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   OLG Hamm, 01.06.2017 - III-1 Ws 151/17   

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https://dejure.org/2017,31154
OLG Hamm, 01.06.2017 - III-1 Ws 151/17 (https://dejure.org/2017,31154)
OLG Hamm, Entscheidung vom 01.06.2017 - III-1 Ws 151/17 (https://dejure.org/2017,31154)
OLG Hamm, Entscheidung vom 01. Juni 2017 - III-1 Ws 151/17 (https://dejure.org/2017,31154)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksamkeit einer Verfolgungsbeschränkung gem. § 154a Abs. 1 oder 2 StPO bei zugelassener Nebenklage

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO §§ 395 Abs. 5, 154 a
    Nebenklage; Nebenklagedelikt; Verfolgungsbeschränkung; Zustimmungserfordernis

  • rechtsportal.de

    StPO §§ 395 Abs. 5, 154 a
    Wirksamkeit einer Verfolgungsbeschränkung gem. § 154a Abs. 1 oder 2 StPO bei zugelassener Nebenklage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Verfolgungsbeschränkung nach § 154a StPO mit Zustimmung des Nebenklägers

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 12.06.2001 - 1 StR 190/01

    Sexueller Mißbrauch eines Kindes; Vergewaltigung; Zeugenaussage; Beweiswürdigung;

    Auszug aus OLG Hamm, 01.06.2017 - 1 Ws 151/17
    Solange die Anschlussbefugnis besteht, ist daher eine Verfolgungsbeschränkung nach § 154 a StPO nur mit ausdrücklich und klar erteilter Zustimmung des Nebenklägers zulässig; ohne eine solche Zustimmung ist sie unwirksam (zu vgl. BGH, Urteil vom 12.06.2001 - 1 StR 190/01 -, zitiert nach beck-online; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 396 Rdnr. 13).
  • OLG Bremen, 20.08.2018 - 1 Ws 46/18

    Unzulässigkeit der weiteren Beschwerde gegen erstmals zuungunsten ausgefallene

    Im Übrigen ist ein Rechtsmittel als weitere Beschwerde immer dann unzulässig, wenn bereits zwei Rechtszüge vorangegangen sind, sich die vom Beschwerdegericht getroffene Entscheidung also mit demselben Verfahrensgegenstand befasst hat wie die Entscheidung des unteren Gerichts (so die ständige Rechtsprechung des Senats, siehe Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 01.08.1986 - Ws 110/86, juris Ls., NStZ 1986, 524; siehe zuletzt auch Beschlüsse vom 12.01.2015 - 1 Ws 103/14 und 23.01.2017 - 1 Ws 151/17; siehe ferner OLG Hamm, Beschluss vom 22.04.1970 - 5 Ws 139/70, BeckRS 9998, 109463, NJW 1970, 2127; OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.10.2017 - 2 Ws 289/17, juris Rn. 7, NStZ 2018, 239; KK/Zabeck, 7. Aufl., § 310 StPO Rn. 3; Löwe/Rosenberg-Matt, 26. Aufl., § 310 StPO Rn. 10; Meyer-Goßner/Schmitt, 61. Aufl., § 310 StPO Rn. 3).
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