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   OLG Hamm, 02.02.2015 - III-5 Ws 36/15   

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OLG Hamm, 02.02.2015 - III-5 Ws 36/15 (https://dejure.org/2015,4358)
OLG Hamm, Entscheidung vom 02.02.2015 - III-5 Ws 36/15 (https://dejure.org/2015,4358)
OLG Hamm, Entscheidung vom 02. Februar 2015 - III-5 Ws 36/15 (https://dejure.org/2015,4358)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unzulässigkeit der Anfechtung einer Terminsverfügung oder Terminsverlegungsentscheidung; Ermessensspielraum des Strafkammervorsitzenden bei der Terminierung bzw. Terminsverlegung von Strafverhandlungen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 304; StPO §305 Satz 1
    Unzulässigkeit der Anfechtung einer Terminsverfügung oder Terminsverlegungsentscheidung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Jurion (Kurzinformation)

    Pflichtverteidiger muss frühzeitig auf konkrete Terminkollisionen hinweisen

  • rechtsportal.de (Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (25)

  • BGH, 09.11.2006 - 1 StR 474/06

    Recht auf konkrete und wirksame Verteidigung (faires Verfahren; Wahlverteidigung:

    Auszug aus OLG Hamm, 02.02.2015 - 5 Ws 36/15
    berechtigten Interessen aller Prozessbeteiligten zu treffen (vgl. BGH, NStZ-RR 2007, 81; NStZ 2007, 163 = StV 2006, 680; NStZ-RR 2006, 271; OLG Hamm, StV 2004, 642; NStZ-RR 2001, 607; OLG Dresden, NJW 2004, 3196; OLG Frankfurt, StV 2001, 157; OLG Braunschweig, StV 2004, 366).

    Deshalb muss der Vorsitzende des Gerichts bei der Bestimmung des Hauptverhandlungstermins und Bescheidung von Verlegungsanträgen versuchen, diesem Recht des Angeklagten, sich in einem Strafverfahren von einem Rechtsanwalt des Vertrauens verteidigen bzw. vertreten zu lassen, so weit wie möglich Geltung zu verschaffen (vgl. BGH, NStZ-RR 2007, 81; NStZ 1999, 527; StV 1992, 53).

    Im Spannungsverhältnis zu dem Recht auf Verteidigung durch einen gewählten Verteidiger bzw. Rechtsanwalt des Vertrauens steht nämlich das ebenfalls verfassungsrechtlich geschützte Recht eines Angeklagten auf eine Aburteilung in angemessener Frist, wobei diesem Beschleunigungsgrundsatz bei einem in Untersuchungshaft befindlichen Angeklagten - wie dies vorliegend der Fall ist - im Hinblick auf Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG besonderes Gewicht zukommt (vgl. BVerfG, StV 2008, 198; 2006, 645; 2006, 451; BGH NStZ-RR 2007, 81; NStZ 2007, 163).

  • BVerfG, 08.04.1975 - 2 BvR 207/75

    Widerruf der Verteidigerbestellung bei Verdacht der Tatbeteiligung

    Auszug aus OLG Hamm, 02.02.2015 - 5 Ws 36/15
    Der bestellte Pflichtverteidiger muss - gegebenenfalls unter Hintanstellung anderer beruflicher Interessen - jeweils die ihm übertragene Verteidigung führen (BVerfGE 39, 238 ff.).

    Ihr Zweck besteht vielmehr darin, im öffentlichen Interesse jeweils dafür zu sorgen, dass der Angeklagte in schwerwiegenden Fällen (§ 140 StPO) rechtskundigen Beistand erhält und der ordnungsgemäße Verfahrensablauf gewährleistet wird (BVerfGE 39, 238 ff.).

  • BVerfG, 02.03.2006 - 2 BvQ 10/06

    Keine Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren wegen Ablehnung der

    Auszug aus OLG Hamm, 02.02.2015 - 5 Ws 36/15
    Im Spannungsverhältnis zu dem Recht auf Verteidigung durch einen gewählten Verteidiger bzw. Rechtsanwalt des Vertrauens steht nämlich das ebenfalls verfassungsrechtlich geschützte Recht eines Angeklagten auf eine Aburteilung in angemessener Frist, wobei diesem Beschleunigungsgrundsatz bei einem in Untersuchungshaft befindlichen Angeklagten - wie dies vorliegend der Fall ist - im Hinblick auf Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG besonderes Gewicht zukommt (vgl. BVerfG, StV 2008, 198; 2006, 645; 2006, 451; BGH NStZ-RR 2007, 81; NStZ 2007, 163).

    Je länger die Untersuchungshaft bis zur Hauptverhandlung andauert, desto mehr ist der Vorsitzende gehalten, auf eine straffe Terminierung hinzuwirken (vgl. BVerfG NJW 2006, 672; 676; StV 2006, 451; BGH NStZ 2007, 163).

  • OLG Nürnberg, 05.04.2005 - 1 Ws 361/05

    Statthaftigkeit der Anfechtung eines abgelehnten Antrags auf Terminsverschiebung;

    Auszug aus OLG Hamm, 02.02.2015 - 5 Ws 36/15
    Hierdurch sollen Verfahrensverzögerungen verhindert werden, die eintreten würden, wenn Entscheidungen des erkennenden Gerichts sowohl auf eine Beschwerde als auch auf ein gegen das ergangene Urteil gerichtetes Rechtsmittel überprüft werden müssten (Senatsbeschlüsse vom 08. Dezember 2009 in 5 Ws 344-346/09 und vom 06. November 2012 in III-5 Ws 333/12; ebenso Beschluss des hiesigen 1. Strafsenats vom 19. März 2009 in 1 Ws 210/09; Beschluss des hiesigen 2. Strafsenats vom 08. September 2005 in 2 Ws 218/05; Beschluss des hiesigen 4. Strafsenats vom 22. September 1988 in 4 Ws 436/88, NStZ 1989, 133 = StV 1990, 56; vgl. auch OLG München, NStZ 1994, 451; OLG Frankfurt, StV 1997, 403; OLG Hamburg, StV 1995, 11; OLG Celle, NStZ 1984, 282; OLG Karlsruhe, StV 1982, 560; OLG Nürnberg, StV 2005, 491; OLG Rostock, Beschluss vom 2. Juni 2004 in 1 Ws 230/04; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 213 Rdnr. 8).

    Soweit in der obergerichtlichen Rechtsprechung teilweise eine an sich im Hinblick auf § 305 S. 1 StPO unstatthafte Beschwerde gegen die Terminbestimmung bzw. Verlegungsentscheidung des Vorsitzenden des erkennenden Gerichts ausnahmsweise dann für zulässig erachtet wird, wenn diese Terminsentscheidung an einem gewichtigen Rechtsfehler bzw. evidenten Ermessensfehler leidet (so OLG Stuttgart, Die Justiz 2006, 8; OLG Nürnberg, StV 2005, 491; OLG Dresden, NJW 2004, 3196; OLG München, StV 2007, 518; KG, NStZ-RR 2009, 317; OLG Frankfurt, StV 2001, 157; OLG Hamburg, StV 1995, 11), war eine Auseinandersetzung des Senats mit dieser Rechtsauffassung entbehrlich.

  • OLG Hamburg, 14.10.1994 - 1 Ws 275/94

    Rechtswidrigkeit angefochtener Verfügungen; Fehlerhafte Ermessensausübung;

    Auszug aus OLG Hamm, 02.02.2015 - 5 Ws 36/15
    Hierdurch sollen Verfahrensverzögerungen verhindert werden, die eintreten würden, wenn Entscheidungen des erkennenden Gerichts sowohl auf eine Beschwerde als auch auf ein gegen das ergangene Urteil gerichtetes Rechtsmittel überprüft werden müssten (Senatsbeschlüsse vom 08. Dezember 2009 in 5 Ws 344-346/09 und vom 06. November 2012 in III-5 Ws 333/12; ebenso Beschluss des hiesigen 1. Strafsenats vom 19. März 2009 in 1 Ws 210/09; Beschluss des hiesigen 2. Strafsenats vom 08. September 2005 in 2 Ws 218/05; Beschluss des hiesigen 4. Strafsenats vom 22. September 1988 in 4 Ws 436/88, NStZ 1989, 133 = StV 1990, 56; vgl. auch OLG München, NStZ 1994, 451; OLG Frankfurt, StV 1997, 403; OLG Hamburg, StV 1995, 11; OLG Celle, NStZ 1984, 282; OLG Karlsruhe, StV 1982, 560; OLG Nürnberg, StV 2005, 491; OLG Rostock, Beschluss vom 2. Juni 2004 in 1 Ws 230/04; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 213 Rdnr. 8).

    Soweit in der obergerichtlichen Rechtsprechung teilweise eine an sich im Hinblick auf § 305 S. 1 StPO unstatthafte Beschwerde gegen die Terminbestimmung bzw. Verlegungsentscheidung des Vorsitzenden des erkennenden Gerichts ausnahmsweise dann für zulässig erachtet wird, wenn diese Terminsentscheidung an einem gewichtigen Rechtsfehler bzw. evidenten Ermessensfehler leidet (so OLG Stuttgart, Die Justiz 2006, 8; OLG Nürnberg, StV 2005, 491; OLG Dresden, NJW 2004, 3196; OLG München, StV 2007, 518; KG, NStZ-RR 2009, 317; OLG Frankfurt, StV 2001, 157; OLG Hamburg, StV 1995, 11), war eine Auseinandersetzung des Senats mit dieser Rechtsauffassung entbehrlich.

  • OLG Dresden, 28.06.2004 - 1 Ws 121/04

    Terminsverlegung - Sind alle Verteidiger verhindert,muss der Termin verlegt

    Auszug aus OLG Hamm, 02.02.2015 - 5 Ws 36/15
    Soweit in der obergerichtlichen Rechtsprechung teilweise eine an sich im Hinblick auf § 305 S. 1 StPO unstatthafte Beschwerde gegen die Terminbestimmung bzw. Verlegungsentscheidung des Vorsitzenden des erkennenden Gerichts ausnahmsweise dann für zulässig erachtet wird, wenn diese Terminsentscheidung an einem gewichtigen Rechtsfehler bzw. evidenten Ermessensfehler leidet (so OLG Stuttgart, Die Justiz 2006, 8; OLG Nürnberg, StV 2005, 491; OLG Dresden, NJW 2004, 3196; OLG München, StV 2007, 518; KG, NStZ-RR 2009, 317; OLG Frankfurt, StV 2001, 157; OLG Hamburg, StV 1995, 11), war eine Auseinandersetzung des Senats mit dieser Rechtsauffassung entbehrlich.

    berechtigten Interessen aller Prozessbeteiligten zu treffen (vgl. BGH, NStZ-RR 2007, 81; NStZ 2007, 163 = StV 2006, 680; NStZ-RR 2006, 271; OLG Hamm, StV 2004, 642; NStZ-RR 2001, 607; OLG Dresden, NJW 2004, 3196; OLG Frankfurt, StV 2001, 157; OLG Braunschweig, StV 2004, 366).

  • OLG Frankfurt, 24.10.2000 - 3 Ws 1101/00

    Grundsatz der Terminshoheit des Vorsitzenden der Strafkammer zur Durchsetzung des

    Auszug aus OLG Hamm, 02.02.2015 - 5 Ws 36/15
    Soweit in der obergerichtlichen Rechtsprechung teilweise eine an sich im Hinblick auf § 305 S. 1 StPO unstatthafte Beschwerde gegen die Terminbestimmung bzw. Verlegungsentscheidung des Vorsitzenden des erkennenden Gerichts ausnahmsweise dann für zulässig erachtet wird, wenn diese Terminsentscheidung an einem gewichtigen Rechtsfehler bzw. evidenten Ermessensfehler leidet (so OLG Stuttgart, Die Justiz 2006, 8; OLG Nürnberg, StV 2005, 491; OLG Dresden, NJW 2004, 3196; OLG München, StV 2007, 518; KG, NStZ-RR 2009, 317; OLG Frankfurt, StV 2001, 157; OLG Hamburg, StV 1995, 11), war eine Auseinandersetzung des Senats mit dieser Rechtsauffassung entbehrlich.

    berechtigten Interessen aller Prozessbeteiligten zu treffen (vgl. BGH, NStZ-RR 2007, 81; NStZ 2007, 163 = StV 2006, 680; NStZ-RR 2006, 271; OLG Hamm, StV 2004, 642; NStZ-RR 2001, 607; OLG Dresden, NJW 2004, 3196; OLG Frankfurt, StV 2001, 157; OLG Braunschweig, StV 2004, 366).

  • BGH, 06.07.1999 - 1 StR 142/99

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Grundsatz des fairen Verfahrens;

    Auszug aus OLG Hamm, 02.02.2015 - 5 Ws 36/15
    Deshalb muss der Vorsitzende des Gerichts bei der Bestimmung des Hauptverhandlungstermins und Bescheidung von Verlegungsanträgen versuchen, diesem Recht des Angeklagten, sich in einem Strafverfahren von einem Rechtsanwalt des Vertrauens verteidigen bzw. vertreten zu lassen, so weit wie möglich Geltung zu verschaffen (vgl. BGH, NStZ-RR 2007, 81; NStZ 1999, 527; StV 1992, 53).

    Dabei kann allerdings nicht jede Verhinderung des gewählten Verteidigers bzw. Rechtsanwalts zur Folge haben, dass eine unter Berücksichtigung der Terminlage des Gerichts geplante oder bereits anberaumte Hauptverhandlung nicht durchgeführt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2006 in 1 StR 409/05, NStZ 1999, 527).

  • OLG Stuttgart, 21.06.2005 - 5 Ws 81/05

    Strafprozess: Beschwerde gegen Ablehnung eines Antrags auf Verlegung des

    Auszug aus OLG Hamm, 02.02.2015 - 5 Ws 36/15
    Soweit in der obergerichtlichen Rechtsprechung teilweise eine an sich im Hinblick auf § 305 S. 1 StPO unstatthafte Beschwerde gegen die Terminbestimmung bzw. Verlegungsentscheidung des Vorsitzenden des erkennenden Gerichts ausnahmsweise dann für zulässig erachtet wird, wenn diese Terminsentscheidung an einem gewichtigen Rechtsfehler bzw. evidenten Ermessensfehler leidet (so OLG Stuttgart, Die Justiz 2006, 8; OLG Nürnberg, StV 2005, 491; OLG Dresden, NJW 2004, 3196; OLG München, StV 2007, 518; KG, NStZ-RR 2009, 317; OLG Frankfurt, StV 2001, 157; OLG Hamburg, StV 1995, 11), war eine Auseinandersetzung des Senats mit dieser Rechtsauffassung entbehrlich.
  • BVerfG, 05.12.2005 - 2 BvR 1964/05

    Recht auf Freiheit der Person (Beschleunigungsgrundsatz; rechtsstaatswidrige

    Auszug aus OLG Hamm, 02.02.2015 - 5 Ws 36/15
    Je länger die Untersuchungshaft bis zur Hauptverhandlung andauert, desto mehr ist der Vorsitzende gehalten, auf eine straffe Terminierung hinzuwirken (vgl. BVerfG NJW 2006, 672; 676; StV 2006, 451; BGH NStZ 2007, 163).
  • BGH, 20.06.2006 - 1 StR 169/06

    Recht auf ein faires Verfahren (Wahlverteidigung; Recht auf

  • OLG Hamm, 21.11.2003 - 1 Ws 366/03

    Pflichtverteidiger; Vertrauensanwalt; Anwalt des Vertrauens; Auswechselung

  • LG Braunschweig, 16.12.1996 - 33 Qs 34/96

    Eine die Terminsverlegung ablehnende richterliche Verfügung kann ausnahmsweise

  • OLG München, 06.02.2007 - 3 Ws 68/07

    Bindungswirkung der mit einem früheren Verteidiger getroffenen Terminabsprache

  • OLG Hamm, 13.08.2009 - 2 Ws 216/09

    Terminsverlegung; Ablehnung; Anfechtbarkeit; Ermessensentscheidung; Urlaub,

  • OLG Hamm, 08.09.2005 - 2 Ws 218/05

    Terminierung; Beschwerde gegen Terminsverfügung; Ermessen des Vorsitzenden;

  • BGH, 19.01.2006 - 1 StR 409/05

    Recht auf ein faires Strafverfahren (Terminierung der Hauptverhandlung;

  • OLG München, 25.04.1994 - 2 Ws 550/94

    Statthaftigkeit ; Sofortige Beschwerde ; Terminsverschiebung ; Ablehnende

  • OLG Hamm, 06.11.2012 - 5 Ws 333/12

    Beschwerdeausschluss gegen Terminsverfügungen des Gerichtsvorsitzenden

  • OLG Hamm, 22.09.1988 - 4 Ws 436/88

    Terminverfügung; Isolierte Beschwerde; Entscheidungen des Vorsitzenden des

  • BVerfG, 23.01.2008 - 2 BvR 2652/07

    Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Umfangverfahren; unzureichende Terminierung;

  • OLG Saarbrücken, 19.01.2010 - 1 Ws 210/09

    Zeugenbeistand, Abrechnung, Tätigkeit

  • OLG Celle, 02.01.1984 - 1 Ws 6/84
  • OLG Braunschweig, 04.05.2004 - 1 Ss (S) 5/04

    Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens durch Verweigerung der

  • BGH, 06.11.1991 - 4 StR 515/91

    Ernsthaftes Bemühen um Terminabstimmung bei Verhinderung des Pflichtverteidigers

  • BVerfG, 16.11.2020 - 2 BvQ 87/20

    Terminsladung zur strafrechtlichen Hauptverhandlung und Schutz vor dem

    Wendet sich ein Betroffener aber nicht gegen die Zweckmäßigkeit einer Terminsbestimmung, sondern macht er - wie vorliegend der Antragsteller - geltend, die Terminsanordnung sei rechtswidrig, weil das Gericht das ihm zustehende Ermessen fehlerhaft ausgeübt habe und in dieser fehlerhaften Ausübung eine besondere, selbständige Beschwer liege, steht § 305 Satz 1 StPO einer Beschwerde nicht entgegen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. März 2020 - 2 BvR 474/20 -, Tenorbegründung; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21. Mai 1991 - 2 Ws 83/91 -, StV 1991, S. 509 f.; OLG München, Beschluss vom 25. April 1994 - 2 Ws 550/94 -, NStZ 1994, S. 451; OLG Frankfurt, Beschluss vom 24. Oktober 2000 - 3 Ws 1101/00 -, juris, Rn. 3; OLG Dresden, Beschluss vom 28. Juni 2004 - 1 Ws 121/04 -, juris, Rn. 8; OLG Nürnberg, Beschluss vom 5. April 2005 - 1 Ws 361/05 -, StV 2005, S. 491 ; OLG München, Beschluss vom 6. Februar 2007 - 3 Ws 68/07 -, juris, Rn. 5; OLG Hamm, Beschluss vom 2. Februar 2015 - III-5 Ws 36/15 -, juris, Rn. 14; Gmel, in: Karlsruher Kommentar, 8. Aufl. 2019, § 213 Rn. 6; Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl. 2020, § 213 Rn. 8; Grube, in: Satzger/Schluckebier/Widmaier, StPO, 4. Aufl. 2020, § 213 Rn. 30).
  • OLG Saarbrücken, 14.12.2022 - 4 Ws 379/22

    Strafsache: Entscheidung des Vorsitzenden über Terminverlegungsanträge;

    Über Terminverlegungsanträge entscheidet der Vorsitzende unter Berücksichtigung der eigenen Terminplanung, der Gesamtbelastung des Spruchkörpers, des Gebots der Verfahrensbeschleunigung, welchem in Haftsachen besonderes Gewicht zukommt, und der berechtigten Interessen aller Prozessbeteiligten, zu denen auch das Interesse eines Angeklagten gehört, als Ausfluss des Rechts auf ein faires Verfahren und auf eine wirksame Verteidigung durch einen Verteidiger seiner Wahl vertreten zu werden (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2018 - 1 StR 415/17 -, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 02. Februar 2015 - III-5 Ws 36/15 -, juris; vgl. auch Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 213 Rdnr. 7 m.w.N.; Löwe-Rosenberg/Jäger, a.a.O., § 213 Rdnr. 17 m.w.N.).
  • KG, 06.08.2018 - 4 Ws 104/18

    Bestellung eines zweiten Pflichtverteidigers nur bei besonderer Schwierigkeit der

    Weil es in Haftsachen jedenfalls in Fällen mehrerer Angeklagter oftmals zu einem Widerstreit zwischen dem Interesse des einzelnen Angeklagten, sich durch den Verteidiger seines Vertrauens vertreten zu lassen, und dem haftrechtlichen Beschleunigungsgebot kommen kann, haben Verteidiger bereits vor der Übernahme eines Mandats und jedenfalls vor Entgegennahme ihrer Beiordnung gewissenhaft zu prüfen, ob ihnen die Teilnahme an einer bevorstehenden Hauptverhandlung voraussichtlich in vollem Umfang oder zumindest im Wesentlichen möglich sein wird, und unterliegen sie auch der Verpflichtung, rechtzeitig auf die Belastung sowie mögliche Terminkollisionen durch andere Verfahren und insbesondere auf bereits konkret absehbare Verhinderungen hinzuweisen (vgl. Senat, Beschluss vom 25. November 2016 - [4] 161 HEs 31/16 [30-34/16] - bei juris; OLG Hamm, Beschluss vom 2. Februar 2015 - 5 Ws 36/15 - [juris] mwN).
  • KG, 28.06.2019 - 2 Ws 102/19

    Strafverfahren: Bestellung eines zweiten Pflichtverteidigers

    Weil es in Haftsachen jedenfalls öfter zu einem Widerstreit zwischen dem Interesse eines Angeklagten, sich durch den Verteidiger seines Vertrauens vertreten zu lassen, und dem haftrechtlichen Beschleunigungsgebot kommen kann, haben Verteidiger bereits vor der Übernahme eines Mandats und jedenfalls vor Entgegennahme ihrer Beiordnung gewissenhaft zu prüfen, ob ihnen die Teilnahme an einer bevorstehenden Hauptverhandlung voraussichtlich in vollem Umfang oder zumindest im Wesentlichen möglich sein wird, und unterliegen sie auch der Verpflichtung, rechtzeitig auf die Belastung sowie mögliche Terminkollisionen durch andere Verfahren und insbesondere auf bereits konkret absehbare Verhinderungen hinzuweisen (vgl. KG, Beschluss vom 25. November 2016 - [4] 161 HEs 31/16 [30-34/16] - bei juris; OLG Hamm, Beschluss vom 2. Februar 2015 - 5 Ws 36/15 - [juris] mwN).
  • KG, 25.11.2016 - 161 HEs 31/16

    Jugendstrafverfahren: Terminierung in Haftsachen bei mehreren Angeklagten in

    Gleichwohl beantragte er seine am 30. Mai 2016 beschlossene Beiordnung, ohne auf die Belastung in jenem Verfahren und die bereits konkret absehbaren Verhinderungen hinzuweisen (zur entsprechenden Pflicht des bestellten Verteidigers vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 2. Februar 2015 - 5 Ws 36/15 - [juris] mwN).
  • OLG Stuttgart, 14.09.2022 - 4 Ws 403/22

    Ermessensausübung beim Terminieren einer Hauptverhandlung

    Dabei kann dahinstehen, ob dem Verteidiger ein eigenes Beschwerderecht zusteht, denn jedenfalls ist die Beschwerde nach dem Gesamtzusammenhang und ihrer Begründung, die insbesondere auf das Recht des Angeklagten auf Verteidigung durch den Verteidiger seines Vertrauens abhebt, als Beschwerde in dessen Namen zu behandeln (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 2. Februar 2015 - 5 Ws 36/15, juris Rn. 11).
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