Rechtsprechung
OLG Hamm, 02.02.2015 - III-5 Ws 36/15 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- Burhoff online
StPO § 213
Terminsverlegung, Terminskollision - openjur.de
Anfechtbarkeit einer Terminsverfügung bzw. Terminsverlegungsentscheidung
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
Anfechtbarkeit einer Terminsverfügung bzw. Terminsverlegungsentscheidung
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 304; StPO §305 Satz 1
Unzulässigkeit der Anfechtung einer Terminsverfügung oder Terminsverlegungsentscheidung - rechtsportal.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Unzulässigkeit der Anfechtung einer Terminsverfügung oder Terminsverlegungsentscheidung; Ermessensspielraum des Strafkammervorsitzenden bei der Terminierung bzw. Terminsverlegung von Strafverhandlungen
- Jurion (Kurzinformation)
Pflichtverteidiger muss frühzeitig auf konkrete Terminkollisionen hinweisen
Verfahrensgang
- OLG Hamm, 02.02.2015 - III-5 Ws 36/15
- LG Essen, 20.08.2015 - 56 KLs 7/14
- BGH, 12.10.2016 - 4 StR 174/16
Wird zitiert von ... (4)
- BVerfG, 16.11.2020 - 2 BvQ 87/20
Terminsladung zur strafrechtlichen Hauptverhandlung und Schutz vor dem …
Wendet sich ein Betroffener aber nicht gegen die Zweckmäßigkeit einer Terminsbestimmung, sondern macht er - wie vorliegend der Antragsteller - geltend, die Terminsanordnung sei rechtswidrig, weil das Gericht das ihm zustehende Ermessen fehlerhaft ausgeübt habe und in dieser fehlerhaften Ausübung eine besondere, selbständige Beschwer liege, steht § 305 Satz 1 StPO einer Beschwerde nicht entgegen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. März 2020 - 2 BvR 474/20 -, Tenorbegründung; OLG Karlsruhe…, Beschluss vom 21. Mai 1991 - 2 Ws 83/91 -, StV 1991, S. 509 f.; OLG München…, Beschluss vom 25. April 1994 - 2 Ws 550/94 -, NStZ 1994, S. 451; OLG Frankfurt, Beschluss vom 24. Oktober 2000 - 3 Ws 1101/00 -, juris, Rn. 3; OLG Dresden, Beschluss vom 28. Juni 2004 - 1 Ws 121/04 -, juris, Rn. 8; OLG Nürnberg…, Beschluss vom 5. April 2005 - 1 Ws 361/05 -, StV 2005, S. 491 ; OLG München, Beschluss vom 6. Februar 2007 - 3 Ws 68/07 -, juris, Rn. 5; OLG Hamm, Beschluss vom 2. Februar 2015 - III-5 Ws 36/15 -, juris, Rn. 14;… Gmel, in: Karlsruher Kommentar, 8. Aufl. 2019, § 213 Rn. 6;… Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl. 2020, § 213 Rn. 8;… Grube, in: Satzger/Schluckebier/Widmaier, StPO, 4. Aufl. 2020, § 213 Rn. 30). - KG, 06.08.2018 - 4 Ws 104/18
Bestellung eines zweiten Pflichtverteidigers nur bei besonderer Schwierigkeit der …
Weil es in Haftsachen jedenfalls in Fällen mehrerer Angeklagter oftmals zu einem Widerstreit zwischen dem Interesse des einzelnen Angeklagten, sich durch den Verteidiger seines Vertrauens vertreten zu lassen, und dem haftrechtlichen Beschleunigungsgebot kommen kann, haben Verteidiger bereits vor der Übernahme eines Mandats und jedenfalls vor Entgegennahme ihrer Beiordnung gewissenhaft zu prüfen, ob ihnen die Teilnahme an einer bevorstehenden Hauptverhandlung voraussichtlich in vollem Umfang oder zumindest im Wesentlichen möglich sein wird, und unterliegen sie auch der Verpflichtung, rechtzeitig auf die Belastung sowie mögliche Terminkollisionen durch andere Verfahren und insbesondere auf bereits konkret absehbare Verhinderungen hinzuweisen (vgl. Senat, Beschluss vom 25. November 2016 - [4] 161 HEs 31/16 [30-34/16] - bei juris; OLG Hamm, Beschluss vom 2. Februar 2015 - 5 Ws 36/15 - [juris] mwN). - KG, 28.06.2019 - 2 Ws 102/19
Voraussetzungen der Bestellung eines zweiten Pflichtverteidigers
Weil es in Haftsachen jedenfalls öfter zu einem Widerstreit zwischen dem Interesse eines Angeklagten, sich durch den Verteidiger seines Vertrauens vertreten zu lassen, und dem haftrechtlichen Beschleunigungsgebot kommen kann, haben Verteidiger bereits vor der Übernahme eines Mandats und jedenfalls vor Entgegennahme ihrer Beiordnung gewissenhaft zu prüfen, ob ihnen die Teilnahme an einer bevorstehenden Hauptverhandlung voraussichtlich in vollem Umfang oder zumindest im Wesentlichen möglich sein wird, und unterliegen sie auch der Verpflichtung, rechtzeitig auf die Belastung sowie mögliche Terminkollisionen durch andere Verfahren und insbesondere auf bereits konkret absehbare Verhinderungen hinzuweisen (vgl. KG, Beschluss vom 25. November 2016 - [4] 161 HEs 31/16 [30-34/16] - bei juris; OLG Hamm, Beschluss vom 2. Februar 2015 - 5 Ws 36/15 - [juris] mwN). - KG, 25.11.2016 - 161 HEs 31/16
Jugendstrafverfahren: Terminierung in Haftsachen bei mehreren Angeklagten in …
Gleichwohl beantragte er seine am 30. Mai 2016 beschlossene Beiordnung, ohne auf die Belastung in jenem Verfahren und die bereits konkret absehbaren Verhinderungen hinzuweisen (zur entsprechenden Pflicht des bestellten Verteidigers vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 2. Februar 2015 - 5 Ws 36/15 - [juris] mwN).