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   OLG Hamm, 01.03.1988 - 15 W 144/87   

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https://dejure.org/1988,8273
OLG Hamm, 01.03.1988 - 15 W 144/87 (https://dejure.org/1988,8273)
OLG Hamm, Entscheidung vom 01.03.1988 - 15 W 144/87 (https://dejure.org/1988,8273)
OLG Hamm, Entscheidung vom 01. März 1988 - 15 W 144/87 (https://dejure.org/1988,8273)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Deutsches Notarinstitut

    KostO § 133; ZPO § 797
    Keine Gebühr nach § 133 S. 1 KostO bei Bildung vollstreckbarer Teiltitel nach Verteilung einer Grundschuld

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1988, 592
  • Rpfleger 1988, 508
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Stuttgart, 31.01.1984 - 8 W 525/83
    Auszug aus OLG Hamm, 01.03.1988 - 15 W 144/87
    Nebengeschäft ist nach h. M. ein im Verhältnis zum Hauptgeschäft minderwichtiges Geschäft ohne selbständige Bedeutung (vgl. z. B. OLG Stuttgart DNotZ 1985, 121, 122; Hartmann, § 35 KostG, Anm. 2 A).
  • RG, 14.12.1901 - V 231/01

    Vollstreckungsklausel

    Auszug aus OLG Hamm, 01.03.1988 - 15 W 144/87
    § 797 Abs. 3 ZPO nach einhelliger Auffassung nicht einzuholen (vgl. z. B. RGZ 50, 365, 366, 367; OLG Düsseldorf DNotZ 1977, 571 mit zust. Anm. Brambring; Wolfsteiner, Die vollstreckbare Urkunde, § 47, Rd.-Nr. 47.7).
  • OLG Düsseldorf, 19.01.1988 - 10 W 164/87

    Keine analoge Anwendung des § 107 Abs. 3, 4 KostO bei Erbschein, der nur für

    Auszug aus OLG Hamm, 01.03.1988 - 15 W 144/87
    12. Kostenrecht - Keine analoge Anwendung des § 107 Abs. 3, 4 KostO bei Erbschein, der nur für bestimmte Zwecke benötigt wird (OLG Düsseldorf, Beschluß vom 19.1.1988 - 10 W 164/87 mitgeteilt von Notar Josef Baum, Moers) KostO § 107 Abs. 3, 4 Benötigt der alleinige Erbe den Erbschein nur, um die Erbfolge hinsichtlich einzelner zum Nachlaß gehöriger Vermögensgegenstände (hier: Aktien) nachzuweisen, ist bei der Berechnung der Kosten gleichwohl vom Wert des reinen Nachlasses (§ 107 Abs. 2 S.1 KostG) als Geschäftswert auszugehen.
  • OLG Dresden, 11.08.2009 - 3 W 790/09

    Gerichtsgebühren für die neue Erteilung einer auf dem Postweg verloren gegangenen

    Hierfür spricht vor allem, dass im Falle einer auch nur möglicherweise noch im Rechtsverkehr - sei es beim Titelgläubiger oder einem Dritten - befindlichen vollstreckbaren Ausfertigung, die nicht endgültig zurückgegeben ist (dazu etwa OLG Hamm Rpfleger 1988, 508), bei nochmaliger Erstellung und Übersendung einer vollstreckbaren Ausfertigung für den Schuldner die Gefahr mehrfacher Inanspruchnahmen besteht.
  • OLG Köln, 18.03.1988 - 2 Wx 9/88

    Keine freie Verfügbarkeit der Mindestbareinlage bei vorherigen Verfügungen über

    11. Kostenrecht Keine Gebühr nach § 133 S. 1 KostO bei Bildung vollstreckbarer Teiltitel nach Verteilung einer Grundschuld (OLG Hamm, Beschluß vom 1.3.1988 -15 W 144/87 - mitgeteilt von Vors. RiOLG Dr. Joachim Kuntze, Hamm) KostO § 133 S.1 ZPO § 797 Abs. 2,3.
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