.org/1990,3113)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 31.01.1990 - 1 Ss 93/89 (https://dejure.org/1990,3113)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 31. Januar 1990 - 1 Ss 93/89 (https://dejure.org/1990,3113)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • MDR 1990, 459
  • NStZ 1990, 283
  • StV 1990, 409
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Frankfurt, 11.09.1987 - 1 Ss 292/87
    Auszug aus OLG Hamburg, 31.01.1990 - 1 Ss 93/89
    Die vom AG Hamburg (NStZ 1988, 41 ..) geteilte Auffassung des LG, die Vorschrift des § 353 d Nr. 3 StGB sei wegen ihres Wortlauts ausschließlich auf Veröffentlichungen von Schriftstücken amtlichen Ursprungs anzuwenden, trifft somit nicht zu; vielmehr ist nach dem Gesetzestext auch die Veröffentlichung privater, aber für Zwecke des Strafverfahrens in dienstliche Verwahrung genommener Urkunden tatbestandsmäßig.
  • BVerfG, 03.12.1985 - 1 BvL 15/84

    Veröffentlichungen "im Wortlaut" - Zur Verfassungsmäßigkeit von § 353d Nr. 3 StGB

    Auszug aus OLG Hamburg, 31.01.1990 - 1 Ss 93/89
    Nach allg. Meinung (BVerfGE 71, 206, 207 ..) soll die Vorschrift jedenfalls die Unbefangenheit der Verfahrensbeteiligten, namentlich der Laienrichter, sichern.
  • BGH, 16.05.2023 - VI ZR 116/22

    Süddeutsche Zeitung durfte Tagebuch-Zitate aus Cum-ex-Ermittlungsakte

    Eine andere Ansicht hält die Herkunft des Dokuments nicht für ausschlaggebend; im Hinblick auf den Schutzzweck der Norm lässt sie die konkrete Zuordnung des Dokuments zum jeweiligen Verfahren genügen, mit der Folge, dass auch private Aufzeichnungen, die für das konkrete Strafverfahren beschlagnahmt oder anderweitig in Gewahrsam genommen wurden, taugliches Tatobjekt sind (vgl. OLG Hamburg, NStZ 1990, 283; Renning, GS Meurer, 2002, 291 f.; Perron/Hecker in Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., § 353d Rn. 13, 43; Fischer, StGB, 70. Aufl., § 353d Rn. 6; Tsambikakis in Leipold/Tsambikakis/Zöller, Anwaltkommentar StGB, 3. Aufl., § 353d Rn. 10; MünchKommStGB/Puschke, 4. Aufl., § 353d Rn. 32, 62; LK/Träger, StGB, 10. Aufl., § 353d Rn. 45 f.; BeckOK StGB/Heuchemer, 56. Edition, § 353d Rn. 5 - anders aber Rn. 5.1 und 5.2 für anwaltliche Dokumente, denen der "offenkundige Anschein der Amtlichkeit" fehle).
  • OLG Hamburg, 22.03.2022 - 7 U 25/21

    Strafbarkeit der wörtlichen Wiedergabe von Tagebuchaufzeichnungen aus einem

    Nach dem Gesetzestext ist auch die Veröffentlichung privater, aber für Zwecke des Strafverfahrens in dienstliche Verwahrung genommener Urkunden tatbestandsmäßig (vgl. HansOLG Hamburg NStZ 1990, 283 ), so dass Privaturkunden ausreichen, die für die Zwecke des Strafverfahrens beschlagnahmt worden sind (vgl BeckOK StGB/Heuchemer, 52. Ed. 1.2.2022, § 353d Rn. 5 m.w.N.).

    Auf die Frage nach dem Urheber der veröffentlichten Texte geht das Bundesverfassungsgericht auch mit dem Begriff "amtliche Authentizität" nicht ein (HansOLG Hamburg NStZ 1990, 283 Rn. 17, juris m.w.N.).

  • OLG Stuttgart, 16.06.2010 - 4 U 182/09

    Zweckfremde Veröffentlichung durch Akteneinsicht erlangter Daten:

    Dort ist es grundsätzlich unerheblich, ob der Täter möglicherweise zulässig in Besitz der Anklageschrift oder eines anderen amtlichen Schriftstücks eines Strafverfahrens gekommen ist; bevor diese in öffentlicher Verhandlung nicht erörtert worden sind oder das Verfahren abgeschlossen ist, dürfen sie grundsätzlich nicht veröffentlicht werden (vgl. OLG Hamburg, NStZ 1990, 283; Lenckner/Perron in Schönke/Schröder, StGB, 27. Aufl., § 353d Rn. 43 f.).
  • LG Hamburg, 05.03.2021 - 324 O 502/20

    Unterlassungsanspruch eines Beschuldigten bei einer Veröffentlichung von Zitaten

    Nach dem Gesetzestext ist auch die Veröffentlichung privater, aber für Zwecke des Strafverfahrens dienstliche Verwahrung genommene Urkunden tatbestandsmäßig (vgl. HansOLG Hamburg NStZ 1990, 283), sodass Privaturkunden ausreichen, die für die Zwecke des Strafverfahrens beschlagnahmt worden sind (BeckOK StGB/Heucheumer, 47. Ed. 1.8.2020, StGB 3 353d Rn. 5 m.w.Nw.)." (HansOLG, Beschluss vom 2.11.2020, 7 W 125/20).
  • LG Landau/Pfalz, 25.06.2009 - 7119 Js 17844/03
    Hat der Angeklagte danach mehrere Rauschtaten innerhalb eines Rausches begangen, so ist nur eine einzige Rauschtat gegeben, wegen derer er verurteilt werden kann (vgl. BGHSt 13, 225; Strafverteidiger 90, 409).
  • KG, 18.06.2009 - 9 W 123/09

    Nadja Benaissa

    Auch wenn im Einzelnen umstritten ist, ob ganz geringfügige Änderungen des Wortlauts einer Strafbarkeit nach der genannten Vorschrift entgegen stehen, besteht Einigkeit, dass jedenfalls eine nur inhaltliche Wiedergabe des Schriftstücks zur Verwirklichung des Straftatbestandes nicht genügt (OLG Hamburg, StV 1990, 410 [richtig: StV 1990, 409, 410 - d. Red.] ; Fischer, StGB, 56 Aufl., § 353d Rn. 6 m. w. N.).
  • LG Hamburg, 30.07.2021 - 324 O 134/21

    Unterlassungsanspruch bei einer Mitteilung von Zitaten aus beschlagnahmten

    Nach dem Gesetzestext ist auch die Veröffentlichung privater, aber für Zwecke des Strafverfahrens dienstliche Verwahrung genommene Urkunden tatbestandsmäßig (vgl. HansOLG Hamburg NStZ 1990, 283), sodass Privaturkunden ausreichen, die für die Zwecke des Strafverfahrens beschlagnahmt worden sind (BeckOK StGB/Heucheumer, 47. Ed. 1.8.2020, StGB 3 353d Rn. 5 m.w.Nw.).".
  • LG Hamburg, 30.07.2021 - 324 O 139/21

    Unterlassungsanspruch eines beschuldigten Bankiers gegen die Veröffentlichung von

    Nach dem Gesetzestext ist auch die Veröffentlichung privater, aber für Zwecke des Strafverfahrens dienstliche Verwahrung genommene Urkunden tatbestandsmäßig (vgl. HansOLG Hamburg NStZ 1990, 283), sodass Privaturkunden ausreichen, die für die Zwecke des Strafverfahrens beschlagnahmt worden sind (BeckOK StGB/Heucheumer, 47. Ed. 1.8.2020, StGB 3 353d Rn. 5 m.w.Nw.).".
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