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   OLG Hamm, 02.09.2010 - I-15 Wx 213/10, I-15 Wx 455/10, 15 Wx 213/10, 15 Wx 455/10   

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OLG Hamm, 02.09.2010 - I-15 Wx 213/10, I-15 Wx 455/10, 15 Wx 213/10, 15 Wx 455/10 (https://dejure.org/2010,15610)
OLG Hamm, Entscheidung vom 02.09.2010 - I-15 Wx 213/10, I-15 Wx 455/10, 15 Wx 213/10, 15 Wx 455/10 (https://dejure.org/2010,15610)
OLG Hamm, Entscheidung vom 02. September 2010 - I-15 Wx 213/10, I-15 Wx 455/10, 15 Wx 213/10, 15 Wx 455/10 (https://dejure.org/2010,15610)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtsfolgen einer Erklärung der Kindesmutter zur Führung des Familiennamens des Vaters nach Aufklärung dessen wahrer Identität

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsfolgen einer Erklärung der Kindesmutter zur Führung des Familiennamens des Vaters nach Aufklärung dessen wahrer Identität

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Essen - 7 T 626/08
  • OLG Hamm, 02.09.2010 - I-15 Wx 213/10, I-15 Wx 455/10, 15 Wx 213/10, 15 Wx 455/10
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Zweibrücken, 15.01.2010 - 3 W 174/09

    Gerichtliches Personenstandsverfahren: Kostenentscheidung im Verfahren über

    Auszug aus OLG Hamm, 02.09.2010 - 15 Wx 213/10
    Die Standesamtsaufsichtsbehörde ist, wenn sie - wie hier - selbst ein Rechtmittel gegen eine gerichtliche Entscheidung einlegt, nach überwiegend vertretener Auffassung als Beschwerdeführerin formell an dem Personenstandsverfahren beteiligt (vgl. OLG Zweibrücken FGPrax 2010, 162 m.w.N.; Zimmermann, a.a.O., Rdnr. 12).
  • RG, 12.07.1907 - III 45/07

    Bedeutung des Art. 91 Satz 2 W.O.

    Auszug aus OLG Hamm, 02.09.2010 - 15 Wx 213/10
    1) Verfahren 76 III 45/07 AG Essen.
  • OLG Hamm, 14.03.1983 - 15 W 20/83
    Auszug aus OLG Hamm, 02.09.2010 - 15 Wx 213/10
    Auch soweit die Standesamtsaufsichtsbehörde ein Beschwerderecht im öffentlichen Interesse ausübt, findet deshalb eine Kostenerstattung nach § 13a Abs. 1 S. 2 FGG jedenfalls dann statt, wenn sie - wie es hier der Fall ist - als "im entgegen gesetzten Sinn" (vgl. BayObLG StAZ 1995, 170, 171) in dem Verfahren auftritt (OLG Zweibrücken, a. a. O.; Senat StAZ 1983, 200; 1990, 260, 262).
  • OLG Hamburg, 05.03.2021 - 2 W 50/20

    Personenstandssache: Eintragung des Vatersnamens nach russischem Recht

    Ob die aufgrund der Rechtswahl eintretende Namensänderung aber Rückwirkung bezogen auf den Zeitpunkt der Geburt entfaltet, bestimmt sich nach dem aufgrund der Rechtswahl zur Anwendung gelangendem Sachrecht (OLG Hamm v. 2.9.2010,15 Wx 213/10, StAZ 2011, 242 Rn. 18).
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