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   OLG Hamm, 01.12.2016 - 32 Sa 43/16   

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OLG Hamm, 01.12.2016 - 32 Sa 43/16 (https://dejure.org/2016,49086)
OLG Hamm, Entscheidung vom 01.12.2016 - 32 Sa 43/16 (https://dejure.org/2016,49086)
OLG Hamm, Entscheidung vom 01. Dezember 2016 - 32 Sa 43/16 (https://dejure.org/2016,49086)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Gerichtsstandbestimmung, internationale Zuständigkeit, Gesamtschuldnerinnenausgleich unter mehreren Kartellanten mit Firmensitzen in Deutschland und im europäischen Ausland

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für den Gesamtschuldnerausgleich unter zum Schadensersatz verpflichteten Mitgliedern eines Kartells; Voraussetzungen einer Gerichtsstandsbestimmung

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gerichtsstandbestimmung; internationale Zuständigkeit; Gesamtschuldnerinnenausgleich unter mehreren Kartellanten mit Firmensitzen in Deutschland und im europäischen Ausland

  • rechtsportal.de

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für den Gesamtschuldnerausgleich unter zum Schadensersatz verpflichteten Mitgliedern eines Kartells

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • taylorwessing.com (Kurzinformation)

    Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für den Gesamtschuldnerausgleich unter Kartellanten bejaht

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (21)

  • EuGH, 21.05.2015 - C-352/13

    Die durch ein rechtswidriges Kartell Geschädigten können Ersatz ihrer Schäden vor

    Auszug aus OLG Hamm, 01.12.2016 - 32 Sa 43/16
    8 Nr. 1 EuGVVO ist allerdings, da die Vorschrift von der Grundregel des Gerichtsstands des Wohnsitzes des Beklagten in Art. 2 EuGVVO abweicht, strikt auszulegen; eine Auslegung über die ausdrücklich in dieser Verordnung vorgesehenen Fälle hinaus ist im Hinblick auf Erwägungsgrund 15 - nach dem die Zuständigkeitsvorschriften in hohem Maße vorhersehbar sein sollen und Abweichungen von der Wohnsitzzuständigkeit auf genau festgelegte Fälle beschränkt sind - unzulässig (vgl. EuGH, Urt. v. 21.05.2015 - C-352/13, BeckRS 2015, 80660, beck-online, Rn. 17f.).

    Der EuGH hat bereits entschieden, dass es im Fall getrennter Entscheidungen über Schadensersatzklagen gegen mehrere in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässige Unternehmen, die sich unter Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht der Union an einem einheitlichen und fortgesetzten Kartell beteiligt haben, in getrennten Verfahren zu widersprechenden Entscheidungen im Sinne des - dem hier anwendbaren Art. 8 EuGVVO inhaltsgleichen - Art. 6 Nr. 1 der VO Nr. 44/2001 kommen kann (EuGH, Urt. v. 21.05.2015 - C-352/13, BeckRS 2015, 80660, beck-online, LS.).

    Vielmehr kann dieser - enger - durchaus auch nur am Sitz der jeweiligen Geschädigten angenommen werden (in diesem Sinne zu Art. 7 Nr. 2 EuGVVO EuGH, Urt. v. 21.05.2015 - C-352/13, BeckRS 2015, 80660, beck-online, Rn. 52).

    Ein gemeinsamer Handlungsort wäre bei einer - für alle zum Innenausgleich gestellten Schäden kausalen - Gründung des Kartells durch alle Beteiligten an einem Ort oder einer für alle diese Schäden kausalen Kartellabrede anzunehmen (vgl. - zu Art. 7 Nr. 2 EuGVVO - EuGH, Urt. v. 21.05.2015 - C-352/13, BeckRS 2015, 80660, beck-online, Rn. 50).

  • BGH, 06.05.2013 - X ARZ 65/13

    Zuständigkeitsbestimmung bei Streitgenossen mit unterschiedlichen

    Auszug aus OLG Hamm, 01.12.2016 - 32 Sa 43/16
    § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist auch in Verfahren anwendbar, in denen neben Beklagten mit Wohnsitz im Ausland weitere Beklagte in Anspruch genommen werden, die unterschiedliche allgemeine Gerichtsstände im Inland haben (vgl. BGH, Beschl. v. 06.05.2013 - X ARZ 65/13, NJW-RR 2013, 1399, beck-online).

    Ausreichend ist, dass (nach dem Vortrag der Klägerseite) die gegen die Streitgenossen geltend gemachten Ansprüche in einem inneren sachlichen Zusammenhang stehen, der sie ihrem Wesen nach als gleichartig erscheinen lässt (st. Rspr., z.B. BGH, Beschl. v. 23.05.1990 - I ARZ 186/90, NJW-RR 1991, 381; BGH, Beschl. v. 06.05.2013 - X ARZ 65/13, NJW-RR 2013, 1399, beck-online, Rn. 8; Toussaint in: BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, Stand: 01.12.2015, § 36 ZPO Rn. 12 m.w.N.).

    Streitgenossenschaft liegt vor, wenn der Ersatz derselben Schäden verlangt wird, die im Zusammenhang mit einem einheitlichen Lebenssachverhalt entstanden sind (BGH, Beschluss vom 06.05.2013 - X ARZ 65/13, NJW-RR 2013, 1399, beck-online, Rn. 8).

  • EuGH, 20.04.2016 - C-366/13

    Profit Investment SIM - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus OLG Hamm, 01.12.2016 - 32 Sa 43/16
    Es ist dabei grundsätzlich Sache des nationalen Gerichts, zu beurteilen, ob zwischen den verschiedenen bei ihm anhängig gemachten Klagen ein Zusammenhang gegeben ist, ob also in getrennten Verfahren die Gefahr widersprechender Entscheidungen bestünde, und dabei alle erheblichen Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu berücksichtigen (EuGH, Urt. v. 11.10.2007 - C-98/06, BeckRS 2007, 70802, beck-online, Rn. 41; EuGH, Urt. v. 20.04.2016 - C-366/13, BeckRS 2016, 80666, beck-online, Rn. 64).

    Auch besteht nicht schon dann die Gefahr widersprechender Entscheidungen, wenn sich die Begründetheit einer der Klagen auf das Ergebnis einer anderen Klage auswirken würde (vgl. EuGH Urt. v. 20.04.2016 - C-366/13, BeckRS 2016, 80666, beck-online, Rn. 66f.).

  • EuGH, 11.10.2007 - C-98/06

    Freeport - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 6 Nr. 1 - Besondere Zuständigkeiten

    Auszug aus OLG Hamm, 01.12.2016 - 32 Sa 43/16
    Es ist dabei grundsätzlich Sache des nationalen Gerichts, zu beurteilen, ob zwischen den verschiedenen bei ihm anhängig gemachten Klagen ein Zusammenhang gegeben ist, ob also in getrennten Verfahren die Gefahr widersprechender Entscheidungen bestünde, und dabei alle erheblichen Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu berücksichtigen (EuGH, Urt. v. 11.10.2007 - C-98/06, BeckRS 2007, 70802, beck-online, Rn. 41; EuGH, Urt. v. 20.04.2016 - C-366/13, BeckRS 2016, 80666, beck-online, Rn. 64).

    Zum einen werden die Beklagten zu 3 und 7 wie alle anderen Beklagten von der Klägerin aus derselben Rechtsgrundlage wie die anderen Beklagten, nämlich § 426 Abs. 1 S. 1 bzw. § 426 Abs. 1 S. 2 BGB in Anspruch genommen, zum anderen setzt die Anwendbarkeit von Art. 8 Nr. 1 EuGVVO schon nicht voraus, dass die Klagen auf identischen Rechtsgrundlagen beruhen müssen, sofern für die Beklagten vorhersehbar war, dass sie in dem Land verklagt werden können, in dem mindestens einer von ihnen seinen Sitz hat (EuGH, Urt. v. 11.10.2007 - C 98/06, BeckRS 2007, 70802, Tz. 47; BGH, Beschl. v. 30.11.2009 - II ZR 55/09, BeckRS 2010, 03138, Rn. 4).

  • OLG Celle, 01.10.2010 - 13 AR 5/10

    Bestimmung des zuständigen Gerichts durch den Kartellsenat; Bestimmung des

    Auszug aus OLG Hamm, 01.12.2016 - 32 Sa 43/16
    Eine § 36 Abs. 1 ZPO und § 36 Abs. 2 ZPO verdrängende Sonderzuständigkeit der Kartellgerichte für die gerichtliche Zuständigkeitsbestimmung und eine Zuständigkeit der Kartellgerichte für eine solche Zuständigkeitsbestimmung kann aus den Regelungen der §§ 87, 91 GWB weder unmittelbar noch in analoger Anwendung hergeleitet werden (ebso. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 11.04.2016 - VI-W (Kart) 3/16, Rn. 8, juris; Meyer-Lindemann in: Jaeger/Kokott/Pohlmann/Schroeder, G2er Kommentar zum Kartellrecht, 87. Lieferung 08.2016, § 87 GWB, Rn. 63, juris; ferner - jeweils zu § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO - BGH, Beschl. v. 11.03.2014 - X ARZ 664/13, GRURRS 2014, 6039, beck-online, Rn. 8; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 01.06.2011 - VI-W (Kart) 1/11, juris, Rn. 8; a.A. - jeweils zu § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO - OLG Celle, Beschl. v. 01.10.2010 - 13 AR 5/10, BeckRS 2010, 27532, beck-online; Bracher in:.
  • BayObLG, 28.10.1997 - 1Z AR 74/97

    Zuständiges Gericht bei Geltendmachung einer Maklerprovision gegen mehrere

    Auszug aus OLG Hamm, 01.12.2016 - 32 Sa 43/16
    Während zu den Voraussetzungen der Streitgenossenschaft schlüssig vorzutragen ist, kommt es auf die Schlüssigkeit des behaupteten Anspruchs dabei nicht an (BayOblG, NJW-RR 1998, 1291, beck-online; Vollkommer in: Zöller, a.a.O., § 36 ZPO Rn. 18 m.w.N.).
  • OLG Hamm, 07.05.2015 - 32 Sa 14/15

    Bestimmung des gemeinsam zuständigen Gerichts im Arzthaftungsprozess

    Auszug aus OLG Hamm, 01.12.2016 - 32 Sa 43/16
    Erfolgsort ist dabei aber nicht schon jeder Ort, an dem die nachteiligen Folgen eines Umstands spürbar werden, der bereits einen - tatsächlich an einem anderen Ort entstandenen - Schaden verursacht hat; keinen Gerichtsstand begründet der Ort, an dem, nachdem bereits der Tatbestand der unerlaubten Handlung vollendet ist, lediglich die weiteren Schadensfolgen in Erscheinung treten (BGH, VI ZR 69/07, = BGHZ 176, 342-347, juris Rn. 16, zu Art. 5 Nr. 3 LugÜ; Senat, Beschl. v. 07.05.2015 - 32 SA 14/15, BeckRS 2015, 12353, beck-online).
  • EuGH, 13.07.2006 - C-539/03

    Roche Nederland u.a. - Brüsseler Übereinkommen - Artikel 6 Nummer 1 - Mehrheit

    Auszug aus OLG Hamm, 01.12.2016 - 32 Sa 43/16
    Die Abweichung muss zum einen vielmehr bei derselben Sach- und Rechtslage auftreten (EuGH, Urt. v. 13.07.2006 - - C-539/03, BeckRS 2006, 70533, beck-online, Rn. 26; BGH, Beschl. v. 07.02.2013 - IX ZR 186/11, BeckRS 2013, 3524, beck-online, Rn. 4).
  • OLG Hamm, 16.06.2015 - 32 Sa 17/15

    Örtliche Zuständigkeit der Gerichte im Arzthaftungsprozess

    Auszug aus OLG Hamm, 01.12.2016 - 32 Sa 43/16
    Der Erfolgsort liegt nach der herrschenden Meinung, der der Senat in ständiger Rechtsprechung folgt, dort, wo der tatbestandsmäßige Verletzungserfolg als Schlusspunkt des Handlungsgeschehens eingetreten ist (vgl. Senat, Beschl. v. 26.08.2016 - 32 SA 52/16, BeckRS 2016, 17696, beck-online, Rn. 7; Beschl. v. 16.06.2015 - 1-32 SA 17/15, BeckRS 2015, 11143, beck-online, Rn. 14).
  • BGH, 17.09.1980 - IVb ARZ 557/80

    Zuständiges Gericht in Fällen mit Auslandsberührung - Anfechtung der Ehelichkeit

    Auszug aus OLG Hamm, 01.12.2016 - 32 Sa 43/16
    Die deutschen Gerichte sind, was Voraussetzung einer Bestimmung ist (vgl. BGH, Beschl. v. 17.09.1980 - IVb ARZ 557/80, NJW 1980, 2646, beck-online), für die Klage international zuständig.
  • BGH, 15.10.2007 - II ZR 136/06

    Rechtsnatur des Ausgleichsanspruchs unter Gesellschaftern bürgerlichen Rechts

  • BGH, 07.02.2013 - IX ZR 186/11

    Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte: Widerklage gegen in Serbien

  • BGH, 27.05.2008 - VI ZR 69/07

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Arzthaftungsansprüche aus

  • BGH, 30.11.2009 - II ZR 55/09

    Aktienkauf - Internationale Zuständigkeit bei Klagen gegen Täter und Gehilfen

  • OLG Düsseldorf, 11.04.2016 - W (Kart) 3/16

    Bestimmung des gemeinsam zuständigen Gerichts im Streitgenossenprozess

  • BGH, 21.11.1953 - VI ZR 82/52

    Ausgleichsanspruch bei unterlassener Anzeige

  • OLG Bremen, 01.11.2011 - 3 AR 16/11

    Haftung des Notars wegen fahrlässiger Verletzung seiner Amtspflichten neben einem

  • BGH, 23.05.1990 - I ARZ 186/90

    Streitgenossenschaft bei Inanspruchnahme der Kaufvertragsparteien durch den

  • OLG Düsseldorf, 01.06.2011 - W (Kart) 1/11
  • BGH, 11.03.2014 - X ARZ 664/13

    Zuständigkeitsbestimmung durch den BGH: Negativer Kompetenzkonflikt zwischen dem

  • OLG Hamm, 26.08.2016 - 32 Sa 52/16

    Gerichtsstandbestimmung; allgemeiner und besonderer Gerichtsstand im Inland;

  • LG München I, 07.02.2020 - 37 O 18934/17

    Financialright darf nicht für Lkw-Kartell-Geschädigte klagen: Mehr als 3.000

    Aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (Bes. v. 1.12.2016,1-32 SA 43/16, juris Rn. 87) folgt nichts anderes, da das Gericht die enge Auslegung nur für möglich und einen gemeinsamen Gerichtsstand daher nicht für sicher im Sinne einer Zulässigkeitsvoraussetzung für das Zuständigkeitsbestimmungsverfahren erachtet hat.
  • LAG Düsseldorf, 29.01.2018 - 14 Sa 591/17

    Schienenkartell - Schadensersatzprozess an das Landgericht Dortmund verwiesen

    Örtlich ist - wie beim Innenregress unter Kartellanten (dazu OLG Hamm, Beschl. v. 01.2..2016 - I-32 SA 43/16, 32 SA 43/16, NZKart 2017, 79) - dasjenige Gericht zuständig, für das der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
  • OLG Düsseldorf, 03.04.2018 - W (Kart) 2/18

    Durchsetzung des Anspruchs auf Herausgabe der vollständigen und vertraulichen

    Auf die Frage, ob die von Art. 8 Nr. 1 Brüssel Ia-VO vorausgesetzte Konnexität (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 21.05.2015, C-352/13 - CDC Hydrogen Peroxide, GRUR Int. 2015, 1076, 1179; Beschluss vom 30.11.2009, II ZR 55/09, Rn. 7 ff. bei juris; OLG Hamm, Beschluss vom 01.12.2016, I-32 SA 43/16, Rn. 51 ff. bei juris; OLG Karlsruhe, Urteil vom 31.05.2017, 13 U 130/16, Rn. 23 ff. bei juris) gegeben ist, kommt es daher nicht an.
  • OLG Düsseldorf, 25.11.2021 - 15 Sa 1/21
    a) In Fällen mit Auslandsberührung setzt die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO voraus, dass gegenüber sämtlichen Streitgenossen die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte gegeben ist (BGH, NJW 1980, 2646; BGH, Beschl. v. 11.07.1990 - XII ARZ 28/90, BeckRS 1990, 31064391; BayObLG, Beschl. v. 20.02.2003 - 1 Z AR 160/02, BeckRS 2003, 2439; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 05.12.2003 - 15 AR 48/03, NJOZ 2004, 1303; OLG Hamm, Beschl. v. 01.12.2016 - 32 SA 43/1, NZKart 2017, 79 Rn. 1; Cepl/Voß/Zöllner, a.a.O., § 36 Rn. 23; Zöller/Schultzky, ZPO, 34. Aufl., § 36 Rn. 21).

    Die Bestimmung des zuständigen Gerichts hat nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten und unter Berücksichtigung der Prozesswirtschaftlichkeit (BGH, NJW 2007, 1365, 1366; NJW-RR 2008, 1514; OLG Hamm, NZKart 2017, 79 Rn. 58; Zöller/Schultzky, a.a.O., § 36 Rn. 21; BeckOK ZPO/Toussaint, 42. Ed. Stand: 01.09.2021, § 36 Rn. 23) zu erfolgen, wobei hier die ausschließliche Zuständigkeit für die gegen die Beklagten zu 1., 3., 4. und 7. geltend gemachten Ansprüche die Bestimmung eines anderen Gerichts, wie ausgeführt, zwar nicht grundsätzlich hindert, aber bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts erhebliches Gewicht hat (vgl. BGH, NJW-RR 2008, 1514).

    Bei der Ausübung des dem bestimmenden Gerichts eingeräumten Auswahlermessens (vgl. BeckOK ZPO/Toussaint, 42. Ed. Stand: 01.09.2021, § 36 Rn. 23) sind das räumliche Schwergewicht des Rechtsstreits, prozessökonomische Gesichtspunkte, die Bedeutung des Rechtsstreits für die Streitgenossen, die Konzentration ähnlicher Verfahren, der Gerichtsstand mehrerer Beklagter oder die Vertretung durch dieselbe Anwaltssozietät ebenso zu berücksichtigen wie ein übereinstimmend geäußertes Interesse der Parteien an der Bestimmung eines Gerichts zu berücksichtigen (vgl. OLG Hamm, NZKart 2017, 79 Rn. 60; MüKoZPO/Patzina, a.a.O., § 36 Rn. 32; Zöller/Schultzky, a.a.O., § 36 Rn. 29).

    Denn das bestimmende Gericht ist bei der Bestimmung nicht an den Antrag der Parteien gebunden (OLG Hamm, Beschl. v. 13.02.2012 - 32 SA 5/12, BeckRS 2012, 6493; NZKart 2017, 79 Rn. 59; MüKoZPO/Patzina, a.a.O., § 36 Rn. 32; Zöller/Schultzky, a.a.O., § 37 Rn. 3a; a.A. Musielak/Voit/Heinrich, a.a.O., § 36 Rn. 24 m.w.N.).

  • LG Ravensburg, 12.07.2023 - 5 O 298/22

    Insolvenzanfechtung im Drei-Personen-Verhältnis: Voraussetzung der subjektiven

    Die Voraussetzungen der Streitgenossenschaft sind danach zu bejahen, wenn eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung zweckmäßig sind und wenn keine Unübersichtlichkeit oder Verwirrung der Prozessführung droht (OLG Hamm Beschl. v. 1.12.2016 - 32 SA 43/16, BeckRS 2016, 111010 Rn. 39, beck-online).

    Es droht hier gerade keine Unübersichtlichkeit oder Verwirrung der Prozessführung (vgl. zu dieser Voraussetzung OLG Hamm, Beschluss vom 1. Dezember 2016 - I-32 SA 43/16 -, Rn. 73, juris; Zöller/Althammer, 34. Aufl. 2022, § 60 Rn. 7; Musielak/Voit/Weth, 20. Aufl. 2023, ZPO § 60 Rn. 7).

  • LG Bochum, 03.07.2020 - 5 O 239/19
    Der Begriff der Rechtsgemeinschaft in Bezug auf den Streitgegenstand ist weit zu fassen und umfasst unter anderem auch Gesamtschuldner (vergleiche Dressler in BeckOK ZPO § 59 Rn. 12, OLG Hamm Beschluss vom 01.12.2016, Az. 32 SA 43/16).
  • BayObLG, 26.02.2019 - 1 AR 5/19

    Ausgleichsansprüche als Bauleitungs- und Montageversicherer

    § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist auch in Verfahren anwendbar, in denen hinsichtlich einer beklagten Partei im Inland ein besonderer Gerichtsstand nach unionsrechtlichen Zuständigkeitsbestimmungen begründet ist und die anderen Beklagten unterschiedliche allgemeine Gerichtsstände im Inland haben (BGH, Beschluss vom 6. Mai 2013, X ARZ 65/13, MDR 2013, 805 Rn. 16; OLG Hamm, Beschluss vom 1. Dezember 2016, I-32 SA 43/16, WuW 2017, 292 Rn. 89 = Rn. 71 juris).
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