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   OLG Hamm, 01.12.2009 - 15 W 304/09   

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https://dejure.org/2009,1742
OLG Hamm, 01.12.2009 - 15 W 304/09 (https://dejure.org/2009,1742)
OLG Hamm, Entscheidung vom 01.12.2009 - 15 W 304/09 (https://dejure.org/2009,1742)
OLG Hamm, Entscheidung vom 01. Dezember 2009 - 15 W 304/09 (https://dejure.org/2009,1742)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Begriff der Mitwirkung des Notars i.S. von § 40 Abs. 2 S. 1 GmbHG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GmbHG § 40 Abs. 2 S 1
    Begriff der Mitwirkung des Notars i.S. von § 40 Abs. 2 S. 1 GmbHG

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Pflicht des Notars zur Unterzeichnung der Gesellschafterliste bei nur mittelbarer Mitwirkung an der Änderung des Gesellschafterbestands einer GmbH

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    GmbHG § 40
    Einreichung der Gesellschafterliste durch den Notar auch bei nur mittelbarer Mitwirkung an Änderung des Gesellschafterbestands

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Einreichung durch Notar nach § 40 Abs. 2 GmbHG, Handelsregister, Liste der Gesellschafter, Notar, Rechtsgeschäftlicher Erwerb des Geschäftsanteils, Veränderungen der Gesellschafterliste mit Rechtsnachfolge

Verfahrensgang

  • AG Essen - HRB 21457
  • OLG Hamm, 01.12.2009 - 15 W 304/09

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2010, 390
  • ZIP 2010, 128
  • DNotZ 2010, 214
  • FGPrax 2010, 88
  • DB 2010, 495
  • NZG 2010, 113
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • OLG München, 07.07.2010 - 31 Wx 73/10

    Handelsregisterverfahren: Einreichung einer GmbH-Gesellschafterliste durch den

    Die von dem Beschwerdevorbringen problematisierte Frage, ob sich die Pflicht im Sinne des § 40 Abs. 2 GmbHG auch auf eine mittelbare Mitwirkung des Notars (vgl. dazu OLG Hamm ZIP 2010, 128) erstreckt, stellt sich vorliegend nicht, da - worauf das Registergericht zutreffend hingewiesen hat - eine unmittelbare Mitwirkung des Notars gegeben ist.

    Eine unmittelbare Mitwirkung des Notars ist immer dann gegeben, wenn der Notar selbst die Urkunde, die eine Veränderung herbeigeführt hat, beurkundet oder entworfen hat und anschließend die Unterschrift unter die Handelsregisteranmeldung beglaubigt (vgl. OLG Hamm ZIP 2010, 128; Lutter/Hommelhoff/Bayer aaO Rn. 24; Vossius DB 2007, 2299 (2304); Tebben RNotZ 2009, 441 (452)).

    Hingegen werden der mittelbaren Mitwirkung solche Veränderungen der Gesellschafterstellung zugeordnet, an denen der Notar zwar mitgewirkt hat, die sich aber kraft Gesetzes aufgrund (gegebenenfalls partieller) Gesamtrechtsnachfolge eines Umwandlungsvorgangs, wie z.B. Verschmelzung, ergeben (vgl. Lutter/Hommelhoff/Bayer aaO Rn. 25; Vossius DB 2007, 2304; Tebben RNotZ 2009, 441 (452); Mayer DNotZ 2008, 403 (408); OLG Hamm ZIP 2010, 128 m.w.N. m. Anm. Herrler und Blath).

  • OLG Hamm, 25.09.2013 - 27 W 72/13

    Pflicht des Notars zur Unterzeichnung und Einreichung einer Gesellschafterliste

    Der Rechtsbegriff der "Mitwirkung" erfasst vom Wortlaut her die unmittelbare und mittelbare Beteiligung des Notars an den Veränderungen in den Personen der Gesellschafter oder im Umfang ihrer Beteiligung (OLG Hamm, Beschl. v. 1.12.2009, 15 W 304/09).

    Eine unmittelbare Mitwirkung des Notars ist immer dann gegeben, wenn der Notar selbst die Urkunde, die eine Veränderung herbeigeführt hat, beurkundet oder entworfen hat und anschließend die Unterschrift unter die Handelsregisteranmeldung beglaubigt (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 1.12.2009, 15 W 304/09; OLG München, Beschl. v. 7.07.2010, 31 Wx 73/10).

  • KG, 08.08.2022 - 22 W 39/22

    Pflicht zur Einreichung einer Gesellschafterliste bei einer Kapitalerhöhung

    Unter "Mitwirkung" ließe sich dem Wortlaut nach zwar jedes die Veränderung im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 GmbHG befördernde Verhalten eines Notars verstehen (OLG Hamm, Beschluss vom 01.12.2009 - 15 W 304/09 - Rn. 8, zitiert nach juris; Servatius, in: Noack/Haas/ders., GmbHG, § 40 Rn. 51; Görner, in: Rowedder/Pentz, 7. A., § 40 Rn. 27, die im Ergebnis ebenfalls Bedarf für eine am Normzweck orientierte Auslegung sieht).

    Würde diese "Gesamtkenntnis" für die hier geforderte Kenntniserlangung ausreichen (so wohl: OLG Hamm, Beschluss vom 01.12.2009 - 15 W 304/09 - Rn. 11, zitiert nach juris: "über die internen Vorgänge der Beteiligten bestens informiert."), würde von kaum vorhersagbaren Umständen bzw. vom Zufall abhängen, ob der Notar zuständig ist oder nicht.

  • OLG Hamm, 02.11.2011 - 27 W 100/11

    Pflicht des Notars zur Einreichung einer Gesellschafterliste

    Hierin sieht das Amtsgericht - unter Berufung auf einen Beschluss des 15. Zivilsenats des OLG Hamm vom 1.12.2009, Az.: 15 W 304/09 - eine mittelbare Mitwirkung des Notars an einer Veränderung in den Personen der Gesellschafter der C mbH, die ihn zur Einreichung einer neuen Gesellschafterliste gemäß § 40 II S. 1 GmbHG verpflichte.
  • OLG Köln, 07.05.2010 - 2 Wx 20/10

    Zulässigkeit der Beschwerde des Notars gegen die Ablehnung der Aufnahme einer von

    Entgegen der Auffassung des OLG Hamm im Beschluss vom 1.12.2009 - 15 W 304/09 (FGPrax 2010, 88; abzurufen in der NRW-Rechtsprechungsdatenbank unter www.nrwe.de) handelt der Notar bei der Erfüllung seiner Pflichten aus § 40 Abs. 2 GmbHG nicht "für die Gesellschaft".

    Das OLG Hamm hat in seiner Entscheidung 1.12.2009 - 15 W 304/09, FGPrax 2010, 88, eine derartige Beschwerdebefugnis verneint.

  • OLG Hamm, 16.02.2010 - 15 W 322/09

    Anforderungen an die Unterzeichnung der Gesellschafterliste

    Hinsichtlich der Frage, wann der Notar die Gesellschafterliste einzureichen hat, verweist der Senat auf seinen Beschluss vom 01.12.2009 (I-15 W 304/09).
  • KG, 30.06.2022 - 22 W 39/22

    Die Pflicht zur Einreichung einer Gesellschafterliste nach § 40 Abs. 2 GmbHG

    Unter "Mitwirkung" ließe sich dem Wortlaut nach zwar jedes die Veränderung im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 GmbHG befördernde Verhalten eines Notars verstehen (OLG Hamm, Beschluss vom 01.12.2009 - 15 W 304/09 - Rn. 8, zitiert nach juris; Servatius, in: Noack/Haas/ders., GmbHG , § 40 Rn. 51; Görner, in: Rowedder/Pentz, 7. A., § 40 Rn. 27, die im Ergebnis ebenfalls Bedarf für eine am Normzweck orientierte Auslegung sieht).

    Würde diese "Gesamtkenntnis" für die hier geforderte Kenntniserlangung ausreichen (so wohl: OLG Hamm, Beschluss vom 01.12.2009 - 15 W 304/09 - Rn. 11, zitiert nach juris: "über die internen Vorgänge der Beteiligten bestens informiert."), würde von kaum vorhersagbaren Umständen bzw. vom Zufall abhängen, ob der Notar zuständig ist oder nicht.

  • OLG München, 30.06.2010 - 34 Wx 26/10

    Gesellschafterwechsel bei der GmbH: Anfall der Gebühr für die durch einen Notar

    Dadurch sollen Verfahrensabläufe vereinfacht (OLG Hamm vom 1.12.2009, 15 W 304/09 Rn. 11 zitiert nach juris) und der massiven Aufwertung der Gesellschafterliste Rechnung getragen werden (Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck Aufl. § 40 Rn. 49).
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