Rechtsprechung
OLG Hamm, 02.03.2010 - I-4 U 217/09 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)
Zum Rechtsmissbrauch, wenn der Umsatz des Abmahners nicht mehr mit dem Prozesskostenrisiko seiner zahlreichen Abmahnungen übereinstimmt
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- anwalt24.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten und Volltext)
Rechtsmissbrauchsurteil
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
UWG § 8 Abs. 4
Anforderungen an die Feststellung rechtsmissbräuchlichen Verhaltens bei der Verfolgung von Unterlassungsansprüchen im gewerblichen Rechtsschutz - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Anforderungen an die Feststellung rechtsmissbräuchlichen Verhaltens bei der Verfolgung von Unterlassungsansprüchen im gewerblichen Rechtsschutz
Sonstiges
- fn-rae.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)
Rechtsmissbrauch Sina Dürr (vertreten durch die Kanzlei Weiß&Partner, www.ratgeberrecht.eu)
Verfahrensgang
- LG Hagen, 14.10.2009 - 22 O 83/09
- OLG Hamm, 02.03.2010 - I-4 U 217/09
Papierfundstellen
- MMR 2010, 508
- MMR 2010, 509
Wird zitiert von ... (5)
- OLG Hamm, 23.11.2010 - 4 U 136/10
Wettbewerbswidrigkeit der Werbung mit erkauften Bewertungen
Grundsätzlich kann ein wirtschaftlich wenig vernünftiges Verhältnis zwischen dem Umsatz des Abmahnenden und den sich als Folge seiner Abmahntätigkeit ergebenden Kosten bzw. Kostenrisiken für einen Rechtsmissbrauch sprechen (vgl. Senat, Urt. v. 02.03.2010, 4 U 217/09). - OLG Hamm, 15.03.2011 - 4 U 204/10
Begriff des Unternehmers i .S. von § 14 BGB
94 Grundsätzlich kann ein wirtschaftlich wenig vernünftiges Verhältnis zwischen dem Umsatz des Abmahnenden und den sich als Folge seiner Abmahntätigkeit ergebenden Kosten bzw. Kostenrisiken für einen Rechtsmissbrauch sprechen (vgl. Senat, Urt. v. 02.03.2010, 4 U 217/09). - OLG Hamm, 15.09.2015 - 4 U 105/15
Rechtsmissbräuchliche Abmahnungen
Hiervon ist auszugehen, wenn die äußeren Umstände in ihrer Gesamtheit aus Sicht eines wirtschaftlich denkenden Unternehmers deutlich machen, dass der Anspruchsberechtigte kein nennenswertes wirtschaftliches oder wettbewerbspolitisches Interesse an den Rechtsverfolgung haben kann und deshalb allein oder ganz überwiegend nur ein Gebühreninteresse verfolgen kann, wobei es sich dabei auch um das Interesse der von ihm beauftragten Rechtsanwälte handeln kann (Senat, Urteil vom 02.03.2010 - 4 U 217/09 - ). - LG Paderborn, 22.07.2010 - 6 O 43/10
Falsch verlinkte Widerrufsbelehrung
Nach der Rechtsprechung ist von einem Missbrauch i.S.d. § 8 Abs. 4 UWG auszugehen, wenn das beherrschende Motiv des Gläubigers bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sachfremde Ziele sind (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 02.03.2010 -I 4 U 217/09-; Beschl. v. 18.03.2010 - 4 U 223/09-). - LG Essen, 09.01.2018 - 44 O 46/18
Rechtsmissbräuchlichkeit eines Antrags auf Erlass einer wettbewerbsrechtlichen …
Solche Umstände liegen insbesondere dann vor, wenn die Abmahntätigkeit sich derart verselbständigt hat, dass sie in keinem vernünftigen Verhältnis zu der (eigentlichen) gewerblichen Tätigkeit des Abmahnenden steht (OLG Hamm MMR 2010, 508, WRP 2016, 100).