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   OLG Hamm, 01.08.2019 - 1 RVs 31/19   

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https://dejure.org/2019,43597
OLG Hamm, 01.08.2019 - 1 RVs 31/19 (https://dejure.org/2019,43597)
OLG Hamm, Entscheidung vom 01.08.2019 - 1 RVs 31/19 (https://dejure.org/2019,43597)
OLG Hamm, Entscheidung vom 01. August 2019 - 1 RVs 31/19 (https://dejure.org/2019,43597)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Billigung von Straftaten; Volksverhetzung; Auslegung von mehrdeutigen Äußerungen

  • rechtsportal.de

    StGB § 130 Abs. 1 Nr. 2
    Mehrdeutige Äußerungen nicht als Gutheißen deuten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Billigung von Straftaten gemäß § 140 Nr. 2 StGB

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 17.12.1968 - 1 StR 161/68

    "Südtirol - wohin?" - Billigung von Straftaten Südtiroler Freiheitskämpfer in

    Auszug aus OLG Hamm, 01.08.2019 - 1 RVs 31/19
    Im Sinne des § 140 Nr. 2 StGB billigt eine rechtswidrige Tat, wer seine Zustimmung dazu kundgibt, dass die konkrete mit Strafe bedrohte Handlung versucht oder vollendet worden ist, und sich damit moralisch hinter den Täter stellt, die Tat also nachträglich gutheißt, wobei die Beurteilung allein davon abhängt, wie die Äußerung von einem Empfänger mit normalem Durchschnittsempfinden voraussichtlich verstanden wird (vgl. BGH, Urteil vom 17.12.1968 - 1 StR 161/68 - OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.05.2017 - 2 Rv 9 Ss 177/17 -, jew. zit. n. juris).

    Dass der Angeklagte die rechtswidrig zum Nachteil der Geschädigten "Schmuddel", Herrhausen und von Drenkmann begangenen Taten i.S.d. §§ 140 Nr. 2, 126 Abs. 1 StGB i.V.m. §§ 211, 212 bzw. § 239, 22, 23 Abs. 1 StGB gebilligt hat, wie die Strafbarkeit nach § 140 Nr. 2 StGB voraussetzt (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 1968 zu 1 StR 161/68, zitiert nach juris Rn. 14) ist auf Grundlage der getroffenen Feststellungen indes nicht rechtsfehlerfrei anzunehmen.

    Im Sinne des § 140 Nr. 2 StGB billigt die rechtswidrige Tat, wer seine Zustimmung dazu kundgibt, dass die konkrete mit Strafe bedrohte Handlung - hier i.S.d. § 126 Abs. 1 StGB - versucht oder vollendet worden ist, und sich damit moralisch hinter den Täter stellt, die Tat also nachträglich gutheißt, wobei die Beurteilung allein davon abhängt, wie die Äußerung von einem Empfänger mit normalem Durchschnittsempfinden voraussichtlich verstanden wird (BGH, Urteil vom 17. Dezember 1968 zu 1 StR 161/68, zitiert nach juris Rn. 14; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Mai 2017 zu 2 Rv 9 Ss 177/17 m.w.N.).

    Vielmehr muss die Zustimmung zu der konkreten strafbedrohten Handlung nach der objektiven und subjektiven Seite aus der Kundgebung selbst unmittelbar verständlich sein (BGH, Urteil vom 17. Dezember 1968 zu 1 StR 161/68, zitiert nach juris Rn. 14, 17).

  • OLG Karlsruhe, 11.05.2017 - 2 Rv 9 Ss 177/17

    Billigung von Straftaten im Rahmen einer Internet-Veröffentlichung: "Billigen"

    Auszug aus OLG Hamm, 01.08.2019 - 1 RVs 31/19
    Im Sinne des § 140 Nr. 2 StGB billigt eine rechtswidrige Tat, wer seine Zustimmung dazu kundgibt, dass die konkrete mit Strafe bedrohte Handlung versucht oder vollendet worden ist, und sich damit moralisch hinter den Täter stellt, die Tat also nachträglich gutheißt, wobei die Beurteilung allein davon abhängt, wie die Äußerung von einem Empfänger mit normalem Durchschnittsempfinden voraussichtlich verstanden wird (vgl. BGH, Urteil vom 17.12.1968 - 1 StR 161/68 - OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.05.2017 - 2 Rv 9 Ss 177/17 -, jew. zit. n. juris).

    Im Sinne des § 140 Nr. 2 StGB billigt die rechtswidrige Tat, wer seine Zustimmung dazu kundgibt, dass die konkrete mit Strafe bedrohte Handlung - hier i.S.d. § 126 Abs. 1 StGB - versucht oder vollendet worden ist, und sich damit moralisch hinter den Täter stellt, die Tat also nachträglich gutheißt, wobei die Beurteilung allein davon abhängt, wie die Äußerung von einem Empfänger mit normalem Durchschnittsempfinden voraussichtlich verstanden wird (BGH, Urteil vom 17. Dezember 1968 zu 1 StR 161/68, zitiert nach juris Rn. 14; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Mai 2017 zu 2 Rv 9 Ss 177/17 m.w.N.).

    Denn im Fall der Mehrdeutigkeit darf im Lichte des Art. 5 Abs. 1 GG nur dann von einer strafbaren Deutungsmöglichkeit ausgegangen werden, wenn andere, straflose Deutungsmöglichkeiten mit überzeugenden Gründen ausgeschlossen werden können (BVerfG, Kammerbeschluss vom 28. März 2017 zu 1 BvR 1384/16, zitiert nach juris Rn. 17 - zu § 130 StGB; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Mai 2017 zu 2 Rv 9 Ss 177/17, zitiert nach juris Rn. 16 m.w.N.).

  • BVerfG, 28.03.2017 - 1 BvR 1384/16

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Verurteilung wegen Beihilfe zur

    Auszug aus OLG Hamm, 01.08.2019 - 1 RVs 31/19
    Im Fall der Mehrdeutigkeit dieser Kundgebung darf im Lichte des Art. 5 Abs. 1 GG nur dann von einer strafbaren Deutungsmöglichkeit ausgegangen werden, wenn andere, straflose Deutungsmöglichkeiten mit überzeugenden Gründen ausgeschlossen werden können (BVerfG, Beschluss vom 28.03.2017 - 1 BvR 1384/16 -, zu § 130 StGB).

    Denn im Fall der Mehrdeutigkeit darf im Lichte des Art. 5 Abs. 1 GG nur dann von einer strafbaren Deutungsmöglichkeit ausgegangen werden, wenn andere, straflose Deutungsmöglichkeiten mit überzeugenden Gründen ausgeschlossen werden können (BVerfG, Kammerbeschluss vom 28. März 2017 zu 1 BvR 1384/16, zitiert nach juris Rn. 17 - zu § 130 StGB; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Mai 2017 zu 2 Rv 9 Ss 177/17, zitiert nach juris Rn. 16 m.w.N.).

  • LG Kaiserslautern, 16.12.2022 - 5 Qs 134/22

    Billigen eines Angriffskrieges durch Verwendung des Buchstabens "Z" bei

    Die Beurteilung hängt allein davon ab, wie die Äußerung von einem Empfänger mit normalem Durchschnittsempfinden voraussichtlich verstanden wird (OLG Hamm, Beschl. v. 01.08.2019 - 1 RVs 31/19, BeckRS 2019, 33542).
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