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   OLG Hamm, 01.02.2006 - 8 U 46/05   

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https://dejure.org/2006,9210
OLG Hamm, 01.02.2006 - 8 U 46/05 (https://dejure.org/2006,9210)
OLG Hamm, Entscheidung vom 01.02.2006 - 8 U 46/05 (https://dejure.org/2006,9210)
OLG Hamm, Entscheidung vom 01. Februar 2006 - 8 U 46/05 (https://dejure.org/2006,9210)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtliche Wirkungen und Eintritt der Bilanzfeststellung im Recht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH); Anforderungen an die Rechtmäßigkeit des Jahreabschlusses einer GmbH; Formerfordernisse im Rahmen der Erstellung einer Bilanz für eine GmbH; ...

  • Judicialis

    BGB § 125 Satz 1; ; BGB § ... 242; ; BGB § 397 Abs. 1; ; BGB § 607; ; BGB § 780; ; BGB § 781; ; BGB § 782; ; GmbHG § 35; ; GmbHG § 42 Abs. 3; ; GmbHG § 42a Abs. 1; ; GmbHG § 42a Abs. 1 Satz 1; ; GmbHG § 46 Nr. 1; ; GmbHG § 48 Abs. 3; ; ZPO § 767 Abs. 1

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rückforderung eines Darlehens durch einen Insolvenzverwalter gemäß § 607 BGB in Verbindung mit einer Bilanz - Rechtsmissbrauch durch den Insolvenzverwalter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2006, 1189
  • NZG 2006, 430
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 27.03.1995 - II ZR 140/93

    Aufnahme eines in der Revisionsinstanz unterbrochenen Rechtsstreits durch den

    Auszug aus OLG Hamm, 01.02.2006 - 8 U 46/05
    Es entspricht aber auf der Grundlage der Gesetzesbegründung allgemeiner Auffassung, dass die fehlende Protokollierung nicht zur Nichtigkeit führt, da sich der Gesellschafter seiner Selbstbindung nicht durch das Unterlassen einer Protokollierung entziehen kann (BGH ZIP 1995, 643, 645; Scholz-K. Schmidt, 9. Aufl. 2002, § 48 Rz. 78; Roth/Altmeppen, 5. Aufl. 2005, § 48 Rz. 44; Lutter/Hommelhoff, 16. Aufl. 2004, § 48 Rz. 17; Rowedder/Schmidt-Leithoff-Koppensteiner, 4. Aufl. 2002, § 48 Rz. 23; Hachenburg-Hüffer, 8. Aufl. Bd. 2 1997 (aber: Stand 01.11.1990), § 48 Rz. 67; Bartl u.a.-Fichtelmann, 5. Aufl. 2002, § 48 Rz. 35; Baumbach/Hueck-Zöllner, 18. Aufl. 2000, § 48 Rz. 48).

    Die Gesellschaft ist jedenfalls nicht gehindert, sich auf einen nicht protokollierten Beschluss zu berufen, soweit das Ziel der Protokollierungspflicht, Sicherheit über den Beschlussinhalt zu schaffen und Manipulationen auszuschließen, in anderer Weise mit gleicher Gewissheit erreicht werden kann (BGH ZIP 1995, 643, 645).

    Einigkeit besteht in Rechtsprechung und Literatur darüber, dass § 48 Abs. 3 GmbHG nicht eine bloße Ordnungsvorschrift ist, deren Nichtbeachtung folgenlos bleibt (BGH ZIP 1995, 643, 646 m.w.N.).

    Darüber hinaus besteht Einigkeit darüber, dass der Sinn und Zweck des § 48 Abs. 3 GmbHG darin liegt, Sicherheit über die Beschlusslage einer Einpersonen-GmbH zu schaffen und im Interesse Dritter nachträgliche Manipulationen auszuschließen (BGH ZIP 1995, 643, 646).

    Es reicht aber auch eine andere Dokumentation, die in gleicher Weise Dritten Rechtssicherheit und Gewissheit verschafft (BGH ZIP 1995, 643, 646).

  • OLG Düsseldorf, 26.11.1993 - 7 U 146/92
    Auszug aus OLG Hamm, 01.02.2006 - 8 U 46/05
    Nach allgemeiner Meinung liegt in der Bilanzfeststellung die Festlegung der in der Bilanz ausgewiesenen innergesellschaftlichen Verbindlichkeiten, insbesondere der Ansprüche der Gesellschaft gegen den oder die Gesellschafter (OLG Düsseldorf NJW-RR 1994, 1455, 1457 m.w.N.).

    Das ist möglich, wenn sich hinreichend klar ergibt, dass die Positionen des Jahresabschlusses als verbindlich anerkannt werden (OLG Düsseldorf NJW-RR 1994, 1455, 1458 m.w.N.).

  • OLG Karlsruhe, 18.11.2013 - 7 W 45/13

    Geltendmachung einer Stammeinlageforderung gegen den Gründungsgesellschafter

    Danach kann dahingestellt bleiben, ob nicht auch deshalb, weil bereits nach der bis zum 25.07.2002 gültigen Fassung vom 19.12.1985 des § 42a Abs. 1 GmbHG die Geschäftsführer den Jahresabschluss unverzüglich nach der Aufstellung den Gesellschaftern zum Zwecke der Feststellung des Jahresabschlusses vorzulegen hatten und alles dafür spricht, dass der Antragsgegner die verbindliche Geltung der aufgestellten Bilanzen wollte und dies durch Einbringen derselben in den Rechtsverkehr in einer dem Sinn und Zweck des § 48 Abs. 3 GmbHG hinreichend Rechnung tragenden Weise dokumentiert hat (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 2006, 1189 f., juris Tz. 17/20 m.w.N.), von einer rechtserheblichen konkludenten Beschlussfassung auszugehen ist.
  • BGH, 25.03.2009 - XII ZR 75/06

    Begriff des gesetzlichen Richters; Wirksamkeitsvoraussetzungen einer Änderung der

    8 U 46/05, 8 U 56/05, 8 U 68/05.".
  • OLG Köln, 13.03.2008 - 18 U 85/06

    Begründen eines i.S.v. § 256 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO)

    Die Feststellungsklage ist begründet, da den Beklagten der ihnen obliegende Beweis dafür, dass die Klägerin durch Gesellschafterbeschluss vom 20.04.2005 als Komplementärin aus der KG ausgeschieden und dafür die Beklagte zu 2. als persönlich haftende Gesellschafterin in die KG eingetreten ist, nicht gelungen ist (vgl. zur Beweislast: BGH NJW 1995, 1750, 1752; OLG Hamm NJW-RR 2006, 1189, 1191).

    Zwar führt dieser Verstoß gegen § 48 Abs. 3 ZPO nicht automatisch zur Nichtigkeit der betreffenden Beschlussfassung (vgl. nur BGH NJW 1995, 1750, 1752; OLG Hamm NJW-RR 2006, 1189, 1190; OLG Brandenburg NZG 2002, 969, 970; Lutter/Hommelhoff, aaO., § 48 Rd.17; Roth/Altmeppen, aaO., § 48 Rd.44; Zöllner, aaO., § 48 Rd.48).

  • OLG Hamm, 17.12.2008 - 8 U 40/06

    Darlegungslast und Beweislast i.R.e. zweckwidrigen Verwendung von Baugeld;

    Der Senat folgt dieser Auffassung in Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. Senat, Urteil vom 01. Februar 2006, 8 U 46/05, NJW-RR 2006, 1189).
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