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   OLG Hamm, 02.03.2017 - III-1 RVs 6/17   

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OLG Hamm, 02.03.2017 - III-1 RVs 6/17 (https://dejure.org/2017,11761)
OLG Hamm, Entscheidung vom 02.03.2017 - III-1 RVs 6/17 (https://dejure.org/2017,11761)
OLG Hamm, Entscheidung vom 02. März 2017 - III-1 RVs 6/17 (https://dejure.org/2017,11761)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Strafzumessung; nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe; Härteausgleich.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtsfolgen unterlassener Gesamtstrafenbildung in der Berufungsinstanz

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 55 Abs. 1 S. 1
    Strafzumessung; nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe; Härteausgleich

  • rechtsportal.de

    StGB § 55 Abs. 1 S. 1
    Rechtsfolgen unterlassener Gesamtstrafenbildung in der Berufungsinstanz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 03.09.1975 - 2 StR 400/75

    Voraussetzungen einer Gesamtstrafenbildung hinsichtlich der früheren Strafe -

    Auszug aus OLG Hamm, 02.03.2017 - 1 RVs 6/17
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes wäre dann, wenn eine frühere Strafe, weil sie bereits vollstreckt ist, nicht mehr zur Gesamtstrafenbildung herangezogen werden kann (§ 55 Abs. 1 Satz 1 StGB), die darin liegende Härte bei der Bemessung der neu zu erkennenden Strafe auszugleichen (BGHSt 12, 94, 95; BGH, Beschlüsse vom 03.091975 - 2 StR 400/75, 30.10.1975 - 4 StR 578/75, 22.02.1979 - 4 StR 706/78, 15.081979 - 3 StR 269/79 und 10.01.1980 - 4 StR 691/79, jeweils m.w.N.).

    Erforderlich ist nur, dass er einen angemessenen Härteausgleich vornimmt und dies den Urteilsgründen zu entnehmen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 03.09.1975 - 2 StR 400/75).

  • BGH, 25.02.2016 - 2 StR 31/16

    Gesamtstrafenbildung (Härteausgleich wegen bereits vollstreckter Verurteilungen)

    Auszug aus OLG Hamm, 02.03.2017 - 1 RVs 6/17
    Die erneut erforderliche Entscheidung über den Strafausspruch kann nicht gemäß § 354 Abs. 1 b StPO dem Beschlussverfahren gemäß der §§ 460, 462 StPO überlassen werden, da die etwaige Entscheidung über einen Härteausglich vom Anwendungsbereich dieser Vorschrift nicht erfasst ist (BGH, Beschluss vom 25.02.2016 - 2 StR 31/16 -, juris).

    Das Unterlassen einer Gesamtstrafenbildung führt auch im Fall des hier vorliegenden unklaren Vollstreckungsstands lediglich zur Aufhebung der gebildeten Gesamtstrafe und nicht des Rechtsfolgenausspruchs insgesamt (BGH, Beschluss vom 25.02.2016 - 2 StR 31/16 -, juris).

  • BGH, 29.07.1982 - 4 StR 75/82

    Revisionsrechtliche Überprüfung des Strafausspruchs - Bildung einer Gesamtstrafe

    Auszug aus OLG Hamm, 02.03.2017 - 1 RVs 6/17
    Ein Härteausgleich durch Milderung einer Einzelstrafe wird deshalb in der Regel nur dann in Betracht kommen, wenn im neuen Urteil eine entsprechende Gesamtstrafenbildung nicht möglich ist (BGH, Urteil vom 29.07.1982 - 4 StR 75/82 -, BGHSt 31, 102-104, Rn. 13, juris).
  • BGH, 17.02.2004 - 1 StR 369/03

    Ausnahmsweise nachträgliche Gesamtstrafenbildung im Beschlussverfahren

    Auszug aus OLG Hamm, 02.03.2017 - 1 RVs 6/17
    Die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe ist zwingend geboten und darf nur dann dem nachträglichen Beschlussverfahren nach § 460 StPO überlassen werden, wenn das Tatgericht aufgrund der ihm vorliegenden Unterlagen keine sichere Entscheidung fällen kann, ohne hierzu noch weitere, mit erheblichem Zeitaufwand verbundene Ermittlungen vornehmen zu müssen, und das Fehlen ausreichender Unterlagen nicht auf ungenügender Vorbereitung der Hauptverhandlung beruht (zu vgl. BGHSt 12, S. 1 ff., 10; BGH, Urteil vom 17.02.2004 - 1 StR 369/03 -, juris m. w. N.).
  • BGH, 22.10.1953 - 5 StR 230/53
    Auszug aus OLG Hamm, 02.03.2017 - 1 RVs 6/17
    Auf welche Weise der Tatrichter den Härteausgleich vornimmt, steht - wie die Gesamtstrafenbildung überhaupt (vgl. BGHSt 5, S. 57 ff., 58/59) - in seinem Ermessen.
  • BGH, 30.06.1958 - GSSt 2/58

    Voraussetzung für die Bildung einer Gesamtstrafe - Vorliegen eines

    Auszug aus OLG Hamm, 02.03.2017 - 1 RVs 6/17
    Die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe ist zwingend geboten und darf nur dann dem nachträglichen Beschlussverfahren nach § 460 StPO überlassen werden, wenn das Tatgericht aufgrund der ihm vorliegenden Unterlagen keine sichere Entscheidung fällen kann, ohne hierzu noch weitere, mit erheblichem Zeitaufwand verbundene Ermittlungen vornehmen zu müssen, und das Fehlen ausreichender Unterlagen nicht auf ungenügender Vorbereitung der Hauptverhandlung beruht (zu vgl. BGHSt 12, S. 1 ff., 10; BGH, Urteil vom 17.02.2004 - 1 StR 369/03 -, juris m. w. N.).
  • BGH, 28.10.1958 - 5 StR 419/58
    Auszug aus OLG Hamm, 02.03.2017 - 1 RVs 6/17
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes wäre dann, wenn eine frühere Strafe, weil sie bereits vollstreckt ist, nicht mehr zur Gesamtstrafenbildung herangezogen werden kann (§ 55 Abs. 1 Satz 1 StGB), die darin liegende Härte bei der Bemessung der neu zu erkennenden Strafe auszugleichen (BGHSt 12, 94, 95; BGH, Beschlüsse vom 03.091975 - 2 StR 400/75, 30.10.1975 - 4 StR 578/75, 22.02.1979 - 4 StR 706/78, 15.081979 - 3 StR 269/79 und 10.01.1980 - 4 StR 691/79, jeweils m.w.N.).
  • OLG Zweibrücken, 20.03.1980 - 1 Ss 53/80
    Auszug aus OLG Hamm, 02.03.2017 - 1 RVs 6/17
    Es steht ihm deshalb frei, diesen Strafmilderungsgrund in der Weise zu berücksichtigen, dass er von einer unter Einbeziehung der bereits vollstreckten Strafe gebildeten "fiktiven Gesamtstrafe" ausgeht und diese dann um die vollstreckte Strafe mindert (vgl. OLG Zweibrücken in NJW 1980, 2265).
  • BGH, 10.01.1980 - 4 StR 691/79

    Berücksichtigung der Unmöglichkeit der Gesamtstrafenbildung wegen bereits

    Auszug aus OLG Hamm, 02.03.2017 - 1 RVs 6/17
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes wäre dann, wenn eine frühere Strafe, weil sie bereits vollstreckt ist, nicht mehr zur Gesamtstrafenbildung herangezogen werden kann (§ 55 Abs. 1 Satz 1 StGB), die darin liegende Härte bei der Bemessung der neu zu erkennenden Strafe auszugleichen (BGHSt 12, 94, 95; BGH, Beschlüsse vom 03.091975 - 2 StR 400/75, 30.10.1975 - 4 StR 578/75, 22.02.1979 - 4 StR 706/78, 15.081979 - 3 StR 269/79 und 10.01.1980 - 4 StR 691/79, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 15.08.1979 - 3 StR 269/79

    Voraussetzungen für die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe - Möglichkeit

    Auszug aus OLG Hamm, 02.03.2017 - 1 RVs 6/17
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes wäre dann, wenn eine frühere Strafe, weil sie bereits vollstreckt ist, nicht mehr zur Gesamtstrafenbildung herangezogen werden kann (§ 55 Abs. 1 Satz 1 StGB), die darin liegende Härte bei der Bemessung der neu zu erkennenden Strafe auszugleichen (BGHSt 12, 94, 95; BGH, Beschlüsse vom 03.091975 - 2 StR 400/75, 30.10.1975 - 4 StR 578/75, 22.02.1979 - 4 StR 706/78, 15.081979 - 3 StR 269/79 und 10.01.1980 - 4 StR 691/79, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 22.02.1979 - 4 StR 706/78

    Erforderlichkeit der gesonderten Begründung der Gesamtstrafenbildung im Urteil -

  • BGH, 30.10.1975 - 4 StR 578/75

    Berücksichtigung einer verbüßten Einzelstrafe bei Gesamtstrafenbildung

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