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   OLG Hamm, 02.03.2021 - 3 Ws 16-17/21   

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https://dejure.org/2021,60770
OLG Hamm, 02.03.2021 - 3 Ws 16-17/21 (https://dejure.org/2021,60770)
OLG Hamm, Entscheidung vom 02.03.2021 - 3 Ws 16-17/21 (https://dejure.org/2021,60770)
OLG Hamm, Entscheidung vom 02. März 2021 - 3 Ws 16-17/21 (https://dejure.org/2021,60770)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    StGB § 73c; StPO § 459, StPO § 459g, StPO § 459o, StPO § 462; ZPO § 4771; ZPO § 808, ZPO § 811; JBeitrG § 1 Abs. 1 Nr. 2a; JBeitrG § 6 Abs. 1 Nr. 1
    Einziehung von Wertersatz, Vollstreckung, Pfändung, Einwendungen, Art und Weise der Zwangsvollstreckung, Strafvollstreckungskammer, Rechtsbehelf, sofortige Beschwerde, Statthaftigkeit

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einziehung von Wertersatz; Vollstreckung; Pfändung; Einwendungen; Art und Weise der Zwangsvollstreckung; Strafvollstreckungskammer; Rechtsbehelf; sofortige Beschwerde; Statthaftigkeit

  • rechtsportal.de

    Einziehung von Wertersatz; Vollstreckung; Pfändung; Einwendungen; Art und Weise der Zwangsvollstreckung; Strafvollstreckungskammer; Rechtsbehelf; sofortige Beschwerde; Statthaftigkeit

Verfahrensgang

  • LG Bielefeld - 100 StVK 2968/20
  • LG Bielefeld - 100 StVK 2990/20
  • OLG Hamm, 02.03.2021 - 3 Ws 16-17/21
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 10.06.2020 - 5 ARs 17/19

    Rechtsschutz gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft zur Stellung eines

    Auszug aus OLG Hamm, 02.03.2021 - 3 Ws 16/21
    Einen sachlichen Grund für eine solche Differenzierung und namentlich dafür, über Einwendungen gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung nicht in dem Verfahren nach §§ 459o, 462, 462a StPO und möglicherweise auch nicht durch die Strafvollstreckungskammer oder das Tatgericht zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 10.06.2020 - 5 ARs 17/19 -, juris), sieht der Senat nicht.
  • OLG Hamburg, 15.06.2020 - 2 Ws 152/19

    Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer bei Anordnung des Arrests zur

    Auszug aus OLG Hamm, 02.03.2021 - 3 Ws 16/21
    Der Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde steht nicht entgegen, dass es sich bei dem Einwand nach § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO um eine Einwendung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung handelt (Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 15. Juni 2020 - 2 Ws 152/19, zitiert nach juris; Burghardt, in: Satzger/Schluckebier/Widmaier, StPO, 4. Auflage 2020, § 459o, Rn. 2; Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Auflage 2020, § 459o, Rn. 3; Nestler, in: Münchener Kommentar zur StPO, 2019, § 459o, Rn. 4).
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